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Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1958 - VI ZR 306/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,1698
BGH, 21.01.1958 - VI ZR 306/56 (https://dejure.org/1958,1698)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1958 - VI ZR 306/56 (https://dejure.org/1958,1698)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1958 - VI ZR 306/56 (https://dejure.org/1958,1698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 627
  • MDR 1958, 327
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Auszug aus BGH, 21.01.1958 - VI ZR 306/56
    ist die Beklagte am '.4 Juni 1955 bei einer Besprechung vor Beginn der Abbrucharbeiten durch seinen Architekten genauestens darüber aufgeklärt worden; daß bei dem Zustand des Hauses des Klägers mit dem Auftreten von Schäden gerechnet wer den müsse-pwenn das Nachbargebäude ohne Sicherungsvorkehrungen abgebrochen werden würde; hat dargelegt., welche Maßnahmen unter den gegebenen Umständen notwendig seienund eindringlich auf die Schäden hingewiesen, die zu befürchten seien, wenn diese Maßnahmen nicht ergriffen würden; er hat die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, daß sie gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht werden würde« Aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die den Besitzer eines Grundstücks für eine von diesem ausgehende Beschädigung haftbar machen - insbesondere § 836 - ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, daß jeder für eine Beschädigung durch seine Sache insoweit aufkommen soll, als er sie bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen fRGZ 54, 53 J>8/; BGHZ 9, 373 /376/) Es liegt im Rahmen der aus § 823 BGB abgeleiteten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, daß jeder, der mit seiner Sache in einer Weise verfährt, die für andere gefährlich werden kann, Gefährdungen von ihnen tunlichst fernzuhalten hat« Läßt jemand Arbeiten vornehmen, die mit Gefahren für andere verbunden sind, so trifft ihn eine entsprechende Aufsichtspflicht o Er hat die Arbeiten daraufhin zu überwachen, daß die verkehrsnotwendigen Schutzmaßnahmen nicht verabsäumt werden Gegenüber einem als zuverlässig geltenden sachkundigen Unternehmer kann sich eine derartige Beaufsichtigung freilich erübrigen Unter Umständen bleibt der Geschäftsherr aber auch ihm gegenüber zur Aufsicht und gegebenenfalls zum Eingreifen verpflichtet (vgl«"Entscheidung des erkennenden Senats vom 26« Mai 1954 - VI ZR 4/53 VersR 1954? 364) Bas wird namentlich dann anzunehmen sein« wenn der Geschäftsherr Anlaß zu Zweifeln hat, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt« Bas Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers unter diesem Blickwinkel nicht geprüft« Im Zusammenhang mit den Erörterungen zu § 367 Ziffer 14 StGB hat es zwar hilfsweise erwogen5 der Bauherr möchte äusserstenfalls vielleicht als verpflichtet angesehen werden können den Bauleiter da rauf hinzuweisen, daß bei der Besonderheit des Falles gewisse Sicherungsmaßregeln notwendig sein dürften Ba aber, so meint das Berufungsgericht, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bei der Besprechung vom 14 Juni 1955 ein Vertreter des bauleitenden Architekten der Beklagten zugegen gewesen sei, habe sich die Beklagte darauf verlassen dürfen, daß ihr Bauleiter durch seinen Vertreter von den technischen Einwänden des Klägers hinreichend informiert und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen werde, deren Npt~ Wendigkeit und Umfang sie selbst mangels Fachkunde nicht habe beurteilen können Biese Überlegungen sind nicht schon geeignet, die Möglichkeit einer Schadenshaftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB auszuräumen Gewiß bedurfte es zur Beurteilung der Frage, ob durch den Abbruch des Gebäudes der Beklagten das Haus des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde> einer Sachkunde, die bei der Beklagten nicht voraus gesetzt werden konnte, War sie aber durch einen Fachmann, wie den Architekten des Klägers, über die Gefahren und die 9 .
  • RG, 20.01.1909 - V 438/08

