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   BFH, 12.12.1996 - VII R 53/96   

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https://dejure.org/1996,2586
BFH, 12.12.1996 - VII R 53/96 (https://dejure.org/1996,2586)
BFH, Entscheidung vom 12.12.1996 - VII R 53/96 (https://dejure.org/1996,2586)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - VII R 53/96 (https://dejure.org/1996,2586)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermessensentscheidung bei Inanspruchnahme des Erwerbers eines Teilbetriebes als Haftungsschuldner - Anforderungen an Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung des Finanzamtes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 75, AO 1977 § 191, AO 1977 § 162

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII R 53/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. Urteile vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und vom 4. Oktober 1988 VII R 53/85, BFH/NV 1989, 274, 275).

    So ist insbesondere bei der Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO 1977 (§ 109 der Reichsabgabenordnung) die Berücksichtigung des zutreffenden Verschuldensgrades verlangt worden, weil dieser für die Ermessensentscheidung von Bedeutung sei und die Ermessensausübung von einem schweren Verschulden in gewisser Weise vorgeprägt werden könne (BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508).

  • BFH, 04.10.1988 - VII R 53/85

    Haftung eines Prokuristen einer GmbH für die nicht ordnungsgemäße Abführung von

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII R 53/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. Urteile vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und vom 4. Oktober 1988 VII R 53/85, BFH/NV 1989, 274, 275).

    Daraus folgt umgekehrt, daß die Ermessensentscheidung fehlerhaft ist, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen wären, außer acht läßt (Senatsurteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, 86, BStBl II 1981, 740; in BFH/NV 1989, 274, 275, m. w. N., und vom 25. Juli 1989 VII R 54/86, BFHE 157, 467, BStBl II 1990, 284, 285; ebenso Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 191 AO 1977 Tz. 7).

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 54/86

    Billigkeitsmaßnahmen für den Haftungsschuldner von Mineralölsteuer im Falle der

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII R 53/96
    Daraus folgt umgekehrt, daß die Ermessensentscheidung fehlerhaft ist, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen wären, außer acht läßt (Senatsurteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, 86, BStBl II 1981, 740; in BFH/NV 1989, 274, 275, m. w. N., und vom 25. Juli 1989 VII R 54/86, BFHE 157, 467, BStBl II 1990, 284, 285; ebenso Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 191 AO 1977 Tz. 7).

    Ferner ist z. B. nach der Rechtsprechung des Senats bei der Ausübung des Entschließungsermessens auch zu berücksichtigen, ob die Steuer, für die der Steuerhinterzieher haftet (§ 71 AO 1977), erlassen werden kann oder gar muß (BFHE 157, 467, BStBl II 1990, 284, 285); wegen sonst denkbarer Fehler bei der Ausübung des Entschließungsermessens, die auf der Nichtberücksichtigung tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte beruhen, wird auf die Rechtsprechungsbeispiele bei Tipke/Kruse (a. a. O., § 191 AO 1977 Tz. 7 a) hingewiesen.

  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII R 53/96
    Aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung ergibt sich aber, daß Merkmale des Haftungstatbestandes -- ebenso wie außertatbestandliche Gesichtspunkte -- bei der Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO 1977 nur dann berücksichtigt werden müssen und demgemäß für diesen Zweck einwandfrei und erschöpfend zu ermitteln sind, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift für die Ermessensausübung von Bedeutung sind (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, 490, hier: Berücksichtigung einer Erlaß- oder Stundungssituation hinsichtlich verspätet gezahlter Steuerschulden für die Ermessensentscheidung über den Erlaß von Säumniszuschlägen).
  • BFH, 17.03.1994 - VI R 120/92

    Die Lohnsteuer-Haftungsschuld ist grundsätzlich individuell zu ermitteln;

