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| BVerwG, 09.12.1966 - VII B 105.66 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Staatliche Zuschüsse für Berufsfachschulen - Revision gegen ein eine einstweilige Anordnung betreffendes Urteil
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.1966 - V A 237/66
- BVerwG, 09.12.1966 - VII B 105.66
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 52.68
Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im …
Die insoweit einschlägigen Beschlüsse vom 9. Mai 1968 - BVerwG V B 60.68 -, vom 9. Dezember 1966 - BVerwG VII B 105.66 - und vom 25. Oktober 1967 - BVerwG VII CB 61.67 - beruhen indessen wegen des jeweils verschiedenen Sachverhalts nicht auf einer Stellungnahme zu den im vorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Fragen nach der rechtlichen Bedeutung des einschränkenden Wortlauts von § 136 VwGO und der prozeßrechtlich korrekten Form der Anordnungsentscheidung. - BVerwG, 09.05.1968 - V B 60.68
Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen die Ablehnung einer einstweilige …
(Diese Auffassung dürfte den Beschlüssen das Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1966 - BVerwG VII B 105.66 - und vom 5. Oktober 1967 - BVerwG V B C 134.67 - zugrund, liegen.) Diese Folgerung deckt sich auch mit der in § 123 Abs. 2 VwGO enthaltenen Regelung, wonach das Revisionsgericht selbst dann, wenn es Gericht der Hauptsache ist, für einstweilige Anordnungen nicht zuständig ist. - BVerwG, 22.09.1975 - 4 B 86.75
Begründung eines Verfahrensfehlers durch Abschluss des erstinstanzlichen …
Es gehört daher zu den "nach dem Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichtsordnung zulässigen Urteile(n) in einstweiligen Anordnungssachen" und damit zu jenen Entscheidungen, die nach dem Wortlaut, vornehmlich aber auch nach dem Zweck der Regelung des § 136 VwGO, einer Prüfung durch das Revisionsgericht schlechthin entzogen sind (…Urteil vom 27. Juni 1968 [a.a.O., S. 94 u. 96]; Beschluß vom 9. Dezember 1966 - BVerwG VII B 105.66 - in Buchholz 310 § 136 VwGO Nr. 1).
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