Rechtsprechung
| BFH, 28.07.2005 - VII B 11/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2; ; FGO § 134; ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 18.11.2004 - 2 K 4017/03
- BFH, 28.07.2005 - VII B 11/05
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02
NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; grundsätzliche Bedeutung; …
Auszug aus BFH, 28.07.2005 - VII B 11/05
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil wurde vom beschließenden Senat mit Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) als unbegründet zurückgewiesen.Soweit die Beschwerde sinngemäß eine mangelnde Sachaufklärung geltend macht und rügt, dass das FG trotz eines entsprechenden schriftsätzlichen Antrags des Klägers es unterlassen habe, die BFH-Akten des Verfahrens betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde VII B 35/02 beizuziehen, sondern das Beweisergebnis in unzulässiger Weise vorweggenommen habe, fehlt es an Darlegungen, welche konkreten, für die Entscheidung des FG erheblichen Tatsachen sich aus diesen Akten ergeben hätten, inwieweit also die Entscheidung des FG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.
Vielmehr ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass sämtliche im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gründe vom beschließenden Senat geprüft worden sind, was durch den Hinweis am Ende des Beschlusses in BFH/NV 2002, 1499, dass "im Übrigen" gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer Wiedergabe der Gründe abgesehen werde, verdeutlicht wird.
- FG Köln, 19.10.2001 - 8 K 6728/00
Streit um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater; …
Auszug aus BFH, 28.07.2005 - VII B 11/05
Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 19. Oktober 2001 8 K 6728/00 abgewiesen.Soweit der Kläger sich auf § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) stütze und geltend mache, dass das FG im Vorprozess 8 K 6728/00 den Verhandlungstermin zu Unrecht nicht vertagt habe, obwohl er (der Kläger) ortsabwesend und sein Prozessbevollmächtigter krank gewesen seien, sei dieser Nichtigkeitsgrund bereits im Vorprozess geprüft und verneint worden.
Der Kläger habe bereits keine konkreten Umstände darlegen können, die auf eine bei der mündlichen Verhandlung im Verfahren 8 K 6728/00 vorhandene Verhandlungsunfähigkeit des Vorsitzenden hindeuten könnten.
- BFH, 30.04.2003 - VII K 2/03
Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung
Auszug aus BFH, 28.07.2005 - VII B 11/05
Der beschließende Senat hat hingegen das Verfahren mit Beschluss vom 30. April 2003 VII K 2/03 (BFH/NV 2003, 1337) an das FG zurückverwiesen.Im Übrigen sei auch dieser Nichtigkeitsgrund bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil vom BFH inhaltlich geprüft und verneint und lediglich gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO nicht in die Begründung aufgenommen worden, worauf der BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2003, 1337 hingewiesen habe.
- BFH, 12.07.2002 - II B 33/01
NZB; grundsätzliche Bedeutung; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur …
Auszug aus BFH, 28.07.2005 - VII B 11/05
Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, …und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180). - BFH, 11.09.2003 - X B 103/02
Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage
Auszug aus BFH, 28.07.2005 - VII B 11/05
Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).
- BFH, 11.09.2024 - XI B 18/24
Umfang des Akteneinsichtsrechts beim Finanzgericht
Die Beschwerde hätte daher unter anderem darlegen müssen, inwieweit die Entscheidung des FG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (so auch BFH-Beschluss vom 28.07.2005 - VII B 11/05, juris, Rz 5). - FG Köln, 05.08.2014 - 11 K 654/09
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides für USt aufgrund Erwerb eines …
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem inhaltlich nicht näher spezifizierten Antrag auf Beiziehung der Gerichtsakten anderer Verfahren bereits um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28.7.2005 VII B 11/05, juris;… siehe dazu insgesamt auch BFH-Beschluss vom 27.4.2012 III B 241/11, BFH/NV 2012, 1322 …und vom 1.9.2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297).
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