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Rechtsprechung
   BGH, 11.07.1978 - VI ZR 266/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,2464
BGH, 11.07.1978 - VI ZR 266/76 (https://dejure.org/1978,2464)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1978 - VI ZR 266/76 (https://dejure.org/1978,2464)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1978 - VI ZR 266/76 (https://dejure.org/1978,2464)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristlose Kündigung eines Beratervertrages - Auswertung von Umständen zwecks Feststellung der Zustellung eines Dokuments - Beratungspflichten eines Rechtsanwalts im Hinblick auf eine eigene potentielle Pflichtverletzung gegenüber seinem Mandanten - Verjährung von ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 2093 (Ls.)
  • MDR 1979, 128
  • DB 1979, 117
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (11)

  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 415/71

    Nachschieben von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BGH, 11.07.1978 - VI ZR 266/76
    Zur Wahrung der Ausschluß frist des § 626 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB im Falle des Nachschiebens von Kündigungsgründen ist nur erforderlich, daß der Kündigende von dem nachgeschobenen Grund nicht früher als zwei Wochen vor der Kündigung Kenntnis erlangt hat (Bestätigung von BAG Urteil vom 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 = AP Nr. 65 zu § 626 BGB).

    Diese Auffassung stützt das Berufungsgericht zu Recht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. August 1972 (MDR 1973, 344 = Betr 1973, 481), das hierzu ausgesprochen hat, aus § 626 BGB folge nicht, daß ein nachgeschobener Kündigungsgrund innerhalb von zwei Wochen nach seinem Bekanntwerden vorgebracht werden müsse.

  • BGH, 01.02.1977 - VI ZR 43/75

    Rechtsanwalt - Verjährung - Durchsetzbarkeit eines Anspruchs

    Auszug aus BGH, 11.07.1978 - VI ZR 266/76
    Verletzt er diese Pflicht, so entsteht dem Mandanten, der deshalb die dreijährige Frist des § 51 BRAO hat verstreichen lassen, ein neuer "sekundärer" Schadensersatzanspruch (Senatsurteile vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 = VersR 1977, 617 m.w.Nachw., und vom 8. März 1977 - VI ZR 142/75 = VersR 1977, 622).

    Diese läuft aber, da zum Zeitpunkt des Entstehens dieses Anspruchs das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien noch bestand, nach der ersten Alternative des § 51 BRAO frühestens von dem Tage der Verjährung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs, also vom November 1969 an (Senatsurteil vom 1. Februar 1977 a.a.O.).

  • BGH, 08.03.1977 - VI ZR 142/75

    Anspruch auf Schadensersatz - Vorliegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers - …

    Auszug aus BGH, 11.07.1978 - VI ZR 266/76
    Verletzt er diese Pflicht, so entsteht dem Mandanten, der deshalb die dreijährige Frist des § 51 BRAO hat verstreichen lassen, ein neuer "sekundärer" Schadensersatzanspruch (Senatsurteile vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 = VersR 1977, 617 m.w.Nachw., und vom 8. März 1977 - VI ZR 142/75 = VersR 1977, 622).

    Allerdings setzt dieser Anspruch beim Anwalt ein schuldhaftes Verhalten voraus, d.h. er muß wissen, zumindest für wahrscheinlich halten, daß er einen Fehler gemacht hat, der einen Schaden seines Mandanten bewirken kann (so das Senatsurteil vom 8. März 1977 a.a.O.).

  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 53/72

    Gesellschaftsschaden als Gesellschafterschaden

    Auszug aus BGH, 11.07.1978 - VI ZR 266/76
    Dies führte dazu, daß immer dann, wenn bei der Beklagten oder bei der Globalkredit ein Vermögensschaden entstand, dieser Gregor L. als den alleinigen Aktionär oder Gesellschafter traf, er also als der eigentliche Geschädigte angesehen werden mußte, so wie auch ihm persönlich die Gewinne vermögensvermehrend zuflössen, gleich ob sie von der einen oder anderen seiner Gesellschaften erzielt worden waren (vgl. auch die ähnlichen Überlegungen in den Urteilen des Senats vom 13. November 1973 - VI ZR 53/72 = BGHZ 61, 380 und vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 = VersR 1977, 374).
  • BGH, 08.02.1977 - VI ZR 249/74

    Geltendmachung von Schäden eines Geschäftsführer-Gesellschafters einer GmbH

    Auszug aus BGH, 11.07.1978 - VI ZR 266/76
    Dies führte dazu, daß immer dann, wenn bei der Beklagten oder bei der Globalkredit ein Vermögensschaden entstand, dieser Gregor L. als den alleinigen Aktionär oder Gesellschafter traf, er also als der eigentliche Geschädigte angesehen werden mußte, so wie auch ihm persönlich die Gewinne vermögensvermehrend zuflössen, gleich ob sie von der einen oder anderen seiner Gesellschaften erzielt worden waren (vgl. auch die ähnlichen Überlegungen in den Urteilen des Senats vom 13. November 1973 - VI ZR 53/72 = BGHZ 61, 380 und vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 = VersR 1977, 374).
  • BGH, 12.06.1963 - VII ZR 272/61