    1. Eigentumsverhältnisse bei einem Gebäude auf der Grenze zweier Grundstücke, die …

    Auszug aus BGH, 21.01.1958 - VI ZR 306/56
    Pas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die rechtliche Möglichkeit verneint, daß sich der Schadensersatzanspruch des Klägers, wie dieser meint, auf § 823 Abs« 2 BGB in Verbindung mit § 367 Ziffer 14 StGB stützen lasse« Pieser Auffassung ist beizutreten« Nach § 367 Ziffer 14 StGB macht sich strafbar, wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungs maßregeln zu treffen« \7ie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, handelt es sich bei dieser Bestimmung um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs« 2 BGB, da sie nicht nur dem Interesse der Gesamtheit dienen, sondern auch die Interessen der einzelnen schützen und insbesondere Schutz des Eigentums gegen Baugefahren gewähren will (RGZ 519 177; 70.200 /7077)" Als Ausführung von Bauten stellen sich auch solche Arbeiten dar, die auf die Veränderung oder Niederlegung von Gebäuden gerichtet sind (RGZ 70, 200 /T06/)« Es fragt sich aber, ob bei der hier gegebenen Sachlage die Beklagte durch diese Strafvorschrift betroffen ist« Pie Beklagte hat es nicht in eigener Regie unternommen, das von ihr erworbene Gebäude abzubrechen, sondern hat einen Architekten und ein Baugeschäft hiermit beauftragt« Im «I.
  • BGH, 26.05.1954 - VI ZR 4/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.01.1958 - VI ZR 306/56
    ist die Beklagte am '.4 Juni 1955 bei einer Besprechung vor Beginn der Abbrucharbeiten durch seinen Architekten genauestens darüber aufgeklärt worden; daß bei dem Zustand des Hauses des Klägers mit dem Auftreten von Schäden gerechnet wer den müsse-pwenn das Nachbargebäude ohne Sicherungsvorkehrungen abgebrochen werden würde; hat dargelegt., welche Maßnahmen unter den gegebenen Umständen notwendig seienund eindringlich auf die Schäden hingewiesen, die zu befürchten seien, wenn diese Maßnahmen nicht ergriffen würden; er hat die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, daß sie gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht werden würde« Aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die den Besitzer eines Grundstücks für eine von diesem ausgehende Beschädigung haftbar machen - insbesondere § 836 - ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, daß jeder für eine Beschädigung durch seine Sache insoweit aufkommen soll, als er sie bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen fRGZ 54, 53 J>8/; BGHZ 9, 373 /376/) Es liegt im Rahmen der aus § 823 BGB abgeleiteten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, daß jeder, der mit seiner Sache in einer Weise verfährt, die für andere gefährlich werden kann, Gefährdungen von ihnen tunlichst fernzuhalten hat« Läßt jemand Arbeiten vornehmen, die mit Gefahren für andere verbunden sind, so trifft ihn eine entsprechende Aufsichtspflicht o Er hat die Arbeiten daraufhin zu überwachen, daß die verkehrsnotwendigen Schutzmaßnahmen nicht verabsäumt werden Gegenüber einem als zuverlässig geltenden sachkundigen Unternehmer kann sich eine derartige Beaufsichtigung freilich erübrigen Unter Umständen bleibt der Geschäftsherr aber auch ihm gegenüber zur Aufsicht und gegebenenfalls zum Eingreifen verpflichtet (vgl«"Entscheidung des erkennenden Senats vom 26« Mai 1954 - VI ZR 4/53 VersR 1954? 364) Bas wird namentlich dann anzunehmen sein« wenn der Geschäftsherr Anlaß zu Zweifeln hat, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt« Bas Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers unter diesem Blickwinkel nicht geprüft« Im Zusammenhang mit den Erörterungen zu § 367 Ziffer 14 StGB hat es zwar hilfsweise erwogen5 der Bauherr möchte äusserstenfalls vielleicht als verpflichtet angesehen werden können den Bauleiter da rauf hinzuweisen, daß bei der Besonderheit des Falles gewisse Sicherungsmaßregeln notwendig sein dürften Ba aber, so meint das Berufungsgericht, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bei der Besprechung vom 14 Juni 1955 ein Vertreter des bauleitenden Architekten der Beklagten zugegen gewesen sei, habe sich die Beklagte darauf verlassen dürfen, daß ihr Bauleiter durch seinen Vertreter von den technischen Einwänden des Klägers hinreichend informiert und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen werde, deren Npt~ Wendigkeit und Umfang sie selbst mangels Fachkunde nicht habe beurteilen können Biese Überlegungen sind nicht schon geeignet, die Möglichkeit einer Schadenshaftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB auszuräumen Gewiß bedurfte es zur Beurteilung der Frage, ob durch den Abbruch des Gebäudes der Beklagten das Haus des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde> einer Sachkunde, die bei der Beklagten nicht voraus gesetzt werden konnte, War sie aber durch einen Fachmann, wie den Architekten des Klägers, über die Gefahren und die 9 .
  • RG, 21.12.1886 - III 236/86