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII R 53/96
    Bei dem angefochtenen Haftungsbescheid i. d. F. der Einspruchsentscheidung, der einen Geldbetrag festsetzt, kommt im Streitfall nach § 100 Abs. 2 FGO nur eine Herabsetzung der Haftungssumme -- teilweise Zurücknahme des Haftungsbescheids (§ 130 Abs. 1 AO 1977) --, nicht aber (allein wegen der Fehlerhaftigkeit des Haftungsbetrages) seine Aufhebung in vollem Umfang gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 1994 VI R 120/92, BFHE 174, 89, BStBl II 1994, 536, auch zur Frage der Schätzungsbefugnis der Besteuerungsgrundlagen).
  • BFH, 01.07.1981 - VII R 84/80

    Ermessensentscheidung - Verwaltung - Sachlage - Rechtslage - Gerichtliche

    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII R 53/96
    Daraus folgt umgekehrt, daß die Ermessensentscheidung fehlerhaft ist, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen wären, außer acht läßt (Senatsurteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, 86, BStBl II 1981, 740; in BFH/NV 1989, 274, 275, m. w. N., und vom 25. Juli 1989 VII R 54/86, BFHE 157, 467, BStBl II 1990, 284, 285; ebenso Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 191 AO 1977 Tz. 7).
  • FG Münster, 13.10.1995 - 11 K 2967/93
    Auszug aus BFH, 12.12.1996 - VII R 53/96
    Wegen der Begründung im übrigen wird auf den Urteilsabdruck in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 791 Bezug genommen.
  • FG Köln, 02.09.2011 - 4 K 2375/10

    Haftung für Steuerschulden aufgrund Betriebsübernahme

    Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar (vgl. z. B. BFH Urteil vom 12.12.1996 - VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386 m.w.N.).
  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

    Erst danach, auf der zweiten Stufe, entscheidet die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2016 - X R 36/15, Rz 12, m.w.N.; Senatsurteile vom 11.03.2004 - VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579, unter II.1.a und vom 12.12.1996 - VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386, unter 1.; ebenso Loose in Tipke/Kruse, § 191 AO Rz 36 und Jatzke in Gosch, AO § 191 Rz 17).

    Daraus folgt umgekehrt, dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft ist, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen wären, außer Acht lässt (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 1997, 386, unter 1., m.w.N. und vom 14.05.2013 - VII R 36/12, Rz 16).

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07

    Haftung einer Bank für Erbschaftsteuer - Überweisung von Guthaben des Erblassers

    Nach Ansicht der Rechtsprechung reiche es dabei für die Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung aus, wenn das Ermittlungsdefizit nicht nur im Bereich des Entschließungs- oder Auswahlermessens der Behörde angesiedelt sei, sondern auch, wenn es sich auf Tatbestandsmerkmale der Haftungsvorschrift beziehe (mit Hinweis auf BFH vom 12. Dezember 1996 VII R 53/96, BFH/NV 1997 S. 386).

    cc) Sind nach alledem die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme in Bezug auf die beiden Überweisungen im September 2002 erfüllt, folgt hieraus in Ansehung des Wortlautes des § 20 Abs. 6 S. 2 i.V.m. § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG zugleich, dass die Klägerin in Höhe der Auslandsüberweisungen haftet, ohne dass dem Beklagten insoweit eine Dispositionsbefugnis zukam (vgl. z.B.: BFH vom 12. Dezember 1996 VII R 53/96, BFH/NV 1997 S. 386; FG Köln vom 8. November 2007 9 K 2200/06, EFG 2008 S. 475; Klein/Rüsken, AO, 9. A. 2006, Rz 41 zu § 191).

  • BFH, 14.05.2013 - VII R 36/12

    Haftung des Betriebsübernehmers bei Unpfändbarkeit gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1

    Allerdings sind nach der Rechtsprechung auch Merkmale des Haftungstatbestandes --ebenso wie außertatbestandliche Gesichtspunkte-- bei der Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO zu berücksichtigen und demgemäß für diesen Zweck einwandfrei und erschöpfend zu ermitteln, jedoch nur dann, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift für die Ermessensausübung von Bedeutung sind (Senatsurteil vom 12. Dezember 1996 VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386).
  • FG Bremen, 09.06.2004 - 2 K 279/03

    Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners - auch in Bezug auf § 75 AO - zweigliedrig (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386 m. w. N.).

    Da § 75 Abs. 1 Satz 1 AO die Haftung eines Betriebsübernehmers ausdrücklich nur für die Steuern an ordnet, die auf den Betrieb des übernommenen Unternehmens bzw. des in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs gründen, ist die Haftung des Erwerbers in den Fällen, in denen nicht ein Unternehmen, sondern nur ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb erworben wird, sachlich auf die an diesen Betrieb gebundenen Steuern und Steuerabzugsbeträge beschränkt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386).

    Die Höhe der Haftungssumme gehört zu dem gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Haftungstatbestand und ist nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung des Finanzamts nach § 191 Abs. 1 AO (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 VII R 53/96, a. a. O.).

  • BFH, 15.05.2013 - VII R 2/12

    Haftungsinanspruchnahme des Alleingesellschafters nach Zustimmung des FA zum

    Merkmale des Haftungstatbestandes ebenso wie außertatbestandliche Gesichtspunkte müssen demnach bei der Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift für die Ermessensausübung von Bedeutung sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1996 VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386, m.w.N.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2016 - 3 K 93/13

    Haftung des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH für durch Arbeitnehmer der

    Denn das gilt auch für solche Gesichtspunkte, die nicht allein und unmittelbar das Entschließungs- oder Auswahlermessen betreffen, sondern sich zunächst auf bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsvorschrift beziehen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift für die spätere Ermessensausübung von Bedeutung sind (vgl. BFH-Urteile vom 03. Mai 1990 VII R 108/88, BFHE 160, 417, BStBl II 1990, 767 und vom 12. Dezember 1996 VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386 m. w. N.).

    Da sich somit die Ausübung des behördlichen Ermessens auf den bestimmten, vom Beklagten bejahten Haftungstatbestand bezieht, kann das Gericht, wenn es dessen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet, nur dann einen alternativ vorliegenden Haftungstatbestand heranziehen, wenn festgestellt werden kann, dass das Finanzamt vor dessen Hintergrund den Haftungsschuldner ebenfalls und in gleicher Höhe in Anspruch genommen hätte (so BFH in BFH/NV 1997, 386).

  • FG Hamburg, 02.11.2010 - 1 K 82/08

    Ermessensunterschreitung bei Haftungsinanspruchnahme

    (Zweistufigkeit der Überprüfung von Ermessensentscheidungen ständige Rechtsprechung des BFH, insbesondere BFH vom 12.12.1996, VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386; 31.01.2002, VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 102 FGO Stand März 2009, Rz. 86 ff; v. Groll in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 102 Tz. 6,13,15.

    Für die Höhe der Haftungssumme gilt dies nicht, weil im allgemeinen kein Einfluss der Höhe der Haftungssumme auf die Ermessensentscheidung des Finanzamtes bezüglich der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zu erkennen ist; vielmehr ist davon auszugehen, dass das Finanzamt sein Entschließungsermessen bezüglich des Haftungsbescheides nicht von der Höhe der Haftungssumme abhängig gemacht und damit auch den Fall einbezogen hat, dass sich die Haftungssumme als überhöht erweisen und im gerichtlichen Verfahren der Haftungsbetrag herabzusetzen sein sollte (BFH vom 12.12.1996, VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386).

    Wegen dieser fehlenden Bedeutung der Haftungssumme für die Ausübung des Ermessens durch das Finanzamt befassen sich zahlreiche Entscheidungen mit der Frage der richtigen Ermittlung der Haftungssumme und einer Korrektur durch das Finanzgericht (außer BFH vom 12.12.1996, VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386 z.B. BFH vom 04.05.2004, VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363).

  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2002 - 7 K 86/00

    Ermessensfehlerhafte Haftungsinanspruchnahme eines Betriebsübernehmers wegen

    Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386 m.w.N.).

