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| BGH, 30.01.1953 - VI ZR 32/52 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
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- Wolters Kluwer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- RG, 09.03.1938 - VI 212/37
1. Ist eine Auskunft als solche ein Rechtsgeschäft? 2. Kann der Geschäftsherr, …
Auszug aus BGH, 30.01.1953 - VI ZR 32/52
Es würde eine Überspannung der richterlichen Erörterungs- und Fragepflicht bedeuten, wenn man unter diesen Umständen den Vorsitzenden des Berufungsgerichts hätte für verpflichtet halten wollen, den Prozeßbevollmächtigten des Erstbeklagten darüber zu belehren, daß der Beklagte, um sich der Inanspruchnahme aus § 831 BGB zu entziehen, den Entlastungsbeweis antreten müsse (vgl. RGZ 157, 228 [234]).
- BGH, 18.09.1964 - VI ZR 132/63
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem in Gegenrichtung …
Dem steht das von der Revision angezogene Urteil des Senate vom 30. Januar 1953 - VI ZR 32/52 - LM § 13 StVO Nr. 6, das vor den übrigen Entscheidungen ergangen ist, nicht entgegen (…vgl. hierzu bereits Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - a.a.O.). - BGH, 21.04.1959 - VI ZR 74/58
Rechtsmittel
Die anwaltlich vertretene Beklagte gemäß § 139 ZPO auf die Lückenhaftigkeit ihres Entlastungsvorbringens hinzuweisen, bestand kein Anlaß (vgl. BGH Urt. v. 30. Januar 1953 - VI ZR 32/52 = VersR 1953, 204). - BGH, 07.02.1961 - VI ZR 72/60
Darlegungs- und Beweislast des Fahrers; Geltung des Vertrauensgrundsatzes …
Es würde eine Überspannung der richterlichen Aufklärungspflicht bedeuten, wollte man den Tatrichter für verpflichtet halten, den Anwalt des Beklagten über die eindeutige Rechtslage zu belehren und zur Stellung eines entsprechenden Antrages zu veranlassen (vgl. RGZ 92, 256; BGH Urteil vom 12. Januar 1951 - V ZR 11/50 - LM § 56 ZPO Nr. 1; vom 30. Januar 1953 - VI ZR 32/52 - LM § 13 StVO Nr. 6; BGHZ 7, 208 [211];… Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl., § 139 ZPO Anm. II 2).
- BGH, 11.05.1956 - VI ZR 209/55
Rechtsmittel
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts scheidet schon deshalb aus, weil dieser, nachdem bereits das Landgericht die Verurteilung der Erstbeklagten auch auf § 831 BGB gestutzt hatte, nicht verpflichtet war, die durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertretene Erstbeklagte über die ihr offenstehende Möglichkeit zu belehren, den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB anzutreten (Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1953 - VI ZR 32/52 - LM § 13 StVO - 6). - BGH, 12.07.1957 - VI ZR 124/55 Es würde eine Überspannung der richterlichen Erörterungs- und Fragepflicht bedeuten, wenn man unter diesen Umständen den Vorsitzenden des Berufungsgerichts für verpflichtet hielte, den Rechtsanwalt der Beklagten darüber zu belehren, daß die Beklagte den Entlastungsbeweis antreten müsse, um sich der Inanspruchnahme aus § 831 BGB zu entziehen (vgl. auch das Urteil des Senats vom 30. Januar 1953 - VI ZR 32/52 - VRS 5, 176 Nr. 107).
- BGH, 28.05.1956 - II ZR 314/55
Rechtsmittel
Es mag zwar zweifelhaft sein, ob die Verfahrensrüge mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden konnte, denn es handelt sich hier nicht, wie im Falle der Entscheidung BGHZ 7, 208 [211] um Unterlassung eines zweckdienlichen Antrags oder wie in den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 157, 228 [234]) und des Bundesgerichtshofs (Urt v. 30. Januar 1953 - VI ZR 32/52, VerkRSlg 5, 176) um einen nach § 831 BGB möglichen, aber nicht angetretenen Entlastungsbeweis.
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