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| BGH, 08.07.1953 - VI ZR 93/52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- RG, 28.11.1927 - III 783/27
Umfaßt das "Vermögen" des Schuldners im Sinne des § 288 StGB. auch den Besitz von …
Auszug aus BGH, 08.07.1953 - VI ZR 93/52
Der Strafschutz des § 288 StGB erstreckt sich nämlich auch auf Sachen, die dem Schuldner nicht gehören, sofern nur die Vollstreckung auf die Herausgabe gerichtet ist und die herauszugebenden Sachen sich im Bannkreis der rechtlichen oder tatsächlichen Gewalt des Vollstreckungsschuldners befinden (RGSt 61, 407). - RG, 17.05.1895 - 1441/95
Was ist im Sinne des § 288 St.G.B.'s unter der Absicht, die Befriedigung der …
Auszug aus BGH, 08.07.1953 - VI ZR 93/52
Es ist auch weder bei dem Täter noch bei dem Gehilfen erforderlich, dass die Vereitelung der Zwangsvollstreckung den alleinigen Beweggrund für das Handeln bildet (RGSt 27, 241). - RG, 05.02.1934 - VI 383/33
1. Tritt eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 AnfG. auch dann ein, …
- RG, 25.01.1886 - 3381/85
Inwiefern kann das Vergehen aus §. 288 St.G.B.'s begangen werden, wenn die …
- BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53
Beschränkung des Rechtsmittelantrags
Der Kostenbeamte verweist dazu auf die Urteile vom 8. Juli 1953 - VI ZR 93/52 - und vom 29. Oktober 1953 - III ZR 145/52 -.
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