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Rechtsprechung
   BFH, 25.10.2023 - VII B 103/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,31369
BFH, 25.10.2023 - VII B 103/22 (https://dejure.org/2023,31369)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2023 - VII B 103/22 (https://dejure.org/2023,31369)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2023 - VII B 103/22 (https://dejure.org/2023,31369)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1 Buchst a, EGRL 96/2003 Art 21 Abs 3, StromStG § 9 Abs 1 Nr 2, StromStV § 12a, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Voraussetzungen für die Zuordnung von Maßnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff zur begünstigten Stromerzeugung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Voraussetzungen für die Zuordnung von Maßnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff zur begünstigten Stromerzeugung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 Buchst a EGRL 96/2003, Art 21 Abs 3 EGRL 96/2003, § 9 Abs 1 Nr 2 StromStG, § 12a StromStV, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Voraussetzungen für die Zuordnung von Maßnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff zur begünstigten Stromerzeugung

  • IWW

    § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV), § 12a StromStV, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes (St... romStG), § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 12 Abs. 1 StromStV, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Behandlung des Verbrauchs von Strom für den Betrieb von Gebläse und Pumpen für die Aufbereitung von Brennstoff; Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a EnergieStRL

  • Betriebs-Berater

    Voraussetzungen für die Zuordnung von Maßnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff zur begünstigten Stromerzeugung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Zuordnung von Maßnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff zur begünstigten Stromerzeugung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Zuordnung von Maßnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff zur begünstigten Stromerzeugung

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für die Zuordnung von Maßnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff zur begünstigten Stromerzeugung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2023, 2710 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 09.03.2023 - C-571/21

    RWE Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen …

    Auszug aus BFH, 25.10.2023 - VII B 103/22
    Rn. 17 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21 (EU:C:2023:186) zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 EnergieStRL entschieden, dass die Verwendung von elektrischem Strom im Rahmen der Stromerzeugung erfolgen muss, indem sie unmittelbar zum technologischen Prozess der Stromerzeugung beiträgt (Rz 27).

    Rn. 29 5. Die Revision ist auch nicht aufgrund einer nachträglichen Divergenz zu dem EuGH-Urteil RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21 (EU:C:2023:186) zuzulassen, das nach dem FG-Urteil ergangen ist.

    Rn. 31 Abgesehen davon, dass bereits Zweifel bestehen, ob der Abbau und die Aufbereitung von Braunkohle mit der Erzeugung und Aufbereitung von Biogas vergleichbar sind und damit überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 15.04.2016 - XI B 109/15, Rz 22), ist das FG nicht von den Rechtsgrundsätzen des EuGH abgewichen, sondern hat seine Entscheidung in Übereinstimmung mit dem EuGH-Urteil RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21 (EU:C:2023:186) getroffen und die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von einem engen Zusammenhang der Verwendung des Stroms zum Betrieb von Gebläsen, Kühlungsvorrichtungen und Pumpen mit der Stromerzeugung im technischen Sinne abhängig gemacht.

  • EuGH, 07.11.2019 - C-68/18

    Petrotel-Lukoil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von …

    Auszug aus BFH, 25.10.2023 - VII B 103/22
    Rn. 20 b) Weiterhin ist geklärt, dass der Teil der Energieerzeugnisse, die in einem Wärmekraftwerk zu Zwecken der Herstellung von elektrischem Strom verbraucht werden, nicht unter die Ausnahme von dem einen Steueranspruch begründenden Steuerentstehungstatbestand nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 EnergieStRL fällt (EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933, Rz 33).

    Zur Beurteilung, ob der Verbrauch eines Energieerzeugnisses unter diese Ausnahmeregelung fällt, ist auf den Zweck eines solchen Verbrauchs abzustellen (vgl. EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933, Rz 25).

    Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen für Zwecke der Erzeugung von elektrischem Strom nicht vom Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 3 EnergieStRL erfasst wird, sondern unter die Vorschriften betreffend die Stromerzeugung wie Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 EnergieStRL fällt (vgl. EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933, Rz 45 f.).

