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| BGH, 30.04.1955 - VI ZR 87/54 |
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Papierfundstellen
- NJW 1955, 1030 (Ls.)
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (7)
- BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52
Rechtsnatur eines Hilfsantrages
Auszug aus BGH, 30.04.1955 - VI ZR 87/54
Wird unzulässigerweise ein Teilbetrag einer Gesamtforderung eingeklagt, die sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt, so ist eine Nachholung der Aufgliederung der Forderung in der Revisionsinstanz jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Ansprüche im Rahmen der geltend gemachten Klageforderung nur zum Teile dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt worden sind und überdies an der Schlüssigkeit einer Einzelforderung Bedenken bestehen (Ergänzung zu BGHZ 11, 192).In BGHZ 11, 192 [195] ist die Nachbringung der Aufgliederung in der Revisionsinstanz auch ohne Zustimmung des Gegners für zulässig angesehen worden, und der erkennende Senat ist dieser Auffassung in seinem bereits erwähnten Urteil vom 9. März 1954 (VI ZR 9/54) in einem Falle gefolgt, in dem die Beklagten Einwendungen gegen die nachträgliche Klarstellung nicht erhoben hatten.
- BGH, 09.03.1955 - VI ZR 9/54
Auszug aus BGH, 30.04.1955 - VI ZR 87/54
Wird aber ohne nähere Abgrenzung ein Teilbetrag von einer Gesamtforderung leitend gemacht, die sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt, so hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 157, 321 [326]; RG DR 1940, 291; BGH MDR 1953, 164; BGHZ 11, 181 [184], 192 [193 ff]) eine solche Teilklage als unzulässig angesehen, weil es an der von § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs fehlt (Urteile des erkennenden Senats vom 9. Februar 1955 - VI ZR 264/53 - und vom 9. März 1955 - VI ZR 9/54).In BGHZ 11, 192 [195] ist die Nachbringung der Aufgliederung in der Revisionsinstanz auch ohne Zustimmung des Gegners für zulässig angesehen worden, und der erkennende Senat ist dieser Auffassung in seinem bereits erwähnten Urteil vom 9. März 1954 (VI ZR 9/54) in einem Falle gefolgt, in dem die Beklagten Einwendungen gegen die nachträgliche Klarstellung nicht erhoben hatten.
- BGH, 26.11.1953 - III ZR 26/52
Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des …
Auszug aus BGH, 30.04.1955 - VI ZR 87/54
Wird aber ohne nähere Abgrenzung ein Teilbetrag von einer Gesamtforderung leitend gemacht, die sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt, so hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 157, 321 [326]; RG DR 1940, 291; BGH MDR 1953, 164; BGHZ 11, 181 [184], 192 [193 ff]) eine solche Teilklage als unzulässig angesehen, weil es an der von § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs fehlt (Urteile des erkennenden Senats vom 9. Februar 1955 - VI ZR 264/53 - und vom 9. März 1955 - VI ZR 9/54).
