Rechtsprechung
BGH, 24.05.2012 - VII ZR 24/11 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 66 ZPO, § 67 ZPO, § 544 Abs 1 S 2 ZPO
Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde des Streithelfers - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bindung eines einfachen Streithelfers an die Rechtsmittelfrist in der Hauptsache
- Anwaltsblatt
§ 66 ZPO, § 67 ZPO, § 544 ZPO
Streithelfer wird auch bei untätiger Partei nicht Partei - Anwaltsblatt
§ 66 ZPO, § 67 ZPO, § 544 ZPO
Streithelfer wird auch bei untätiger Partei nicht Partei - rewis.io
Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde des Streithelfers
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 66; ZPO § 67; ZPO § 544 Abs. 1 S. 2
Bindung eines einfachen Streithelfers an die Rechtsmittelfrist in der Hauptsache - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Wie lange kann einfacher Streithelfer Rechtsmittel einlegen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rechtsmittelfrist für den Streithelfer
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Streithelfer kann Rechtsmittel nur innerhalb der für die Hauptpartei laufende Rechtsmittelfrist einlegen
Besprechungen u.ä. (2)
- reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)
Haftungsfallen bei Rechtsmittelfristen für den Streithelfer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine eigene Rechtsmittelfrist für einfachen Streithelfer! (IBR 2012, 620)
Verfahrensgang
- LG Münster, 30.09.2009 - 2 O 308/08
- LG Münster, 30.11.2009 - 2 O 308/08
- OLG Hamm, 18.11.2010 - 24 U 19/10
- BGH, 24.05.2012 - VII ZR 24/11
Papierfundstellen
- NJW-RR 2012, 1042
- MDR 2012, 1056
- NZBau 2012, 566
- AnwBl 2012, 196
- AnwBl 2012, 926
- AnwBl Online 2012, 285
- BauR 2013, 860
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 12.10.2016 - XII ZR 9/15
Erwerb eines gewerblich vermieteten Grundstücks: Eintritt des Erwerbers in das …
Die als einheitliches Rechtsmittel anzusehende Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11 - NJW-RR 2012, 1042 Rn. 3 …und vom 29. September 2011 - V ZB 157/11 NJW-RR 2012, 141 Rn. 5) ist unbegründet. - BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13
Urteil auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses: Erstreckung der Rechtskraft auf …
Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 3 mwN). - BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19
Wirksames Einlegen der Berufung durch den Streithelfer für die Hauptpartei i.R.d. …
Das Rechtsmittel eines - wie hier - einfachen Streithelfers ist nämlich stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt (vgl. Senat…, Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 39/17, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 6 mwN).
- OLG Köln, 14.12.2018 - 19 U 27/18
Baugrunduntersuchungen sind Auftraggebersache!
Ob ein Vorbringen des Streithelfers verspätet ist, ist so zu beurteilen, als wenn es von der Partei selbst stammen würde (…vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15.06.1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 24.05.2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042, juris Rn. 5;… Zöller/ Althammer , ZPO, 32. Aufl. 2018, § 67 Rn. 4). - BAG, 26.04.2018 - 8 AZN 974/17
Nebenintervenient - "Partei" iSv. § 547 Nr. 4 ZPO
Dem Nebenintervenienten ist es nach § 67 ZPO unbenommen, das einer Hauptpartei zustehende Rechtsmittel oder einen dieser zustehenden Rechtsbehelf einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht (BGH 9. Februar 2017 - I ZR 91/15 - Rn. 17 für eine Rechtsmitteleinlegung; für eine Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11 - Rn. 3) . - BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17
Rechte einer Schweizer Bank an angereichertem Uran aufgrund eines vertraglichen …
Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei (Senat…, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6), und zwar auch dann, wenn die Hauptpartei - wie hier - bereits in der Instanz, die durch das zugestellte Urteil abgeschlossen worden ist, keine eigenen Anträge mehr gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, MDR 2012, 1056 Rn. 6 mwN). - OLG Schleswig, 01.03.2018 - 11 U 40/17
Schadensersatzanspruch gegen ein Bundesland wegen Pflichtverletzung im …
Die von der Streithelferin rechtzeitig eingelegte Berufung wirkt aber auch für die unterstützte Partei, mithin hier für das beklagte Land (BGH, Beschluss vom 24.05.2012, Az. VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 - Tz. 6;… Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 517 Rn. 11). - OLG Stuttgart, 21.04.2015 - 6 U 148/12
Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung nach Widerruf; Voraussetzungen eines …
Er wird dadurch allerdings nicht selbst Partei des Rechtsstreits, vielmehr wirkt sein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Partei und bringt diese in die Stellung des Rechtsmittelklägers (BGH v. 24.5.2012 - VII ZR 24/11;… Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 511 Rn. 13). - BGH, 20.08.2013 - IX ZB 2/12
Streithilfe: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als …
Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts, wenn sich die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012, VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042).Dieser nimmt nur fremde Rechte wahr (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 3).
- OLG Brandenburg, 11.12.2018 - 11 U 72/16
Nichtangabe von für den Versicherungsfall nicht ursächlichen Beschwerden
Nach ständiger höchstrichterlicher Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat, kann ein - einfacher (nichtstreitgenössischer) - Nebenintervenient wie hier Berufung lediglich innerhalb der für die von ihm unterstützte Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen, was völlig unabhängig davon gilt, ob und wann dem Streithelfer selbst die anzufechtende Entscheidung zugestellt worden ist; bei dessen Berufung handelt es sich stets um ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, mit dem er fremde Rechte wahrnimmt (so u.a. BGH, Beschl. v. 24.05.2012 - VII ZR 24/11, LS und Rdn. 3 m.w.N., juris = BeckRS 2012, 15082). - OLG Köln, 28.11.2014 - 19 U 87/14
Voraussetzungen des Beitritts eines Nebenintervenienten; Begriff des rechtlichen …
- OLG München, 25.07.2019 - 23 U 2916/17
Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach Eintritt der Insolvenzreife
- OLG Koblenz, 16.08.2017 - 5 U 603/17
Zur Haftung für Gesundheitsschäden des Patienten bei Krankentransport
- OLG Stuttgart, 28.01.2020 - 10 U 47/19
Wer in Flughafennähe baut, muss mit Kerosin-Belastung rechnen!
- OLG Saarbrücken, 23.06.2022 - 4 U 107/21