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Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,5641
BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60 (https://dejure.org/1960,5641)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1960 - VI ZR 29/60 (https://dejure.org/1960,5641)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1960 - VI ZR 29/60 (https://dejure.org/1960,5641)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Verjährung im Schadensersatzrecht - Alsbaldige Zustellung einer Klage nach drei Monaten - Verjährungsunterbrechung durch Einreichung einer Klage - Möglichkeit der Zustellung einer Klage vor Zahlung des Prozesskostenvorschusses - Verjährungsunterbrechung durch ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.11.1954 - III ZR 100/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60
    Es bedeutet einen Verstoß gegen § 529 Abs. 2 ZPO, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers zurückgewiesen hat, ohne darzulegen, warum eine solche Anordnung nicht getroffen worden ist oder ohne verzögerte Erledigung des Rechtsstreits nicht hätte durchgeführt werden können (BGH Urteil vom 11. November 1954 - III ZR 100/53 - in LM Nr. 2 zu § 272 b ZPO;vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 160/56 - in LM Nr. 3 zu § 272 b ZPO).
  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 160/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60
    Es bedeutet einen Verstoß gegen § 529 Abs. 2 ZPO, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers zurückgewiesen hat, ohne darzulegen, warum eine solche Anordnung nicht getroffen worden ist oder ohne verzögerte Erledigung des Rechtsstreits nicht hätte durchgeführt werden können (BGH Urteil vom 11. November 1954 - III ZR 100/53 - in LM Nr. 2 zu § 272 b ZPO;vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 160/56 - in LM Nr. 3 zu § 272 b ZPO).
  • BGH, 21.11.1953 - VI ZR 130/52

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem …

    Auszug aus BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60
    Es war namentlich auch dann zu berücksichtigen, wenn sich die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage stellte, ob es dem Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten als schuldhafte Nachlässigkeit angerechnet werden kann, daß sie nicht unter Hinweis auf die finanziellen Schwierigkeiten des Klägers beantragt haben, die Klage vor Zahlung des Prozeßkostenvorschusses zuzustellen (vgl. § 111 GKG und Urteil des erkennenden Senats BGHZ 11, 175, 177) [BGH 21.11.1953 - VI ZR 130/52].
  • RG, 12.04.1926 - IV 315/25

    Pflichtteil; Gemeinschaftliches Testament

    Auszug aus BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60
    In der vom Kläger behaupteten Erklärung des Rechtsanwalts N. daß die Forderung des Klägers bezüglich des Grundes feststehe und lediglich über die Höhe zu prozessieren sei, konnte ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB liegen, das geeignet war, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. RGZ 63, 382, 389; 113, 234, 238).
  • RG, 08.12.1922 - III 120/22

    Zustellung von Amtswegen

    Auszug aus BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60
    Durch diesen farblosen Ausdruck ist nicht etwa die demnächstige Zustellung einer schon alsbaldigen gleichgestellt worden; es darf deshalb aus ihm für die Notwendigkeit einer möglichst schnellen, selbst eine mäßige Verzögerung nicht duldenden Zustellung nichts gefolgert werden (RGZ 105, 422, 425/426; BGH Urteil vom 30. Mai 1956 - V ZR 204/54 - in LM Nr. 74 GKG).
  • BGH, 30.05.1956 - V ZR 204/54

    Zustellung der Klageschrift "demnächst"

    Auszug aus BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60
    Durch diesen farblosen Ausdruck ist nicht etwa die demnächstige Zustellung einer schon alsbaldigen gleichgestellt worden; es darf deshalb aus ihm für die Notwendigkeit einer möglichst schnellen, selbst eine mäßige Verzögerung nicht duldenden Zustellung nichts gefolgert werden (RGZ 105, 422, 425/426; BGH Urteil vom 30. Mai 1956 - V ZR 204/54 - in LM Nr. 74 GKG).
  • BGH, 19.01.1960 - VI ZR 17/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60
    Beruht die Hinausschiebung der Zustellung auf Umständen, die der Kläger nicht zu vertreten hat, so kann auch eine nach vielen Monaten seit der Einreichung der Klageschrift erfolgte Zustellung noch die Rückwirkung auslösen (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 19. Januar 1960 - VI ZR 17/59 - in LM Nr. 8 zu § 261 b ZPO = VersR 1960, 210, 211).
  • BGH, 26.04.1960 - VI ZR 70/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60
    Dies gilt um so mehr, als es für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich ist, daß der Kläger alle möglicherweise für die Beurteilung der Schuldfrage in Betracht kommenden Einzelumstände kennt(Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1960 - VI ZR 70/59 - VersR 1960, 754/755).
  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 180/55

    Rechtsfolgen der durch einen Armenrechtsverfahren bedingten Verzögerung der …

    Auszug aus BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60
    Da die Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO den Kläger davor schützen will, daß ihm durch verzögernde Umstände, auf die er keinen Einfluß hat, Nachteile entstehen, ist sie grundsätzlich weitherzig auszulegen, sofern die Gegenpartei dadurch nicht unbillig beschwert wird (BGH Urteil vom 25. Juni 1956 - II ZR 180/55 - LM Nr. 4 zu § 261 b ZPO).
  • RG, 14.06.1906 - IV 554/05

    Unfallfürsorge für Beamte. B. G. B. § 208.

    Auszug aus BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60
    In der vom Kläger behaupteten Erklärung des Rechtsanwalts N. daß die Forderung des Klägers bezüglich des Grundes feststehe und lediglich über die Höhe zu prozessieren sei, konnte ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB liegen, das geeignet war, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. RGZ 63, 382, 389; 113, 234, 238).
  • BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
    Da die Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO den Kläger jedoch davor schützen will, daß ihn durch verzögernde Unstände, auf die er keinen Einfluß hat, Nachteile entstehen, ist sie grundsätzlich weitherzig auszulegen, sofern die Gegenpartei dadurch nicht unbillig beschwert wird (BGH Urteil von 25 Juni 1956 - II SR 180/55 - LU Nr. 4 zu § 261 b ZPO = VersR 1956, 471)o Auch eine Verzögerung um viele Monate hindert daher nicht die Rückwirkung nach § 261 b Abs. 3 ZPO, wenn sie auf Umständen beruht, die der Kläger nicht zu vertreten hat (Urteile des erkennenden Senats vom 19" Januar I960 - VI ZR 17/59 - LU Nr. 8 zu § 261 b ZPO; von 19" November I960 - VI ZR 29/60 - VersR 1961, 150).
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