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   BFH, 09.06.1995 - VII B 20/95   

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https://dejure.org/1995,31325
BFH, 09.06.1995 - VII B 20/95 (https://dejure.org/1995,31325)
BFH, Entscheidung vom 09.06.1995 - VII B 20/95 (https://dejure.org/1995,31325)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 1995 - VII B 20/95 (https://dejure.org/1995,31325)
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Wird zitiert von ... (16)

  • BFH, 16.06.2009 - X B 11/09

    Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 FGO

    Allein der Antrag auf Fristverlängerung macht diese Ausschlussfrist jedoch nicht hinfällig (BFH-Beschluss vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50); über ihn muss entschieden werden (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 225 Abs. 1 ZPO).
  • BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02

    Gegenstand des Klagebegehrens

    Da es aber beim zuständigen 16. Senat des Niedersächsischen FG nicht zu der beantragten Fristverlängerung für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Der Antrag auf Fristverlängerung, der am letzten Tag der gesetzten Frist beim FG eingeht, macht die Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO jedoch nicht hinfällig (BFH- Beschluß vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50).
  • BFH, 31.10.1996 - VIII B 89/96

    Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch eine

    Zwar kann nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver säumung dieser Ausschlußfrist gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine solche gesetzliche Ausschlußfrist einzuhalten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 1995 VII B 217/95, BFH/NV 1996, 486; vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, 51, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 14.02.2000 - V B 101/99

    Ausschlussfrist; Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • FG München, 13.06.2022 - 7 K 2347/21

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und § 38 KStG

    Allein der Antrag auf Fristverlängerung macht die Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht hinfällig (BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995, VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50; vom 1. August 1996, XI B 149-150/95, BFH/NV 1997, 131; vom 17. Oktober 2003, IV B 51/02, BFH/NV 2004, 348; vom 16. Juni 2009, X B 11/09).
  • FG Saarland, 07.03.2005 - 1 K 381/04

    Antrag auf Verlängerung der Frist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Allein der Antrag auf Fristverlängerung macht diese Ausschlussfrist jedoch noch nicht hinfällig (BFH vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50), über ihn muss grundsätzlich entschieden werden (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 225 Abs. 1 ZPO).
  • BFH, 14.02.2000 - V B 103/99

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens -

    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 14.02.2000 - V B 105/99

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens -

    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 14.02.2000 - V B 107/99

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens -

    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 14.02.2000 - V B 109/99

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens -

  • BFH, 14.02.2000 - V B 102/99

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens -

  • BFH, 14.02.2000 - V B 104/99

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens -

  • BFH, 14.02.2000 - V B 106/99

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens -

  • BFH, 14.02.2000 - V B 108/99

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens -

  • BFH, 14.02.2000 - V B 110/99

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens -

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