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Rechtsprechung
   BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,70
BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75 (https://dejure.org/1976,70)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1976 - VI ZR 98/75 (https://dejure.org/1976,70)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1976 - VI ZR 98/75 (https://dejure.org/1976,70)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf den Ersatz der durch die Abwicklung von Schadensfällen entstandenen Verwaltungskosten - Umfang der allgemeinen Verwaltungstätigkeit eines Landschaftsverbandes - Anforderungen an den prozessualen Kostenerstattungsanspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Für eigenen Zeitaufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadenersatzanspruchs kann der Geschädigte, jedenfalls soweit dabei der übliche Rahmen nicht überschritten wird, vom Schädiger keinen Ersatz verlangen

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Auch bei Betrieben und Behörden gehört der für die Unfallregulierung erforderliche Zeit- / Personalaufwand nicht zum zu ersetzenden Schaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 249, 823
    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Schadensfalls

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 112
  • NJW 1976, 1256
  • NJW 1976, 1932 (Ls.)
  • MDR 1976, 831
  • VersR 1976, 857
  • VersR 1977, 615
  • DB 1976, 1284
  • JR 1976, 378
 
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Wird zitiert von ... (120)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.02.1961 - VI ZR 178/59
    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    Dabei nimmt die Revision auf die imSenatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358, 360 (…vgl. auch BGH Urt. vom 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 - VersR 1969, 437 sowie BGHZ 59, 286, 293) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] enthaltenen Erwägungen Bezug.

    Davon geht auch das Urteil des Senats vom 3. Februar 1961 aaO S. 360 aus.

    Der Senat hat allerdings in seinen früheren Entscheidungen vom 10. Mai 1960 (BGHZ 32, 280 [287] und vom 3. Februar 1961 aaO (von denen sich indessen die erstere ausschließlich, die zweite vor allem auf sog. Vorhaltekosten bezieht) zu erkennen gegeben, daß er den Nachweis bestimmter, ausschließlich auf die Abwehr fremdverschuldeter Schäden bezogener Aufwendungen als Voraussetzung dafür betrachte, daß ein nicht unbedingt auf den einzelnen Schadensfall bezogener, insgesamt vorsorglicher Aufwand ersatzfähig ist.

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70

    Doppelte Tarifgebühr

    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    Dabei nimmt die Revision auf die imSenatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358, 360 (vgl. auch BGH Urt. vom 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 - VersR 1969, 437 sowie BGHZ 59, 286, 293) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] enthaltenen Erwägungen Bezug.

    Ferner hat der I. Zivilsenat in seinem Urteil BGHZ 59, 286, 293 [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] auf die in dem Urteil des Senats vom 3. Februar 1961 ausgesprochenen Grundsätze billigend Bezug genommen.

  • RG, 20.12.1935 - II 173/34

    1. Können Verluste, die durch Notverkäufe zum Zweck der Aufbringung des Aufwandes …

    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    Vielmehr ist schon hier durch wertende Abgrenzung, die sich durch Umkehrschluß aus der Aufzählung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO gerechtfertigt sieht (RGZ 150, 37, 41), einem echten Anspruch auf Schadloshaltung, der nur seine Grundlagen formal aus prozessualem Geschehen nimmt, eine Zurechnungsgrenze gezogen worden, weil der Verkehr diese Mühewaltung bei der Rechtswahrung zum eigenen Pflichtenkreis der Partei rechnet.

    Beim Schadensersatzprozesß (wenngleich nicht nur da) kommt allerdings noch ein im engeren Sinn materieller Kostenerstattungsanspruch in Frage, der den "prozessualen" überlagern oder über ihn hinausgehen kann (…u.a. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl. § 88 II 1; RGZ 150, 37, 41), sofern sich nämlich der Aufwand für die Rechtswahrnehmung als Folgeschaden oder als Schadensbeseitigung darstellt.

  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten …

    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    In einer jüngeren Entscheidung hat er indessen (Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74 - VersR 1976, 170, 171, ebenfalls Vorhaltekosten betreffend), wenn auch außerhalb der tragenden Gründe Zweifel daran geäußert, ob gerade diesem Umstand entscheidende Bedeutung zukommen sollte.
  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    Der Senat hat allerdings in seinen früheren Entscheidungen vom 10. Mai 1960 (BGHZ 32, 280 [287] …und vom 3. Februar 1961 aaO (von denen sich indessen die erstere ausschließlich, die zweite vor allem auf sog. Vorhaltekosten bezieht) zu erkennen gegeben, daß er den Nachweis bestimmter, ausschließlich auf die Abwehr fremdverschuldeter Schäden bezogener Aufwendungen als Voraussetzung dafür betrachte, daß ein nicht unbedingt auf den einzelnen Schadensfall bezogener, insgesamt vorsorglicher Aufwand ersatzfähig ist.
  • BGH, 28.02.1969 - II ZR 154/67

