Rechtsprechung
| BFH, 06.08.2007 - VII B 110/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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Nachsteuer-VO § 1; ; Nachsteuer-VO § 3 Abs. 1; ; TabStG § 2 Abs. 1; ; TabStG § ... 2 Abs. 2; ; TabStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; TabStG § 4 Abs. 1 Nr. 3; ; TabStG § 31 Nr. 18; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachsteuer-Verordnung gemäß § 31 Nr. 18 TabakStG; Verfassungsmäßigkeit
- datenbank.nwb.de
Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der auf § 31 Nr. 18 TabStG gestützten Nachsteuer-Verordnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 04.04.2006 - 7 V 178/06
- BFH, 06.08.2007 - VII B 110/06
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 10.11.2005 - C-197/04
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus BFH, 06.08.2007 - VII B 110/06
In Anbetracht des Umstandes, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 10. November 2005 Rs. C-197/04 (EuGHE 2005, I-9739) die Besteuerung der unter dem Namen "West Single Packs" vertriebenen Feinschnitttabakstränge als Feinschnitt beanstandet hatte, und diese Produkte nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts als Zigaretten hätten besteuert werden müssen, sei die zuvor für möglich gehaltene Verschiebung zwischen Zigaretten und Feinschnittzigaretten entfallen.Gerade die im Handel als Sticks bezeichneten Tabakstränge, die Deutschland im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nachsteuer-Verordnung als Feinschnitt besteuerte, bildeten Anlass zu dem von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, das mit der Feststellung des EuGH endete, Deutschland habe durch die Anwendung des Steuersatzes für Feinschnitt für selbst gedrehte Zigaretten auf die unter dem Namen "West Single Packs" verkauften Tabakstränge gegen das einschlägige Gemeinschaftsrecht verstoßen (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I-9739).
- BFH, 22.07.1977 - III B 34/74
Die Aufhebung der Vollziehung ist auch bei "freiwilliger" Zahlung der Steuer …
Auszug aus BFH, 06.08.2007 - VII B 110/06
Die freiwillige Zahlung steht der Aufhebung der Vollziehung, etwa durch Erstattung des gezahlten Betrages, nicht entgegen (BFH-Beschluss vom 22. Juli 1977 III B 34/74, BFHE 123, 112, BStBl II 1977, 838). - BFH, 18.09.2002 - IV S 3/02
AdV, unmittelbarer Antrag beim BFH; KiSt, Nachzahlungs- und Säumniszinsen
Auszug aus BFH, 06.08.2007 - VII B 110/06
Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken, wobei die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen müssen, so dass eine Aufhebung der Vollziehung auch dann zu gewähren ist, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids später im Hauptsacheverfahren bestätigt werden sollte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 2002 IV S 3/02, BFH/NV 2003, 187, m.w.N.). - BVerfG, 02.05.1985 - 2 BvR 285/85
Auszug aus BFH, 06.08.2007 - VII B 110/06
Da bereits die vorgenannten Erwägungen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts begründen und die Aufhebung der Vollziehung als geboten erscheinen lassen, bedarf es im summarischen Verfahren keiner näheren Ausführungen darüber, ob die Vorentscheidung auch deshalb zu bestätigen ist, weil ernsthafte Zweifel darüber bestehen, ob die Erhebung einer Nachsteuer auf Tabakwaren nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in der Tabakstrukturrichtlinie und der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABlEG Nr. L 76/1) überhaupt zulässig ist, ob der Gesetzgeber bei der Normierung der Ermächtigungsgrundlage das Bestimmtheitsgebot (Art. 80 Abs. 1 GG) in ausreichendem Maße beachtet hat und die eigentliche Entscheidung über die Erhebung einer Nachsteuer dem Verordnungsgeber überlassen durfte (in der Vergangenheit beruhte die Erhebung einer Nachsteuer regelmäßig auf gesetzlichen Bestimmungen; vgl. die Übersicht bei Förster, Die Verbrauchsteuern, S. 70 ff.) und ob der Nachsteuerregelung eine echte und daher verfassungsrechtlich zu beanstandende Rückwirkung beizumessen wäre (vgl. zur Zulässigkeit einer angeordneten Rückwirkung bei der Erhebung von Nachsteuern Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1985 2 BvR 285/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 93).
- FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13
Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher unionsrechtlicher Zweifel an den …
Dabei müssen die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. August 2007 VII B 110/06, BFH/NV 2007, 2361; vom 16. Juni 2011 I B 28/11; vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BStBl II 2013, 983;… vom 17. September 2013 VII B 160/13, BFH/NV 2014, 10 …und vom 14. November 2013 VII B 170/13, BFH/NV 2014, 387). - FG Hessen, 03.03.2011 - 10 V 204/11
Steuerpflicht einer italienischen Sozialversicherungsrente entgegen Art. 19 Abs. …
Auch die freiwillige Zahlung von Steuern gilt als Vollziehung im Sinn des § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO (BFH, Beschluss vom 22.07.1977 III B 34/74, BStBl II 1977, 838; Beschluss vom 06.08.2007 VII B 110/06, BFH/NV 2007, 2361). - FG München, 31.03.2009 - 13 V 3855/08
Nachträgliche Sonderbetriebsausgaben: Finanzierungskosten des Erwerbs eines …
Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken, wobei die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen müssen, so dass eine Aufhebung der Vollziehung auch dann zu gewähren ist, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids später im Hauptsacheverfahren bestätigt werden sollte (…BFH-Beschlüsse vom 18. September 2002 IV S 3/02, BFH/NV 2003, 187; vom 6. August 2007 VII B 110/06, BFH/NV 2007, 2361 m.w.N.).Im Wege der Aufhebung der Vollziehung kann auch die vorläufige Rückzahlung der in freiwilliger Befolgung des angefochtenen Verwaltungsakts erbrachten Geldleistungen oder die Umbuchung von Überzahlungen (…Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl. 206, § 69 Rz.40; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2361) erreicht werden.
- BFH, 14.11.2013 - VII B 170/13
Keine Stromsteuerentlastung für die Herstellung von Trockenstabilat
Dabei müssen die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 6. August 2007 VII B 110/06, BFH/NV 2007, 2361). - FG Hessen, 26.06.2018 - 7 V 2256/17
§ 21 Abs. 2 UStG, ZK 215 Abs. 1, 3. Anstrich, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, 30, ...
Dabei müssen die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen (st. Rspr.; z.B. Bundesfinanzhof [BFH], Beschl. v. 06.08.2007 VII B 110/06, BFH/NV 2007, 2361). - BFH, 17.09.2013 - VII B 160/13
Keine vollziehungshemmende Wirkung eines Einspruchs gegen den Widerruf einer …
Dabei müssen die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 6. August 2007 VII B 110/06, BFH/NV 2007, 2361). - FG Hessen, 26.07.2022 - 7 V 85/22
Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einfuhrabgabenbescheides wegen der Einfuhr …
Dabei müssen die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen (std. Rspr., z.B. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 6. August 2007, VII B 110/06, BFH/NV 2007, 2361). - FG Hessen, 23.08.2016 - 7 V 786/16
§ 21 Abs.2 TabStG
Dabei müssen die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen (std. Rspr., z.B. Bundesfinanzhof [BFH], Beschl. v. 06.08.2007 VII B 110/06, BFH/NV 2007, 2361). - FG Baden-Württemberg, 13.10.2009 - 14 KO 1/07
Voraussetzungen für den Anfall einer außergerichtlichen Terminsgebühr
Rn. 22 Die außergerichtliche Terminsgebühr könne selbst dann festgesetzt werden, wenn deren Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht streitig sei (BGH-Beschluss vom 10.05.2007 VII B 110/06).
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