    Haftung des Staates für den durch seine Beamten bei Vornahme einer innerhalb des …

    Auszug aus BGH, 21.01.1958 - VI ZR 306/56
    64/2657)o In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist sie daher auch gegen den Bauherrn angewendet worden (RGZ 6? 260 8, 236; 17, 105 JOT/; Urteil vom 18. Juni. 1896 GA 44? 298)o Bereits in der Entscheidung vom 16.Kärz 1893 (GruchoBeitrc 37? 1001 005/10047) klingen aber Zweifel an ob bei einer Werkverdingung der Eauherr neben dem Bauunternehmer derjenige ist« der den Bau "vornimmt« und von der Vorschrift gleichfalls betroffen isto Wenn das Reichsgericht danach die Bestimmung weiter auch gegen den Bauherrn für anwendbar gehalten hat so ist doch betont worden daß ihn eine zivilrechtliche Haftung für die ofb schwerwiegenden nachteiligen Polgen einer Verletzung dieser allgemeinen Sicherungsvorschrift nur trifft wenn im konkreten Einzelfall das erforderliche Verschulden vorliegt; nur bei Prüfung dieser Präge so hat das Reichsgericht hervorgehoben« werde die Bestimmung von Bedeutung sein können (Entscheidung vom 23"Oktober 1896 RG 38« 183 TQ$/")o Unverkennbar ist hier das haftungsbegründende Verschulden also nicht oder nicht allein auf den Verstoß gegen die Bestimmung des § 367 Ziffer 14 StGB als solchen sondern gerade auch auf die Schadensentstehung selbst bezogen worden.
  • BGH, 10.07.1959 - VI ZR 208/58

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen daß trotz der Übertragung von Bauarbeiten an einen selbständigen Unternehmer für den Auftraggeber eigene Sicherungspflichten bestehen können (LM § 823 BGB B b 4 = NJW 1958, 627, 629) [BGH 21.01.1958 - VI ZR 306/56].

    Dies ist weder der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 (VI ZR 322/52 = LM § 823 BGB EG = MDR 1953, 666 [BGH 24.06.1953 - VI ZR 322/52]) noch der vom 21. Januar 1958 (VI ZR 306/56 = LM § 823 BGB B b 4 = NJW 1958, 627 f) zu entnehmen.

