Rechtsprechung
| BGH, 14.05.1981 - VI ZR 233/79 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verkehrsunfall auf der gemeinsamen Rückfahrt einer Volleyball-Damenmannschaft in einem Privat-Pkw - Schadenersatzansprüche eines mitfahrenden Mannschaftsmitglieds gegenüber dem Fahrer - "Entgeltliche" und "geschäftsmäßige" Beförderung - Zuschüsse aus der Vereinskasse in ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Steuervergünstigung für schwerbehinderte Personen bei Bildung einer Fahrgemeinschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVG § 8a
Begriff der entgeltlichen Beförderung
Papierfundstellen
- BGHZ 80, 303
- NJW 1981, 1842
- MDR 1981, 834
- MDR 1981, 835
- VersR 1981, 780
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.11.1968 - VI ZR 205/67
Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung - Grundlagen der Darlegung von …
Auszug aus BGH, 14.05.1981 - VI ZR 233/79
Rechtlich einwandfrei geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß das Merkmal der "Geschäftsmäßigkeit" nur dann bejaht werden kann, wenn der Fahrer derartige Beförderungen nicht nur in gleicher Art wiederholen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1968 - VI ZR 205/67 - VersR 1969, 161), sondern sie zu einem dauernden oder wenigstens wiederkehrenden Bestandteil seiner Betätigung machen will (OLG Düsseldorf, NJW 1961, 837 [OLG Düsseldorf 05.01.1961 - 4 W 267/60]; OLG Frankfurt, VersR 1978, 746).Richtig ist allerdings, daß der Begriff der Entgeltlichkeit, worauf auch das Berufungsgericht hinweist, weit auszulegen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1968 - VI ZR 205/67 - aaO).
- BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77
Verfassungsmäßigkeit des neuen Scheidungsrechts
Auszug aus BGH, 14.05.1981 - VI ZR 233/79
Würde schon jede Annahme eines Fahrtkostenzuschusses bzw. die Ersparnis von Fahrtkosten durch wechselseitige Mitnahme eine entgeltliche Personenbeförderung darstellen, wie dies das Oberlandesgericht Köln (NJW 1978, 2552, 2557) [BGH 14.06.1978 - IV ZR 167/77] angenommen hat, dann müßten im übrigen zumindest alle diejenigen Halter von Kraftfahrzeugen, die regelmäßig so verfahren, mit einer Prämienerhöhung rechnen. - OLG Köln, 01.02.1978 - 16 U 70/77
Personenbeförderung; Entgeltlichkeit; Geschäftsmäßigkeit
- OLG Düsseldorf, 05.01.1961 - 4 W 267/60
Auszug aus BGH, 14.05.1981 - VI ZR 233/79
Rechtlich einwandfrei geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß das Merkmal der "Geschäftsmäßigkeit" nur dann bejaht werden kann, wenn der Fahrer derartige Beförderungen nicht nur in gleicher Art wiederholen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1968 - VI ZR 205/67 - VersR 1969, 161), sondern sie zu einem dauernden oder wenigstens wiederkehrenden Bestandteil seiner Betätigung machen will (OLG Düsseldorf, NJW 1961, 837 [OLG Düsseldorf 05.01.1961 - 4 W 267/60]; OLG Frankfurt, VersR 1978, 746).
- BGH, 28.05.1991 - VI ZR 291/90
Entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung
Die Halterhaftung ist gewissermaßen das Äquivalent für die Entgeltlichkeit und Geschäftsmäßigkeit der Personenbeförderung (Senatsurteil BGHZ 80, 303, 306 f. mit Anm. Weber zu LM StV § 8 a Nr. 4).Soweit der Senat in seinem in BGHZ 80, 303 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, das Gesetz bestimme in § 8 a StVG eine Ausnahme von dem Grundsatz der Haftungsfreistellung gegenüber Kfz-Insassen nur dann, "wenn die Beförderung wirtschaftlichen Interessen des Fahrers oder Halters dient, diese also den eigentlichen Grund für die Personenbeförderung darstellen", hängt das damit zusammen, daß in dem damals zu entscheidenden Fall Halter, Fahrer und Beförderer personen gleich waren.
Der Begriff der Entgeltlichkeit i.S. des § 8 a StVG ist weit auszulegen (Senatsurteile vom 26. November 1968 - VI ZR 205/68 - VersR 1969, 161 und vom 14. Mai 1981 BGHZ 80, 303, 306).
bb) Zu der weiteren Frage, ob der Konzertagent F. auch g e s c h ä f t s m ä ß i g i.S. des § 8 a Abs. 1 Satz 1 StVG gehandelt hat, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß Geschäftsmäßigkeit zu bejahen ist, wenn Personenbeförderungen gleicher Art wiederholt werden sollen und sich als dauernder oder wiederkehrender Teil der geschäftlichen Betätigung darstellen (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 303, 305).
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2025 - 13 S 1456/24
Führen eines Kraftfahrzeugs mit Niqab
Geschäftsmäßig handelt, wer beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem dauernden oder mindestens wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1981 - VI ZR 233/79 - juris Rn. 10). - OLG Koblenz, 22.09.2003 - 12 U 948/02
Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall: Auslegung des Klageantrags auf Zahlung …
Nur die Entgeltlichkeit oder Geschäftsmäßigkeit der Beförderung bewirkt ein Äquivalent für den Wegfall des Haftungsausschlusses und lässt die Gefährdungshaftung des Halters für Personenschäden der Insassen bestehen (vgl. BGHZ 80, 303, 306 f.; 114, 348, 350). - LG Trier, 20.01.1994 - 3 S 245/93
Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung
Andererseits sollte die Leistung des Arbeitgebers nicht den Schädiger entlasten, der auf Grund rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens (oder Gefährdungshaftung) für die Folgen eines Schadens einzustehen hat (BVerfGE 21, 362, 376 [BVerfG 02.05.1967 - 1 BvR 578/63]; BGH NJW 1953, 821; 1976, 1892 [BGH 22.06.1976 - VI ZR 167/75] ; 1981, 1843 [BGH 14.05.1981 - VI ZR 233/79] - alle zu § 116 SGBX).
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