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   BGH, 22.10.1959 - VII ZR 114/58   

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https://dejure.org/1959,7480
BGH, 22.10.1959 - VII ZR 114/58 (https://dejure.org/1959,7480)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1959 - VII ZR 114/58 (https://dejure.org/1959,7480)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1959 - VII ZR 114/58 (https://dejure.org/1959,7480)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1960, 467
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.01.1957 - VII ZR 33/56

    Notbehandlungen von Kassenpatienten

    Auszug aus BGH, 22.10.1959 - VII ZR 114/58
    Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über die Rechtsbeziehungen, die durch die Behandlung von Kassenpatienten begründet werden, insbesondere solche über die Höhe der von den Kassen zu zahlenden Vergütung, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher stets als bürgerlichrechtliche Streitigkeiten angesehen worden (BGH in Versicherungsrecht 1955, 49 und 1956, 235; BGHZ 23, 227, 229).
  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 297/81

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen

    Soweit schließlich der VII. Zivilsenat in einer weiteren Entscheidung vom 22. Oktober 1959 - VII ZR 114/58 = VersR 1960, 467 die Auffassung vertreten hat, daß eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit vorliege, wenn der Krankenhausträger für die Behandlung eines Kassenpatienten von der Krankenkasse die Zahlung des erhöhten Pflegesatzes als übliche Vergütung i.S. des § 612 Abs. 2 BGB verlangt, vermag der erkennende Senat dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen.
  • BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96

    Rechtsweg für Ansprüche eines Krankenhausträgers gegen eine gesetzliche

    c) Soweit in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs der Zivilrechtsweg für Ansprüche von Krankenhausträgern und nicht zugelassenen Arzten gegen Krankenkassen aus auftragsloser Geschäftsführung - auch wegen der üblichen Vergütung i.S. des § 612 Abs. 2 BGB - bejaht worden ist (BGHZ 23, 227, 228 f; Urteil vom 22. Oktober 1959 VII ZR 114/58 - VersR 1960, 467; vgl. auch Urteile vom 20. November 1954 - II ZR 240/53 - VersR 1955, 49 und vom 16. Februar 1956 - II ZR 258/54 - VersR 1956, 235), hat der VI. Zivilsenat bereits im einzelnen ausgeführt, daß daran nicht festzuhalten ist (BGHZ 89, 250, 262 f).
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