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Rechtsprechung
   BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,641
BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91 (https://dejure.org/1992,641)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1992 - VI ZR 341/91 (https://dejure.org/1992,641)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 341/91 (https://dejure.org/1992,641)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum sog. gespaltenen Krankenhausvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie - Aufklärungspflicht bei "gespaltenem" Krankenhausvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Arzthaftung; Anforderung an Haftungsfreizeichnung beim Krankenhausvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 121, 107
  • NJW 1993, 779
  • MDR 1993, 423
  • VersR 1993, 481
 
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Wird zitiert von ... (44)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.06.1985 - VI ZR 234/83

    Klinikhaftung bei Chefarztvertrag -Unterversorgung der Anästhesie

    Auszug aus BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91
    Wird abweichend vom Regelfall des Arztzusatzvertrags (Senat BGHZ 95, 63 [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83] = VersR 85, 1043) in vorformulierten Vertragsbedingungen ein sogenannter gespaltener Krankenhausvertrag vereinbart, so muß dem Patienten hinreichend - etwa durch Hinweis in dem von ihm unterzeichneten Vertragstext - verdeutlicht werden, daß der Krankenhausträger nicht Schuldner der ärztlichen Leistungen ist und ihm auch für etwaige ärztliche Fehlleistungen nicht haftet.

    a) Zwar hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 95, 63, 67 f.) [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83] im Regelfall auch bei der Inanspruchnahme gesondert zu liquidierender ärztlicher Leistungen als Wahlleistung der Krankenhausträger nicht aus seiner vertraglichen Verpflichtung betreffend die ärztliche Versorgung entlassen werden soll, also grundsätzlich kein sog. gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag vorliegt, sondern zwischen dem Patienten und dem liquidationsberechtigten Arzt in der Regel ein zu dem Krankenhausvertrag hinzutretender Arztzusatzvertrag geschlossen wird.

    aa) Wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil BGHZ 95, 63, 68 [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83] ausgeführt hat, muß eine derartige Abweichung im Krankenhausaufnahmevertrag klar zum Ausdruck kommen.

    Wie oben unter Hinweis auf das Senatsurteil BGHZ 95, 63 ff. [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83] dargelegt, läuft es den Erwartungen des Patienten zuwider und wird seine Rechtsstellung erheblich eingeschränkt, wenn ihm bei einer Vertragsgestaltung der vorliegend beabsichtigten Art der Krankenhausträger, den er nach der äußeren Vertragsgestaltung in erster Linie als seinen Vertragspartner ansehen kann, die für den Patienten besonders wichtigen ärztlichen Leistungen gar nicht schuldet und infolgedessen auch als Haftungsschuldner bei etwaigen Fehlleistungen der liquidationsberechtigten Ärzte ausfällt.

  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 288/87

    Geltung des Verweisungsprivilegs für vertragliche Ansprüche gegen einen Arzt; …

    Auszug aus BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91
    Für die vertragliche Haftung gilt die Prof. Dr. G. als Beamten ebenfalls zustehende Verweisungsmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht (Senatsurteil vom 28. Juni 1988 - VI ZR 288/87 - VersR 1989, 145, 146, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 105, 45 ff.).
  • BGH, 14.01.2016 - III ZR 107/15

    Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen während eines Krankenhausaufenthalts: …

    Rn. 25 d) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Wahlleistungen ist jedenfalls bislang der totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag der Regelfall (…Senatsurteil vom 18. Februar 1998 aaO S. 97;… BGH, Urteile vom 18. Juni 1985 aaO S. 67 ff und vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 341/91, BGHZ 121, 107, 110 f), der gespaltene Arzt-Krankenhaus-Vertrag dagegen die Ausnahme.

    An dessen wirksame Vereinbarung sind wegen der damit einhergehenden wesentlichen Beschneidung der Rechtsstellung des Patienten in vorformulierten Vertragsklauseln oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hohe Anforderungen zu stellen (…Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 97; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 aaO S. 112 ff).

    Es ist regelmäßig erforderlich, dass - wenn nicht eine mündliche Erläuterung erfolgt - die Klarstellung innerhalb des noch durch die Unterschrift des Patienten gedeckten Vertragstextes vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 aaO S. 113).

  • BGH, 19.02.1998 - III ZR 169/97

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen …

    Angesichts dieser Interessenlage ist der - hier unstreitig ins Auge gefaßte - totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag der Regelfall bei der Inanspruchnahme ärztlicher Wahlleistungen (BGHZ 95, 63, 67 ff; 121, 107, 110 f), der gespaltene Arzt-Krankenhaus-Vertrag dagegen der Ausnahmefall, an dessen wirksamer Vereinbarung wegen der damit einhergehenden wesentlichen Beschneidung der Rechtsstellung des Patienten in vorformulierten Vertragsklauseln oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungew hohe Anforderungen zu stellen sind (BGHZ 121, 107, 112 ff).
  • BGH, 13.03.2025 - III ZR 426/23

    Wahlleistungsvereinbarung, Wahlarzt, Liquidationsrecht, totaler …

    Als alleinigem Schuldner des Patienten für die versprochenen wahlärztlichen Leistungen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 341/91, BGHZ 121, 107, 111 f und vom 18. Juni 1985 - VI ZR 234/83, BGHZ 95, 63, 67 ff) steht dem Krankenhausträger dann insoweit ein eigener Vergütungsanspruch gegen den Patienten zu (vgl. Senat…, Urteil vom 14. Januar 2016 aaO).
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