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| BGH, 11.01.1957 - VI ZR 233/55 |
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- BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
Unfallansprüche eines Beamten
Auszug aus BGH, 11.01.1957 - VI ZR 233/55
Die Ausgleichung richtet sich entgegen der Meinung der Revision nicht nach § 840 Abs. 2, 3 BGB, diese Vorschriften treffen nicht den vorliegenden Fall und es geht nicht an, sie auf ihn ausdehnend anzuwenden (BGHZ 6, 3 [28]).Bei der Haftungseinheit, zu der im vorliegenden Fall die beiden Beklagten gegenüber R. mit Rücksicht darauf zusammengeschlossen sind, daß der Zweitbeklagte nach § 278 BGB für das Verschulden des Erstbeklagten einzutreten hat, steht der Zweitbeklagte aber auch der Klägerin für die Ausgleichung als Gesamtschuldner neben dem Erstbeklagten gegenüber (BGHZ 6, 3 [27]).
- BGH, 08.06.1956 - VI ZR 102/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.01.1957 - VI ZR 233/55
Denn wenn auch, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der Bahnübergang nicht verkehrsreich war und die an der linken Straßenseite stehende Schmiede N. den Überblick auf die Eisenbahnstrecke nicht so behinderte, daß der Übergang als unübersichtlich hätte bezeichnet werden können, die Eisenbahnzüge den Übergang auch mit keiner höheren Geschwindigkeit als 15 km/st befuhren, so ist das Berufungsgericht doch ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Eisenbahnbetrieb den Verkehr auf der Straße auf dem unbeschrankten Bahnübergang stärker gefährdete, als wenn Schranken vorhanden gewesen wären (vgl. Böhmer MDR 1956, 654 [655] und die dort angeführten Entscheidungen; ferner Entscheidung des Senats vom 8. Juni 1956, VI ZR 102/55, VersR 1956, 656 nebst Anmerkung von Böhmer hierzu VersR 1956, 710).Freilich kann es durch besondere Maßnahmen mehr oder weniger wieder aufgehoben werden, daß sich die Betriebsgefahren der Eisenbahn beim Kreuzen eines dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Weges auf einem unbeschrankten Bahnübergang in höherem Maße auszuwirken vermögen als auf dem abgegrenzten eigenen Bahnkörper (Entscheidung des Senats vom 31. März 1954, VI ZR 22/53, sowie vom 8. Juni 1956 a.a.O.).
- BGH, 11.01.1951 - III ZR 151/50
Streitwert bei Feststellungsklagen
Auszug aus BGH, 11.01.1957 - VI ZR 233/55
Entsprechend den in der Entscheidung BGHZ 1, 43 dargelegten Rechtsgrundsätzen hat der Senat bei der nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bemessung des Streitwertes für den Feststellungsanspruch unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 3 GKG den vierfachen Jahresbetrag des durchschnittlichen Verdienstausfalls von monatlich 200 DM zugrunde gelegt, den R. nach dem von der Klägerin mitgeteilten Schreiben seiner Anwälte vom 16. September 1955 infolge des Unfalls erlitten hat und voraussichtlich weiter erleiden wird. - BGH, 21.09.1956 - VI ZR 192/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.01.1957 - VI ZR 233/55
Denn wenn auch, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der Bahnübergang nicht verkehrsreich war und die an der linken Straßenseite stehende Schmiede N. den Überblick auf die Eisenbahnstrecke nicht so behinderte, daß der Übergang als unübersichtlich hätte bezeichnet werden können, die Eisenbahnzüge den Übergang auch mit keiner höheren Geschwindigkeit als 15 km/st befuhren, so ist das Berufungsgericht doch ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Eisenbahnbetrieb den Verkehr auf der Straße auf dem unbeschrankten Bahnübergang stärker gefährdete, als wenn Schranken vorhanden gewesen wären (vgl. Böhmer MDR 1956, 654 [655] und die dort angeführten Entscheidungen; ferner Entscheidung des Senats vom 8. Juni 1956, VI ZR 102/55, VersR 1956, 656 nebst Anmerkung von Böhmer hierzu VersR 1956, 710). - BGH, 31.03.1954 - VI ZR 22/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.01.1957 - VI ZR 233/55
Freilich kann es durch besondere Maßnahmen mehr oder weniger wieder aufgehoben werden, daß sich die Betriebsgefahren der Eisenbahn beim Kreuzen eines dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Weges auf einem unbeschrankten Bahnübergang in höherem Maße auszuwirken vermögen als auf dem abgegrenzten eigenen Bahnkörper (Entscheidung des Senats vom 31. März 1954, VI ZR 22/53, …sowie vom 8. Juni 1956 a.a.O.).
- BGH, 18.10.1957 - VI ZR 209/56 Es hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 65/52 - VRS 5, 38 Nr. 8) ausgeführt, auch wenn das Fehlen dieser Sicherungsmaßnahmen nicht zu beanstanden sei, so bedeute es doch für die Verkehrsteilnehmer auf der Straße eine erhöhte Gefährdung, die auf die Beschaffenheit der Bahnanlage zurückzuführen sei und die daher der Betriebsgefahr der Bahn zugerechnet werden müsse (vgl. auch die Urteile vom 8. Juni 1956 - VI ZR 102/55 - VersR 1956, 656 und vom 11. Januar 1957 - VI ZR 233/55 - VRS 12, 172 Nr. 79 = VersR 1957, 166).
- BGH, 08.03.1960 - VI ZR 113/58
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Sie greift insbesondere nicht nur dann ein, wenn der kalter oder Führer des Kraftfahrzeugs nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes haftbar ist, sondern ist in gleicher Weise maßgebend, wenn neben der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz auch die Haftung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches besteht oder wenn - bei einem langsam fahrenden Kraftfahrzeug (§ 8 StVG) - allein die Haftung nach dem bürgerlichen Gesetzbuch begründet ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Januar 1957 - VI ZR 233/55 - VersR 1957, 166 - VRS 12, 172).
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