  • BFH, 09.09.2011 - VII R 75/10

    Kein stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg für die Produktion von …

    Auszug aus BFH, 25.10.2023 - VII B 103/22
    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 09.09.2011 - VII R 75/10 § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG dahingehend ausgelegt, dass eine Steuerbefreiung für den bei der Herstellung von Energieerzeugnissen entnommenen Strom nicht in Betracht komme.

    Rn. 16 Mit Beschluss vom 09.09.2011 - VII R 75/10 (BFHE 235, 89) hat der beschließende Senat entschieden, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nur die Strommengen von der Steuer befreit sind, deren Verwendung in einem engen Zusammenhang mit der eigentlichen Stromerzeugung stehen.

  • FG Düsseldorf, 21.09.2005 - 4 K 2253/04

    Stromsteuerbefreiung; Klärschlammverbrennungsanlage; Nebenanlage; Hilfsanlage; …

    Auszug aus BFH, 25.10.2023 - VII B 103/22
    Rn. 10 Das FG Düsseldorf habe in seinem Urteil vom 21.09.2005 - 4 K 2253/04 VSt entschieden, dass Strom, der in einer Müllverbrennungsanlage und Klärschlammverbrennungsanlage für die Aufbereitung des Klärschlamms bis zur Herstellung des Dickschlamms benötigt werde, nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit sei, während der Strom, der für den Transport des Dickschlamms durch den Trockner und des dadurch getrockneten Klärschlammgranulats von den Silos in die Verbrennungsanlage benötigt werde, begünstigt sei.

    Rn. 25 4. Ferner ist das FG nicht von dem Urteil des FG Düsseldorf vom 21.09.2005 - 4 K 2253/04 VSt abgewichen, weshalb auch keine Divergenz im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO vorliegt.

  • BFH, 15.04.2016 - XI B 109/15

    Geschäftsveräußerung im Ganzen - Fortführung der bisherigen unternehmerischen …

    Auszug aus BFH, 25.10.2023 - VII B 103/22
    Rn. 31 Abgesehen davon, dass bereits Zweifel bestehen, ob der Abbau und die Aufbereitung von Braunkohle mit der Erzeugung und Aufbereitung von Biogas vergleichbar sind und damit überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 15.04.2016 - XI B 109/15, Rz 22), ist das FG nicht von den Rechtsgrundsätzen des EuGH abgewichen, sondern hat seine Entscheidung in Übereinstimmung mit dem EuGH-Urteil RWE Power vom 09.03.2023 - C-571/21 (EU:C:2023:186) getroffen und die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von einem engen Zusammenhang der Verwendung des Stroms zum Betrieb von Gebläsen, Kühlungsvorrichtungen und Pumpen mit der Stromerzeugung im technischen Sinne abhängig gemacht.
  • BFH, 05.03.2014 - V B 14/13

    Zum Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

    Auszug aus BFH, 25.10.2023 - VII B 103/22
    Rn. 30 Eine nachträgliche Divergenz kommt in Betracht, wenn die grundsätzliche Bedeutung zwar ordnungsgemäß dargelegt wurde, jedoch durch eine nach Einlegung der Beschwerde ergangene Entscheidung entfallen ist und das Urteil der Vorinstanz in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der neueren Entscheidung des EuGH oder des BFH abweicht (BFH-Beschlüsse vom 11.11.2011 - V B 19/10, Rz 4 und vom 05.03.2014 - V B 14/13).
  • BFH, 11.11.2011 - V B 19/10

    Zum Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern

    Auszug aus BFH, 25.10.2023 - VII B 103/22
    Rn. 30 Eine nachträgliche Divergenz kommt in Betracht, wenn die grundsätzliche Bedeutung zwar ordnungsgemäß dargelegt wurde, jedoch durch eine nach Einlegung der Beschwerde ergangene Entscheidung entfallen ist und das Urteil der Vorinstanz in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der neueren Entscheidung des EuGH oder des BFH abweicht (BFH-Beschlüsse vom 11.11.2011 - V B 19/10, Rz 4 und vom 05.03.2014 - V B 14/13).
  • BFH, 30.04.2019 - VII R 10/18

    Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen

    Auszug aus BFH, 25.10.2023 - VII B 103/22
    Diese Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 30.04.2019 - VII R 10/18 (BFHE 264, 556) bestätigt.
  • BFH, 31.01.2019 - VII B 147/18

    Entscheidungsgründe im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom …

    Auszug aus BFH, 25.10.2023 - VII B 103/22
    Angebliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.12.2013 - VII B 94/13, Rz 7, m.w.N. und vom 31.01.2019 - VII B 147/18, Rz 17;… Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 35, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2023 - XI B 1/23

    Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten; Zurechnung der Verzehrvorrichtungen …

    Auszug aus BFH, 25.10.2023 - VII B 103/22
    Rn. 26 Abgesehen davon, dass sich die Sachverhalte der Divergenzentscheidung und der Vorentscheidung unterscheiden und schon Zweifel bestehen, ob der Divergenzentscheidung und dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 12.07.2023 - XI B 1/23, Rz 13), liegt deshalb keine Divergenz vor, weil das FG die Entscheidung des FG Düsseldorf richtig wiedergegeben und in entsprechender Weise entschieden hat.
  • FG Düsseldorf, 06.09.2021 - 4 K 3119/18

    Steuerbefreiung für die Erzeugung von Strom aus Tagebau; Rechtliche Einordnung …

  • BFH, 11.12.2013 - VII B 94/13

    Erlass von Säumniszuschlägen zur Energiesteuer - Erteilung eines …

  • FG Hamburg, 30.06.2022 - 4 K 37/19

    Stromsteuergesetz: Strom zur Stromerzeugung, Neben- und Hilfsanlagen einer in …

  • BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21

    Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und für Strom, der zur …

    Zur Stromerzeugung entnommen wird demnach Strom, der erforderlich ist, um die Generatorenleistung zu ermöglichen (Senatsurteile vom 13.12.2011 - VII R 73/10, BFHE 237, 478, Rz 8; vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Rz 9 und vom 30.04.2019 - VII R 10/18, BFHE 264, 556, Rz 11; Senatsbeschlüsse vom 09.09.2011 - VII R 75/10, BFHE 235, 89, Rz 7 und vom 20.06.2023 - VII R 2/21, Rz 33; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 28.01.2021 - VII B 99/20, Rz 9 und vom 25.10.2023 - VII B 103/22, Rz 16).
  • BFH, 18.03.2025 - VII R 25/22

    Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen aus dem beBPo

    Zur Stromerzeugung entnommen wird demnach Strom, der erforderlich ist, um die Generatorenleistung zu ermöglichen (Senatsurteile vom 13.12.2011 - VII R 73/10, BFHE 237, 478, Rz 8 und 12; vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Rz 9 und 12; vom 30.04.2019 - VII R 10/18, BFHE 264, 556, Rz 11 und vom 15.10.2024 - VII R 31/21, BFHE 286, 368; Senatsbeschlüsse vom 09.09.2011 - VII R 75/10, BFHE 235, 89, Rz 7 und vom 20.06.2023 - VII R 2/21, Rz 33; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 28.01.2021 - VII B 99/20, Rz 9 und vom 25.10.2023 - VII B 103/22, Rz 16).
  • FG Düsseldorf, 29.05.2024 - 4 K 1192/22

    Steuerbefreiung für Strom bei Entnahme zur Stromerzeugung

    Vielmehr kommt es - insbesondere zur Abgrenzung zur Steuerbegünstigung nach Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96 - entscheidend auf den Zweck des Verbrauchs der Energieerzeugnisse beziehungsweise der Verwendung des Stroms zur Stromerzeugung, mithin auf einen hinreichend engen Zusammenhang zur eigentlichen Stromerzeugung an (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 VII B 103/22, BFH/NV 2024, 27, Rn. 19, 21).

    Der Strom wird hierbei nicht zur Herstellung oder Gewinnung eines Energieerzeugnisses verwendet, was allenfalls nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/96 begünstigt sein könnte (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 VII B 103/22, BFH/NV 2024, 27; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2023 - 4 K 3119/18 VSt, ZfZ 2023, 349).

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