- BGH, 15.12.1952 - III ZR 102/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.04.1955 - VI ZR 87/54
Wird aber ohne nähere Abgrenzung ein Teilbetrag von einer Gesamtforderung leitend gemacht, die sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt, so hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 157, 321 [326]; RG DR 1940, 291; BGH MDR 1953, 164; BGHZ 11, 181 [184], 192 [193 ff]) eine solche Teilklage als unzulässig angesehen, weil es an der von § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs fehlt (Urteile des erkennenden Senats vom 9. Februar 1955 - VI ZR 264/53 - und vom 9. März 1955 - VI ZR 9/54). - BGH, 09.03.1955 - VI ZR 3/54
Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW aufgrund eines verkehrswidrigen …
Auszug aus BGH, 30.04.1955 - VI ZR 87/54
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich nämlich bei den in der Schadensaufstellung des Klägers enthaltenen Einzelbeträgen nicht um Teilposten eines einheitlichen Anspruchs, vielmehr leitet der Kläger aus dem Unfallereignis mehrere selbständige Ansprüche her, denn er verlangt Heilungskosten, Verdienstausfall (diese beiden Ansprüche aufgegliedert in mehrere Einzelposten), Schmerzensgeld und Ersatz von ihm entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1954 - VI ZR 3/54 -). - BGH, 09.02.1955 - VI ZR 264/53
Auszug aus BGH, 30.04.1955 - VI ZR 87/54
Wird aber ohne nähere Abgrenzung ein Teilbetrag von einer Gesamtforderung leitend gemacht, die sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt, so hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 157, 321 [326]; RG DR 1940, 291; BGH MDR 1953, 164; BGHZ 11, 181 [184], 192 [193 ff]) eine solche Teilklage als unzulässig angesehen, weil es an der von § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs fehlt (Urteile des erkennenden Senats vom 9. Februar 1955 - VI ZR 264/53 - und vom 9. März 1955 - VI ZR 9/54). - RG, 13.04.1938 - II 194/37
1. Ist die Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen einen Dritten "aus …
Auszug aus BGH, 30.04.1955 - VI ZR 87/54
Wird aber ohne nähere Abgrenzung ein Teilbetrag von einer Gesamtforderung leitend gemacht, die sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt, so hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 157, 321 [326]; RG DR 1940, 291; BGH MDR 1953, 164; BGHZ 11, 181 [184], 192 [193 ff]) eine solche Teilklage als unzulässig angesehen, weil es an der von § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs fehlt (Urteile des erkennenden Senats vom 9. Februar 1955 - VI ZR 264/53 - und vom 9. März 1955 - VI ZR 9/54).
- BGH, 06.05.2014 - II ZR 217/13
Geltendmachung mehrerer Ansprüche durch Erhebung einer Teilklage: Hemmung der …
Rn. 13 1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52, LM Nr. 7 zu § 253 ZPO; Urteil vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54, LM Nr. 11 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. April 1958 - VI ZR 74/57, NJW 1958, 1590; Urteil vom 16. Juni 1959 - V ZR 156/58, LM Nr. 24 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347). - BGH, 22.05.1984 - VI ZR 228/82
Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilleistungsklage
Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) und der Verjährungsunterbrechung (BGH, Urteile vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52 - LM § 253 ZPO Nr. 7; vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 - VersR 1955, 403; vom 22. April 1958 - VI ZR 74/57 - VersR 1958, 564; vom 16. Juni 1959 - V ZR 156/58 - JZ 1960, 28 mit Anm. von Baumgärtel). - BGH, 28.09.1955 - VI ZR 28/53
Rechtsmittel
Gegenstand und Grund der erhobenen Teilklage waren anfangs nicht mit der nach § 253 Abs. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit bezeichnet, denn es fehlten zunächst Angaben darüber, wie der eingeklagte Teilbetrag auf die beiden vom Kläger geltend gemachten selbständigen Ansprüche zu verteilen war (Urteile BGHZ 11, 181 [184] und 192 [193 ff] und Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 - JZ 1955, 503 = VerkRS 9, 21 = VersR 1955, 403).
