Rechtsprechung
| BFH, 01.09.2008 - VII B 112/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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Unterzeichnung der Beschwerde durch Angestellte des Rechtsanwalts; Vertretungszwang vor dem BFH erfordert eigenen Schriftsatz des Bevollmächtigten
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Unterzeichnung der Beschwerde durch Angestellte des bestellten Rechtsanwalts ist nicht wirksam
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 08.04.2008 - 5 K 1300/08
- BFH, 01.09.2008 - VII B 112/08
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 31.03.2003 - II ZR 192/02
Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt
Auszug aus BFH, 01.09.2008 - VII B 112/08
Die Kommentierung von Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 66. Aufl., § 129 Rz 14, auf welche die Beschwerde verweist, betrifft die Frage der Wirksamkeit der Unterzeichnung eines anwaltlichen Schriftsatzes durch einen anderen Rechtsanwalt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 II ZR 192/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2028); darum geht es im Streitfall nicht. - BFH, 16.10.1984 - IX R 177/83
Revisionsbegründung - Anforderungen - Prozeßbevollmächtiger - Bezugnahme auf …
Auszug aus BFH, 01.09.2008 - VII B 112/08
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beachtung des Vertretungszwangs vor dem BFH ohnehin nicht genügt, wenn ein postulationsfähiger Bevollmächtigter einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz lediglich unterschreibt und weiterleitet (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470;… Senatsbeschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817, m.w.N.). - BFH, 11.03.2003 - VII B 356/02
NZB: Begründung
Auszug aus BFH, 01.09.2008 - VII B 112/08
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beachtung des Vertretungszwangs vor dem BFH ohnehin nicht genügt, wenn ein postulationsfähiger Bevollmächtigter einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz lediglich unterschreibt und weiterleitet (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817, m.w.N.). - BFH, 23.08.1996 - IV B 123/95
Zulässigkeit einer Beschwerde bei fehlender ordnungsgemäßer Vertretung
Auszug aus BFH, 01.09.2008 - VII B 112/08
Das bedeutet, dass bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG, die schriftlich beim FG eingelegt wird (§ 129 Abs. 1 FGO), der Beschwerdeschriftsatz von einem postulationsfähigen Vertreter im o.g. Sinne unterzeichnet sein muss (…vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62a Rz 7; BFH-Beschluss vom 23. August 1996 IV B 123/95, BFH/NV 1997, 141).
- BFH, 01.04.2009 - II B 153/08
Außerordentliche Beschwerde - Vertretungszwang beim BFH - Postulationsfähigkeit …
Der Schriftsatz vom 24. September 2008 hätte durch eine beim BFH postulationsfähige Person unterzeichnet werden müssen (…BFH-Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 V B 154/99, BFH/NV 2000, 577, und vom 1. September 2008 VII B 112/08, BFH/NV 2009, 37).
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