    Kündigung des Handelsvertretervertrages aufgrund eines zum Zeitpunkt der …

    Auszug aus BGH, 11.07.1978 - VI ZR 266/76
    Die Revision übersieht bei dieser Rüge, daß das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus den genauen Zeitpunkt der dem Kläger vorgeworfenen Täuschung nicht festzustellen brauchte, weil es diese nicht in Bezug zur Ausschlußfrist gesetzt hat, vielmehr davon ausgegangen ist, daß es bei nachgeschobenen Gründen (BGHZ 27, 220, 223; 40, 13/14; 48, 222, 224), die der Kündigende zur Zeit der Kündigungserklärung noch nicht gekannt hat, die aber objektiv vorgelegen haben, auf diese Frist nicht ankommt.
  • BGH, 05.05.1958 - II ZR 245/56

    Nachträgliche Geltendmachung vorhandener, dem Kündigenden aber nicht bekannter …

    Auszug aus BGH, 11.07.1978 - VI ZR 266/76
    Die Revision übersieht bei dieser Rüge, daß das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus den genauen Zeitpunkt der dem Kläger vorgeworfenen Täuschung nicht festzustellen brauchte, weil es diese nicht in Bezug zur Ausschlußfrist gesetzt hat, vielmehr davon ausgegangen ist, daß es bei nachgeschobenen Gründen (BGHZ 27, 220, 223; 40, 13/14; 48, 222, 224), die der Kündigende zur Zeit der Kündigungserklärung noch nicht gekannt hat, die aber objektiv vorgelegen haben, auf diese Frist nicht ankommt.
  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 36/52

    Nachprüfung eines Wiedereinsetzungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 11.07.1978 - VI ZR 266/76
    Die insoweit dem Revisionsgericht obliegende Nachprüfung (BGHZ 6, 369, 370) hat, in Übereinstimmung mit der Überzeugung des Berufungsgerichts, ergeben:.
  • BGH, 20.05.1975 - VI ZR 138/74

    Schäden an Häusern wegen Veränderung des Grundwasserspiegels durch Bohrungen …

    Auszug aus BGH, 11.07.1978 - VI ZR 266/76
    Der Kläger läßt nämlich außer acht, daß ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner umfassenden Beratungspflicht im Interesse eines Ausgleichs gegenüber der sehr strengen Verjährungsregelung verpflichtet sein kann, seinen Mandanten über Ersatzmöglichkeiten zu belehren, die sich gegen ihn selbst als Folge schuldhafter Verletzung seiner Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Beratung ergeben können (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 20. Mai 1975 - VI ZR 138/74 = VersR 1975, 907 m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.07.1967 - VII ZR 35/65

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei schuldhaftem Verhalten nach …

    Auszug aus BGH, 11.07.1978 - VI ZR 266/76
    Die Revision übersieht bei dieser Rüge, daß das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus den genauen Zeitpunkt der dem Kläger vorgeworfenen Täuschung nicht festzustellen brauchte, weil es diese nicht in Bezug zur Ausschlußfrist gesetzt hat, vielmehr davon ausgegangen ist, daß es bei nachgeschobenen Gründen (BGHZ 27, 220, 223; 40, 13/14; 48, 222, 224), die der Kündigende zur Zeit der Kündigungserklärung noch nicht gekannt hat, die aber objektiv vorgelegen haben, auf diese Frist nicht ankommt.
  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 287/53
  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 160/81

    Prozeßförderungspflicht des Anschlußberufungsklägers

    Erforderlich ist gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB insoweit lediglich, daß der Kündigende von den nachgeschobenen Gründen nicht früher als 2 Wochen vor der Kündigung Kenntnis erlangt hat (BGH Urteil vom 11. Juli 1978 - VI ZR 266/76 = LM BGB § 626 Nr. 20; BAG NJW 1980, 2486;… Palandt/Putzo, aaO, § 626 Anm. 2 d), dd; 3 b, ee).
  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 237/79

    Verjährung von Schadensersatzanspruch gegen steuerberatenden Wirtschaftsprüfer

    Der VI. Zivilsenat (Urteil vom 11. Juli 1978 - VI ZR 266/76 = WM 1978, 1123, 1124) hat die Frage aufgeworfen, aber offengelassen, ob insoweit § 68 StBerG anzuwenden wäre.
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