Rechtsprechung
   BFH, 19.05.1998 - VII B 281/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,7825
BFH, 19.05.1998 - VII B 281/97 (https://dejure.org/1998,7825)
BFH, Entscheidung vom 19.05.1998 - VII B 281/97 (https://dejure.org/1998,7825)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 1998 - VII B 281/97 (https://dejure.org/1998,7825)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,7825) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Divergenzrüge - Darlegungsanforderungen - Übertragung eines Betriebes - Handlungen des Veräußerers - Enger wirtschaftlicher Zusammenhang - Haftung des Erwerbers

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 75

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.03.1982 - VII R 105/79

    Es liegt keine Übereignung i. S. von § 116 RAO vor, wenn wesentliche

    Auszug aus BFH, 19.05.1998 - VII B 281/97
    Daß einzelne zur Übertragung eines Betriebes im Ganzen i.S. des § 75 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderliche Handlungen des Veräußerers in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen, um eine Haftung des Erwerbers nach der vorgenannten Vorschrift auszulösen, entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Entscheidungen des Senats vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, und vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).

    Die in der Beschwerdeschrift sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob Handlungen und Maßnahmen, die zu einem Betriebsübergang im Ganzen führen, den Tatbestand des § 75 AO 1977 verwirklichen können, wenn zwischen einzelnen der dafür erforderlichen Handlungen und Maßnahmen kein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist (Entscheidungen des Senats in BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, und in BFH/NV 1994, 762).

  • BFH, 03.05.1994 - VII B 265/93

    Haftung des Erwerbers für bestimmte Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge des

    Auszug aus BFH, 19.05.1998 - VII B 281/97
    Daß einzelne zur Übertragung eines Betriebes im Ganzen i.S. des § 75 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderliche Handlungen des Veräußerers in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen, um eine Haftung des Erwerbers nach der vorgenannten Vorschrift auszulösen, entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Entscheidungen des Senats vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, und vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).

    Die in der Beschwerdeschrift sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob Handlungen und Maßnahmen, die zu einem Betriebsübergang im Ganzen führen, den Tatbestand des § 75 AO 1977 verwirklichen können, wenn zwischen einzelnen der dafür erforderlichen Handlungen und Maßnahmen kein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist (Entscheidungen des Senats in BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, und in BFH/NV 1994, 762).

  • BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für bestimmte Betriebssteuern und

    Auszug aus BFH, 19.05.1998 - VII B 281/97
    Der diesbezüglich in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtssatz des FG steht auch nicht in einem nachvollziehbaren Widerspruch zu dem in der Beschwerdebegründung angeführten Rechtssatz des Senatsurteils vom 21. Februar 1989 VII R 164/85, (BFH/NV 1989, 617), daß es für eine Mitwirkung am Übergang der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreiche, wenn der bisherige Betriebsinhaber den Abschluß eines Pachtvertrages mit dem Erwerber billige, mit ihm einverstanden sei (Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712) oder dem Erwerber die betreffenden Betriebsgrundlagen überlasse, weil es dafür des Abschlusses eines Mietvertrages nicht bedürfe (Urteil vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65).
  • BFH, 21.02.1989 - VII R 164/85

    Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist als Verfügungsberechtigter

    Auszug aus BFH, 19.05.1998 - VII B 281/97
    Der diesbezüglich in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtssatz des FG steht auch nicht in einem nachvollziehbaren Widerspruch zu dem in der Beschwerdebegründung angeführten Rechtssatz des Senatsurteils vom 21. Februar 1989 VII R 164/85, (BFH/NV 1989, 617), daß es für eine Mitwirkung am Übergang der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreiche, wenn der bisherige Betriebsinhaber den Abschluß eines Pachtvertrages mit dem Erwerber billige, mit ihm einverstanden sei (Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712) oder dem Erwerber die betreffenden Betriebsgrundlagen überlasse, weil es dafür des Abschlusses eines Mietvertrages nicht bedürfe (Urteil vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65).
  • BFH, 09.07.1985 - VII R 126/80

    Übereignung eines Unternehmens - Voraussetzung für die Übereignung eines lebenden

    Auszug aus BFH, 19.05.1998 - VII B 281/97
    Der diesbezüglich in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtssatz des FG steht auch nicht in einem nachvollziehbaren Widerspruch zu dem in der Beschwerdebegründung angeführten Rechtssatz des Senatsurteils vom 21. Februar 1989 VII R 164/85, (BFH/NV 1989, 617), daß es für eine Mitwirkung am Übergang der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreiche, wenn der bisherige Betriebsinhaber den Abschluß eines Pachtvertrages mit dem Erwerber billige, mit ihm einverstanden sei (Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712) oder dem Erwerber die betreffenden Betriebsgrundlagen überlasse, weil es dafür des Abschlusses eines Mietvertrages nicht bedürfe (Urteil vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65).
  • FG Bremen, 09.06.2004 - 2 K 279/03

    Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen

    Die übergegangenen Wirtschaftsgüter hätten die Klägerin in die Lage versetzt, darüber wirtschaftlich wie eine Eigentümerin zu verfügen und so das Unternehmen in der bisherigen Art. ohne besonderen nennenswerten finanziellen Aufwand fortzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239 , BStBI II 1982, 483, HFR 1982, 394; BFH-Urteil vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBI II 1986, 589; BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712; BFH-Urteil vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BFHE 171, 27, BStBI II 1993, 700, mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 09. Juli 1985 VII R 126/80 und vom 19. Mai 1998 VII B 281/97, BFH/NV 1999, 4 ).

    Ausreichend für die Mitwirkung des Veräußerers ist, dass er in den Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrags in irgendeiner tatsächlichen Art. und Weise eingeschaltet war, sei es, dass er den Eintritt des Erwerbers in den Vertrag oder den Neuabschluss des Miet- bzw. Pachtvertrags beim Vermieter bzw. Verpächter initiierte, vermittelte, befürwortete oder auch nur billigte (BFH-Urteil vom 21. Februar 1989 VII R 164/85, BFH/NV 1989, 617; BFH-Beschluss vom 19. Mai 1998 VII B 281/97, BFH/NV 1999, 4 ).

  • FG Nürnberg, 26.09.2002 - I 241/01

    Betriebsausgabenabzug für Büroraum eines Verlagsbeauftragten im Kellergeschoß

    Daraus wird gefolgert, dass vom Steuerpflichtigen genutzte Büro- oder Praxisräume, die nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also in den Wohnbereich und damit in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, nicht als (häusliche) Betriebsstätte qualifiziert werden können (vgl. Urteile des BFH vom 19.8. 1998 IX R 90/96, BFH/NV 1999, 4 und vom 23.9. 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7).
  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2002 - 7 K 86/00

    Ermessensfehlerhafte Haftungsinanspruchnahme eines Betriebsübernehmers wegen

    Insoweit ist ausreichend, dass die Klägerin als Übernehmerin des Betriebs (zusätzlich neben ihrer Mutter) in den im Zeitpunkt der Übergabe bestehenden Miet- bzw. Pachtvertrag eingetreten ist (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1998 VII B 281, 97, BFH/NV 1999, 4 m.w.N).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht