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   BGH, 03.04.2019 - VII ZB 58/18   

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https://dejure.org/2019,10317
BGH, 03.04.2019 - VII ZB 58/18 (https://dejure.org/2019,10317)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2019 - VII ZB 58/18 (https://dejure.org/2019,10317)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2019 - VII ZB 58/18 (https://dejure.org/2019,10317)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 840 Abs. 1 ZPO, § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO, § 788 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber einem Drittschuldner als Voraussetzung für die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 788 Abs. 1 S. 1
    Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber einem Drittschuldner als Voraussetzung für die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten

  • rechtsportal.de

    ZPO § 788 Abs. 1 S. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Nachweis über erfolglosen Vollstreckungsversuch zur Festsetzung der Kosten des Drittschuldnerprozesses notwendig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zur Erstattung der Kosten einer erfolglosen Drittschuldnerklage

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    § 788 ZPO
    Der Gläubiger beantragt, seine in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten gegen den Schuldner festzusetzen. Zur Frage des Nachweises der Notwendigkeit der Festsetzung dieser Kosten gegen den Schuldner; insbesondere hat der Gläubiger zu einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1816
  • MDR 2019, 697
  • WM 2019, 878
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05

    Kosten eines Drittschuldnerprozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - VII ZB 58/18
    Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner (Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09, NJW 2010, 1674; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141).

    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 Rn. 7, NJW 2010, 1674; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 , NJW 2006, 1141 , juris Rn. 9 f.).

    Der Schuldner hat sie zu tragen, weil er den titulierten Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt und hierdurch dessen Drittschuldnerklage als Vollstreckungsmaßnahme ausgelöst hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 , NJW 2006, 1141 , juris Rn. 10 f., 14).

    Eine solche "Vollstreckung (gegenüber dem Drittschuldner) innerhalb der Vollstreckung (gegenüber dem Schuldner)" widerspräche dem Sinn und Zweck des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach dem Gläubiger ein rasches und einfaches Verfahren zur Durchsetzung seines Anspruchs zur Verfügung stehen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 , NJW 2006, 1141 , juris Rn. 15).

    cc) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht aus zwei Senatsentscheidungen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 Rn. 10, NJW 2010, 1674; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 , NJW 2006, 1141 , juris Rn. 16) gefolgert, die Kosten der Drittschuldnerklage seien nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner festsetzungsfähig, wenn der Gläubiger insoweit die Erfolglosigkeit eines Vollstreckungsversuchs gegen den Drittschuldner nachgewiesen habe.

  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 79/09

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Festsetzbarkeit der dem Gläubiger in Vorbereitung

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - VII ZB 58/18
    Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner (Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09, NJW 2010, 1674; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141).

    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 Rn. 7, NJW 2010, 1674; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 , NJW 2006, 1141 , juris Rn. 9 f.).

    Davon ist auszugehen, wenn der Prozess gegen den Drittschuldner nicht von vornherein aussichtslos gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 Rn. 8 f., NJW 2010, 1674).

    cc) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht aus zwei Senatsentscheidungen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 Rn. 10, NJW 2010, 1674; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 , NJW 2006, 1141 , juris Rn. 16) gefolgert, die Kosten der Drittschuldnerklage seien nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner festsetzungsfähig, wenn der Gläubiger insoweit die Erfolglosigkeit eines Vollstreckungsversuchs gegen den Drittschuldner nachgewiesen habe.

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