- BGH, 06.05.2014 - II ZR 258/13
Möglichkeit einer Beschränkung der Revision auf einen Hilfsfestellungsantrag; …
Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52, LM Nr. 7 zu § 253 ZPO; Urteil vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54, LM Nr. 11 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. April 1958 - VI ZR 74/57, NJW 1958, 1590; Urteil vom 16. Juni 1959 - V ZR 156/58, LM Nr. 24 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347). - BGH, 16.10.1956 - VI ZR 162/55
Rechtsmittel
Ohne eine solche Abgrenzung ist eine Teilklage unzulässig, weil Gegenstand und Grund der erhobenen Ansprüche nicht mit der Bestimmtheit bezeichnet sind, wie § 253 Abs. 2 ZPO sie fordert (BGHZ 11, 181 [183/84] und 192 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1955 - VI ZR 87/55 - JZ 1955, 503 = VRS 9, 21 Nr. 9 = VersR 1955, 403). - BGH, 09.07.1955 - VI ZR 116/54
Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels
Daher waren Gegenstand und Grund der erhobenen Ansprüche zunächst nicht mit der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit angegeben (Urteile BGHZ 11, 181 [184], 192 [193 ff], sowie Urteile des erkennenden Senats vom 9. März 1955 - VI ZR 9/54 - VersR 1955; 294 und vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 -, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist). - BGH, 01.06.1976 - VI ZR 162/74
Zahlung einer Kapitalabfindung wegen entgangenem Recht auf Unterhalt - …
Soweit sich die Unzulässigkeit der Klage daraus ergeben könnte, daß es an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten, von Amts wegen zu berücksichtigende Bestimmtheit des Klageantrages fehlt (vgl.Senatsurteil vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 - LM Nr. 11 zu § 253 ZPO), ist dieses Bedenken ausgeräumt, nachdem der Kläger in seiner Revisionserwiderung in zulässiger Weise (BGHZ 11, 192, 194) [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52] erklärt hat, seine Teilklage werde, soweit sie auf Zahlung eines Kapitalbetrages von 100.000 DM gerichtet war, dahingehend aufgegliedert, daß je 30.000 DM für die Minderung seines Einkommens bis zu seinem 65. Lebensjahr und für den kapitalisierten Altenteil auf den Zeitraum danach entfielen, und daß er den hilfsweise geltend gemachten Rentenanspruch bis zum Lebensende begehre. - BGH, 22.04.1958 - VI ZR 74/57
Rechtsmittel
Dies hatte das Berufungsgericht erkannt und die Klägerin durch den Berichterstatter am 22. Oktober 1956 unter ausdrücklichem Hinweis auf BGHZ 11, 194 und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 -, LM Nr. 11 zu § 253 ZPO (weiter veröffentlicht in NJW 1955, 1030; VRS 9, 21; JR 55, 503; VersR 55, 403; JZ 1955, 425), sowie Baumbach/Lauterbach, ZPO 24. Aufl. Anm. 5 B zu § 253 ZPO zu einer Neufassung ihres Antrages angeregt. - BGH, 08.10.1957 - VI ZR 128/56 Gegenstand und Grund der erhobenen Teilklage waren, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, in den beiden ersten Rechtszügen nicht mit der in § 253 Abs. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit bezeichnet, denn es fehlten zunächst Angaben darüber, wie der eingeklagte Teilbetrag von 8.000 DM auf die in der Klageschrift aufgeführten selbständigen Einzelansprüche zu verteilen war (BGHZ 11, 181, 184 und 11, 182, 193 ff sowie Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 - JZ 1955, 503 = VRS 9, 21 Nr. 9 = VersR 1955, 403).
- BGH, 16.06.1959 - V ZR 156/58
Rechtsmittel
Mindestens jede dieser beiden Sachverhaltsgruppen begründet einen selbständigen prozessualen Anspruch; daß ihnen beiden dasselbe grundlegende Ereignis (Erbteilsvorenthaltung durch Verletzung der Pflicht als Testamentsvollstrecker) gemeinsam ist, steht der Selbständigkeit der Ansprüche ebensowenig entgegen wie im Unfallschadensrecht die Identität des schadenstiftenden Ereignisses gegenüber den mehreren Schadensfolgen, die entgegen der Meinung der Revisionskläger anerkanntermaßen eine Mehrheit von Ansprüchen begründen können (Urteile des VI. Zivilsenats vom 9. März 1954 - VI ZR 3/54 und vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54 = LM Nr. 11 zu § 253 ZPO). - BGH, 27.11.1959 - VI ZR 112/59
Rechtsmittel
- BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57
Rechtsmittel
- BGH, 29.11.1967 - VIII ZR 99/65
Voraussetzungen eines Zinsanspruchs - Anspruch auf Rückzahlung einer Kaution - …
- BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54
Rechtsmittel
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