Rechtsprechung
| BFH, 30.11.1976 - VII B 1/75 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Nichtabhilfebeschluß - Begründung - Auswechslung - Wesentliche Ergänzung - Entscheidung nach Umständen des Einzelfalles
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 130
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bedeutung einer einem Nichtabhilfebeschluß des Finanzgerichts beigefügten Begründung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 120, 460
- BStBl II 1977, 164
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 30.03.1976 - VII B 105/75
Begründetheit der Beschwerde - Festhalten an ursprünglicher Entscheidung - Neuer …
Auszug aus BFH, 30.11.1976 - VII B 1/75
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der einem Nichtabhilfebeschluß beigefügten Begründung um eine (unzulässige) Auswechslung bzw. eine (die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids betreffende) wesentliche Ergänzung der bisherigen Begründung handelt (vgl. BFHE 119, 122), ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.
- BFH, 02.02.1977 - VII B 13/75
Beschluß - Beschwerde - Abhilfe - Rechtmäßigkeit des Beschlusses - …
Kommt das FG zu dem Ergebnis, daß die gegen einen Beschluß eingelegte Beschwerde begründet ist, hilft es aber der Beschwerde nicht ab, weil es den Beschluß aus neuen (ausgewechselten oder die bisherige Begründung wesentlich ergänzenden) Gründen, die es dem Nichtabhilfebeschluß beifügt, weiterhin für rechtmäßig hält, so kommt eine Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das FG mit der Begründung, daß der (nichtanfechtbare) Nichtabhilfebeschluß eine neue Begründung enthält, nur in Betracht, wenn dem angefochtenen Beschluß schwerwiegende Mängel anhaften (Fortführung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Senats, BFHE 119, 122 und 120, 460).In einem weiteren Beschluß vom 30. November 1976 VII B 1/75 (BFHE 120, 460, BStBl II 1977, 164) hat der Senat erkannt, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der einem Nichtabhilfebeschluß beigefügten Begründung um eine (unzulässige) Auswechslung bzw. wesentliche Ergänzung der bisherigen Begründung oder um eine die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht betreffende, unwesentliche Ergänzung handle, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Im Gegensatz zu dem dem Beschluß VII B 1/75 zugrunde liegenden Sachverhalt enthält der Nichtabhilfebeschluß des FG aus den bereits dargelegten Gründen eine vollständig neue Begründung.
- BFH, 18.02.1986 - VII B 113/85
Abhilfe einer Beschwerde - Aufhebung des angefochtenen Bescheids - Erlaß mit …
Daß dieser Beschluß nicht ohne weiteres verallgemeinert werden kann, hat der Senat überdies auch in den beiden späteren vom FG zitierten Entscheidungen deutlich gemacht (Beschlüsse vom 30. November 1976 VII B 1/75 , BFHE 120, 460, BStBl II 1977, 164, und vom 2. Februar 1977 VII B 13/75 , BFHE 121, 167, BStBl II 1977, 331). - BFH, 29.03.1996 - X B 198/95
Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen …
Der VII. Senat des BFH hat beiläufig ausgeführt, ein Nichtabhilfebeschluß bedürfe keiner Begründung (BFH-Beschluß vom 30. November 1976 VII B 1/75, BFHE 120, 460, BStBl II 1977, 164).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 07.02.1975 - VII B 1.75 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ablehnungsgesuch ohne Darlegung der Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des Richters
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 11.12.1974 - VII TE 102/74
- BVerwG, 07.02.1975 - VII B 1.75
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 12.12.1974 - VII B 117.74
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 07.02.1975 - 7 B 1.75
Der Hinweis in dem Schreiben der Klägerin vom 14. Januar 1975 in der bereits entschiedenen Sache BVerwG VII B 117.74 auf die frühere Tätigkeit des Richters Dr. Zehner am Bundesverfassungsgericht ist als Ablehnungsgesuch in der jetzt zu entscheidenden Sache unbeachtlich, weil er Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des Richters nicht enthält.
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