  • BGH, 30.10.1959 - VI ZR 156/58

    Rechtsmittel

    Als Täter nach § 367 Ziff. 14 StGB kommt aber nur in Betracht, wer den Bau leitet oder ausführt, der Bauherr dagegen nur dann, wenn er eine polizeiliche Anordnung erhalten und unbeachtet gelassen hat, die bestimmte Sicherungsmaßregeln von ihm forderte (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1958 - VI ZR 306/56 - LM Nr. 4 zu § 823 [B b] BGB = NJW 1958, 627 = MDR 1958, 327).
  • BGH, 22.10.1974 - VI ZR 142/73

    Verkehrssicherungspflicht - Lagerplatz - Sicherung von Lagern - Kinderspielplatz …

    Der zunächst Verkehrssicherungspflichtige ist in solchen Fällen, wie in der Rechtsprechung, vor allem des erkennenden Senats, anerkannt ist, zu eigenem Eingreifen nur dann verpflichtet, wenn ihm Gefahren sichtbar werden, er aber dennoch keine Abwehr versucht (Senatsurteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 = VersR 1959, 998, 999), wenn er Anlaß zu Zweifeln hat, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordemissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt (Senatsurteile vom 21. Januar 1958 - VI ZR 306/56 " VersR 1958, 183 und vom 17. Mai I960 - VI ZR 117/59 « VersR I960, 824, 825 m.w.Nachw.) oder wenn die Tätigkeit des Unternehmers mit besonderen Verkehrsgefahren verbunden ist, die auch von dem Auftraggeber erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (…BGH Urteile vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 aaO und vom 14. Oktober 1964 - Ib ZR 7/63 - NJW 1965, 197).
  • BGH, 30.11.1965 - VI ZR 145/64

    Ausbau der Moselstaustufe Zeltingen - Verschmutzung von Hauswänden durch von …

    Nach der Rechtsprechung muß der Bauherr jedenfalls dann eingreifen, wenn er ernsten Anlaß zu Zweifeln hat, ob bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten dem Schutz dritter Personen ausreichend Rechnung getragen wird (BGH VI ZR 306/56 vom 21. Januar 1958 = NJW 1958, 627 = VersR 1958, 83; vom 17. Mai 1960 - VI ZR 117/59 = VersR 1960, 824; vom 30. Mai 1962 - V ZR 121/60 = NJW 1962, 1342, 1344 [BGH 30.05.1962 - V ZR 121/60]; vom 21. September 1965 - VI ZR 34/64 = VersR 1965, 1098).
  • BGH, 25.10.1960 - VI ZR 26/60

    Inanspruchnahme als Gesamtschuldner für einen durch den Einsturz eines Hauses …

    Die Vorschrift ist, wie der erkennende Senat in seinem vorerwähnten Urteil und im Urteil vom 21. Januar 1958 - VI ZR 306/56 - LM Nr. 4 zu § 823 (Bb) BGB - ausgeführt hat, eine Schutzvorschrift im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
  • BGH, 17.05.1960 - VI ZR 117/59

    Rechtsmittel

    Das ist vor allem dann zu fordern, wenn der Bauherr wie im vorliegenden Falle die Beklagte die außergewöhnliche Gefahr, die mit den Arbeiten für andere verbunden ist, erkennt und er Anlaß zu zweifeln haben muß, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in ausreichendem Maße Rechnung tragen wird (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 36 -, 21. Januar 1958 - VI ZB 306/56 - NJW 1958, 627 Nr. 4 und vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 - VersR 1959, 998).
  • BGH, 21.09.1965 - VI ZR 34/64

    Schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht - Schuldhafte Verletzung …

    Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Bauherr Anlaß zu Zweifeln haben muß, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in hinreichendem Maße Rechnung tragen wird (…vgl. BGH Urt. v. 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 36;… Urt. v. 8. Mai 1954 - VI ZR 155/52 - LM § 536 BGB Nr. 1 = VersR 1954, 324; Urt. v. 21. Januar 1958 - VI ZR 306/56 - VersR 1958, 183;… Urt. vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 - VersR 1959, 898;… Urt. vom 17. Mai 1960 - VI ZR 117/59 - VersR 1959, 824).
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