Rechtsprechung
| BGH, 09.02.1955 - VI ZR 244/53 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1955, 586
- MDR 1955, 344
- DB 1955, 601
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.06.1952 - III ZR 217/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.02.1955 - VI ZR 244/53
Darin, dass sie es zu eigenem Vorteil tat, liegt grundsätzlich auch dann kein Sittenverstoss, wenn die Verfolgung der Interessen einem anderen zum Schaden gereicht (BGH III ZR 217/50 vom 19. Juli 1952 - insoweit in JR 1952, 402 nicht abgedruckt).Wie der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 217/50 - ausgeführt hat, können auch Handlungen, die als solche ihrer Natur nach noch nicht sittenwidrig sind, eine Schadenersatzpflicht aus § 826 BGB auslösen.
Auch der Vorsatz der Beklagten ist ausreichend festgestellt worden; denn es genügt, dass die Beklagte das Bewusstsein gehabt hat, ihre Handlung werde den schädlichen Erfolg haben, und ihr Wille dahin gegangen ist, diese Handlung trotzdem vorzunehmen (vgl. das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1952 - III ZR 217/50 -).
- RG, 01.12.1932 - IV 235/32
Kann die Ausübung des Rechts auf Anfechtung eines Erbvertrags als ein gegen die …
Auszug aus BGH, 09.02.1955 - VI ZR 244/53
Es besteht aber keine allgemeine sittliche Verpflichtung, die Ausübung eines Rechts zu unterlassen, wenn sie einem anderen zum Schaden gereicht, und damit das eigene berechtigte Interesse dem Interesse des anderen nachzusetzen (RGZ 138, 373 [376]). - RG, 06.12.1939 - VI 104/39
1. Unter welcher Voraussetzung ist der Rendant einer Sparkasse ihr …
Auszug aus BGH, 09.02.1955 - VI ZR 244/53
Ihr fällt vorsätzliches und sittenwidriges Handeln zur Last, und diesem gegenüber kommt eine Fahrlässigkeit des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens grundsätzlich nicht in Betracht (RGZ 162, 202 [208]). - RG, 31.01.1929 - VI 290/28
1. Inwieweit besteht für jemand, der als Sachverständiger in einem Strafverfahren …
Auszug aus BGH, 09.02.1955 - VI ZR 244/53
Das Berufungsgericht hat also die von der Revision vermisste Prüfung vorgenommen, ob die Beklagte die weitere Kreditgewährung nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse als gerechtfertigt ansehen durfte (vgl. RGZ 71, 108 [112]; 123, 271 [278]). - RG, 03.05.1909 - VI 152/08
Schadensersatzklage wegen zeitweiliger Aussperrung eines Lehrlings von der …
Auszug aus BGH, 09.02.1955 - VI ZR 244/53
Das Berufungsgericht hat also die von der Revision vermisste Prüfung vorgenommen, ob die Beklagte die weitere Kreditgewährung nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse als gerechtfertigt ansehen durfte (vgl. RGZ 71, 108 [112]; 123, 271 [278]).
- BGH, 30.10.1973 - VI ZR 27/71
Übertragung eines Betriebes mit dem einzigen Zweck der Erfüllung von …
Allerdings ist das Streben eines Gläubigers nach Erlangung einer Sicherheit bei sich abzeichnenden finanziellen Schwierigkeiten seines Schuldners nicht ohne weiteres als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen, selbst wenn der Gläubiger auf die Sicherung keinen Anspruch haben und er sich einer möglichen Schädigung eines anderen Gläubigers billigend bewußt sein sollte (BGH Urt.v. 9. Februar 1955 - VI ZR 244/53 = NJW 1955, 586; Urt.v. 27. November 1963 - VIII ZR 278/62 = WM 1964, 114, 116;… Soergel/Knopp BGB 10. Aufl. § 826, Nr. 156). - BGH, 05.12.1958 - VI ZR 114/57 Sie steht mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Einklang, daß gegenüber einer vorsätzlichen Schädigung eine einfache Fahrlässigkeit des Geschädigten bei der Abwägung im allgemeinen nicht ins Gewicht fällt, (RGZ 162, 202 [208] und Urteil BGH vom 9. Februar 1955 - VI ZR 244/53 - insoweit in NJW 1955, 586 Nr. 2 nicht abgedruckt).
- BGH, 06.10.1959 - VI ZR 29/58
Rechtsmittel
Diese Meinung ist an sich richtig (BGH NJW 1955, 586), trifft aber auf das dargelegte Verhalten der Beklagten nicht zu. - BGH, 21.01.1958 - VIII ZR 426/56
Rechtsmittel
Er durfte auch die Wirtschaftsbank entsprechend aufklären sowohl in der Erwartung daß diese nunmehr wenigstens dem Beklagten auf die Hypothek keinen weiteren Kredit gewähren würde, weil sie sich anderenfalls möglicherweise selbst dem Kläger gegenüber Schadens ersatzpflichtig machen würde (BGH Urteil vom 9. Februar 1955 - VI ZR 244/53 -, MDR 1955, 344, 345), und in der Hoffnung, daß sie sich unter diesen Umständen für den bereits gewährten Kredit erst in letzter Linie an die Hypothek halten werde. - BGH, 11.07.1957 - VII ZR 239/56
Rechtsmittel
Stets müssen die Gesamtumstände berücksichtigt werden, und danach ist zu entscheiden, ob die Handlung nach Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstösst (vgl. u.a. BGH in NJW 1955, 586).
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