    Berechnung eines Verwaltungskostenaufschlags über die in Rechnung gestellten …

    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    Dabei nimmt die Revision auf die imSenatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358, 360 (vgl. auch BGH Urt. vom 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 - VersR 1969, 437 sowie BGHZ 59, 286, 293) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] enthaltenen Erwägungen Bezug.
  • BGH, 27.06.1968 - III ZR 63/65

    Kaskoversicherer und Amtshaftungsansprüche

    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    Auch hier wird aber für den Regelfall nach ganz allgemeiner Praxis eine Entschädigung für die gewöhnliche eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs (nicht bei Maßnahmen der eigentlichen Schadensbeseitigung) weder im Rahmen der Kostenfestsetzung noch als zusätzlicher Hauptanspruch zugebilligt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt (KG VersR 1973, 750, 751; vgl. auch OLG Köln VersR 1975, 1106; ferner BGH Urt. v. 27. Juni 1968 - III ZR 63/65 - VersR 1968, 997, 998: "kein Sachfolgeschaden").
  • LG Krefeld, 12.06.1973 - 1 T 41/73
    Auszug aus BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
    Eine andere Beurteilung müßte, wie das Berufungsgericht zurecht hervorhebt, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung nicht nur von Behörden, sondern z.B. auch von privaten Großbetrieben mit hoher Verkehrsfrequenz führen (KG VersR 1973, 750, 751; LG Krefeld VersR 1974, 556).
  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

    Solche Aufwendungen kann der Geschädigte von dem Schädiger regelmäßig nicht ersetzt verlangen (BGHZ 66, 112, 114) .
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende …

    Auch wenn es sich insoweit nicht um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach S. 91 ZPO handelt, sondern um den materiell-rechtlichen Anspruch auf Übernahme der durch den Schadensfall verursachten Kosten gemäß S. 249 BGB (vgl. zur Abgrenzung der beiden Ansprüche Senatsurteil BGHZ 66, 112, 114 f.), muss doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich sein, so dass allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbearbeitung nicht ausreichen kann, um die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten zu begründen.

    Diese Mühewaltung könnte jedoch Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nicht geltend gemacht werden, weil es sich insoweit um den gewöhnlichen Zeitaufwand des Geschädigten bei Wahrung seiner Rechte und Durchsetzung seines Anspruchs handelt, der von der Haftung des Schädigers nicht umfasst wird (Senatsurteile BGHZ 66, 112, 114, 115; 75, 230, 231 f.; 76, 216, 218; 111, 168, 177; vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358 und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 241/79 - NJW 1983, 2815, 2816; ebenso KG, VersR 1973, 749, 750 und, OLG Köln, VersR 1975, 1105, 1106 f.).

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der …

    Der erkennende Senat hat schon früher ausgesprochen, dass der Geschädigte den Zeitaufwand durch außergerichtliche Tätigkeit zur Wahrung seiner Entschädigungsansprüche regelmäßig nicht ersetzt verlangen kann, mag er die Bearbeitung des Schadensfalls persönlich vorgenommen, oder - wie die Klägerin - Angestellten übertragen haben (BGHZ 66, 112, 114 ff. m. w. N.).

    Bereits in BGHZ 66, 112 (116 ff.) hat der Senat hervorgehoben, dass der Geschädigte für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Schadensbearbeitungskosten keine Sonderstellung beanspruchen kann, wenn die Größe seines Verwaltungsbereichs und die dadurch bedingte Erhöhung des Schadenspotentials solche organisatorischen Maßnahmen zweckmäßig und geboten erscheinen lassen (so bereits BGH NJW 1969, 1109).

    Zwar mag hier der Entschluss zu solcher Einrichtung stärkeren Bezug zum einzelnen Schadensersatzfall haben als in dem der Entscheidung BGHZ 66, 112 zugrundeliegenden Sachverhalt; dort stand für solche Organisation der Regulierung von Beschädigungen an Autobahnanlagen als Folge von Verkehrsunfällen die Ausdehnung des Unternehmens im Vordergrund.

    Hiervon bleibt aber, wie der Senat schon in BGHZ 66, 112 (114 ff.) hervorgehoben hat, die Zuordnung der Mühewaltung bei der Rechtswahrung zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten unberührt.

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