Rechtsprechung
| BGH, 03.02.1981 - VI ZR 290/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Betriebsgefahr - Unfall - Deliktsschuldner - Anrechnung - Quote
Papierfundstellen
- MDR 1981, 573
- VersR 1981, 354
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.05.1972 - VI ZR 38/71
Fahrzeughalterin als Beifahrerin - § 254 BGB, §§ 9, 17 StVG, Abwägung von …
Auszug aus BGH, 03.02.1981 - VI ZR 290/79
Daß dies nicht nur in den Fällen gilt, in denen der Schädiger eben falls als Halter eines Kraftfahrzeugs oder Unternehmer einer Eisenbahn in Anspruch genommen wird (§ 17 StVG), sondern wenn er wie hier für den Fahrzeugschaden nach § 823 BGB in anderer Eigenschaft verantwortlich ist, entspricht gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen (BGHZ 12, 124, 128 ff; Senatsurt. vom 30. Mai 1972 - VI ZR 38/71 = VersR 1972, 959; zu Unrecht a.A. Böhmer JZ 1973, 390). - BGH, 10.10.1972 - VI ZR 104/71
Umfang der Haftung des Halters und Führers eines PKWs - Entstehen des Schadens …
Auszug aus BGH, 03.02.1981 - VI ZR 290/79
Die Einstandspflicht der Klägerin als Halterin bestand auch bei Arbeiten mit dem Kran auf dem Werksgelände der Kokerei (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 = VersR 1973, 83). - BGH, 20.01.1954 - VI ZR 118/52
Pflichten des Kraftfahrers bei Verschmutzung durch an den Rädern anhaftenden Lehm
Auszug aus BGH, 03.02.1981 - VI ZR 290/79
Daß dies nicht nur in den Fällen gilt, in denen der Schädiger eben falls als Halter eines Kraftfahrzeugs oder Unternehmer einer Eisenbahn in Anspruch genommen wird (§ 17 StVG), sondern wenn er wie hier für den Fahrzeugschaden nach § 823 BGB in anderer Eigenschaft verantwortlich ist, entspricht gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen (BGHZ 12, 124, 128 ff; Senatsurt. vom 30. Mai 1972 - VI ZR 38/71 = VersR 1972, 959; zu Unrecht a.A. Böhmer JZ 1973, 390).
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 146/06
Abwägung der Verursachungsbeiträge bei einem Verkehrsunfall aufgrund Fahrens mit …
a) Zwar ist es richtig, dass sich der Kläger eine Mitverursachung des Unfalls durch seine Ehefrau als einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand ohne Entlastungsmöglichkeit entgegenhalten lassen muss (vgl. Senat, BGHZ 12, 124, 128; Urteil vom 3. Februar 1981 - VI ZR 290/79 - VersR 1981, 354, 355; BGH, Urteil vom 20. April 1959 - III ZR 41/58 - VersR 1959, 729, 732).
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