    Daraus folgt umgekehrt, dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft ist, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen gewesen wären, außer Acht gelassen hat (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1990 VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509 m.w.N., und vom 12. Dezember 1996 VII R 53/96, a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).

    Da diese nicht ausreichenden Ermittlungen und die Nichtberücksichtigung des zutreffenden Sachverhalts ebenfalls Fragen des Entschließungs- und Auswahlermessen betrafen, ist die von ihm getroffene Ermessensentscheidung auch insoweit als fehlerhaft anzusehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 VII R 53/96, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18

    Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der

    Die Ermessensentscheidung kann als rechtmäßig angesehen werden, wenn der Beklagte den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat und bei seiner Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen sind, auch berücksichtigt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2013 VII R 2/12, BFH/NV 2013, 1543; BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996, VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386).
  • FG Köln, 29.01.2014 - 7 K 2316/13

    Schlichte Änderung von Steuerbescheiden als Ermessensentscheidung

  • FG München, 10.03.2021 - 3 K 1123/19

    Umsatzsteuervoranmeldung, Uneinbringlichkeit, Steuerberater, Haftungsbescheid,

  • FG München, 01.07.2020 - 3 K 3072/18

    Hilfeleistung des Gehilfen - haftungsauslösende Gehilfentätigkeit

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2016 - 3 K 86/13

    Haftung des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH für durch Arbeitnehmer der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2021 - 14 B 1975/20
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.10.2005 - 6 K 2803/04

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für innerhalb des Zeitraums von drei

  • FG Köln, 08.11.2007 - 9 K 2200/06

    Erbschaftsteuer für aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter (VzD) auf den

  • FG Münster, 19.12.2022 - 4 K 1158/20

    Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers wegen Umsatzsteuerrückständen der

  • BFH, 17.10.2001 - II R 67/98

    Haftungsbescheid; Säumniszuschläge

  • FG München, 29.05.2001 - 3 K 4395/97

    Begrenzung der steuerrechtlichen Geschäftsführerhaftung durch Aufgabenteilung

  • FG München, 01.05.2001 - 3 K 4395/97

    Begrenzung der Geschäftsführerhaftung; Haftung für Umsatzsteuervoranmeldung

  • BFH, 23.11.2000 - III R 52/98

    Teilerlass - Säumniszuschlag - Verspätete Zahlung - Einkommensteuerrückstände -

  • VG Köln, 13.07.2016 - 24 K 1828/15

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für rückständige Gewerbesteuerforderungen

  • FG Sachsen, 01.11.2010 - 8 K 418/09

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers; Beendigung der Geschäftsführerbefugnis

  • FG Düsseldorf, 18.01.2008 - 18 K 4670/06

    Anwendbarkeit der Pauschalierungsregelung für Beiträge zu einer

  • BFH, 17.03.2008 - V B 173/06

    Haftung als Betriebsübernehmer

  • FG Hamburg, 04.03.2014 - 3 K 175/13

    Abgabenordnung, Lohnsteuer: Ermessensfehler bei Haftungsinanspruchnahme aufgrund

  • FG München, 27.09.2018 - 10 K 2338/17

    Wertersatz bei Weiterveräußerung des anfechtbar Erlangten

  • FG Münster, 14.06.2013 - 14 K 135/13

    Verdacht einer Steuerstraftat als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der

  • FG Münster, 09.11.2018 - 14 K 933/16

    Duldungsbescheid - Duldungsbescheid bei Steuerfestsetzungen nach § 164 AO

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2011 - 9 K 9091/10

    Anwendungsbereich von § 68 FGO bei Haftungsbescheiden - Anhörung i.S. des § 91

  • FG Hamburg, 08.01.2002 - II 420/01

    Nachschieben von Gründen im Verfahren gegen eine Ermessensentscheidung

  • VG Köln, 29.01.2014 - 24 K 5094/12

    Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Zusammenhang mit

  • FG Düsseldorf, 06.05.1998 - 4 K 2813/97

    Anspruch auf Erweiterung der bestehenden Zulassung als zugelassener Empfänger auf

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