Rechtsprechung
| BFH, 15.10.1996 - VII B 119/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92
Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden - Verspätete …
Auszug aus BFH, 15.10.1996 - VII B 119/96
So habe der Senat in seinem Urteil vom 23. August 1994 VII R 134/92 (BFH/NV 1995, 570) entschieden, daß ein Haftungsschuldner seine Mitwirkungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO nicht verletze, wenn er auf die beim Konkursverwalter befindlichen Buchführungsunterlagen verweise, weil andere Unterlagen nicht zur Verfügung stünden.Nach der Rechtsprechung des Senats (BFH/NV 1995, 570) ist der Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners mit dem Hinweis auf die beim Konkursverwalter befindlichen Buchführungsunterlagen jedoch Genüge getan.
- BFH, 16.12.1986 - VIII B 115/86
Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Begründung - Abweisung der …
Auszug aus BFH, 15.10.1996 - VII B 119/96
Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht dann hin reichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, [BFH 16.12.1986 - VIII B 115/86] …und vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149). - BFH, 24.03.1981 - VII B 64/80
Akteneinsicht - Beschwerde - Finanzgericht
Auszug aus BFH, 15.10.1996 - VII B 119/96
Als Beschwerdeinstanz ist der BFH nicht nur befugt, die angefochtene Entscheidung -- auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens -- in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, sondern er darf auch eigenes Ermessen ausüben (vgl. BFH-Beschluß vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475). - BFH, 15.09.1992 - VII B 62/92
Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für die Nichtabgabe von …
Auszug aus BFH, 15.10.1996 - VII B 119/96
Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht dann hin reichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, [BFH 16.12.1986 - VIII B 115/86] und vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149).
- BFH, 11.03.2008 - VII B 214/06
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH - Sperrwirkung von § …
Entgegen der Auffassung des FG kann sich ein GmbH-Geschäftsführer zwar grundsätzlich darauf berufen, an der Vorlage von Unterlagen, aus denen die Verbindlichkeiten der von ihm vertretenen GmbH hervorgehen, gehindert zu sein, weil sich diese beim Insolvenzverwalter befinden (Senatsentscheidungen vom 15. Oktober 1996 VII B 119/96, BFH/NV 1997, 514, …und vom 14. Oktober 1998 VII B 102/98, BFH/NV 1999, 447); jedoch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. - BFH, 07.05.2002 - X B 137/01
Ausschlussfrist nach § 79 b Abs. 3 Satz 1 FGO; Fristversäumnis wegen …
aa) Nach § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die --wie im Streitfall-- erst nach Ablauf einer vom Berichterstatter gesetzten Ausschlussfrist (vgl. zur Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO in Schätzungsfällen BFH-Urteil vom 12. September 1995 IX R 78/94, BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16, 17, m.w.N.) vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn u.a. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Fristversäumnis nicht genügend entschuldigt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1996 VII B 119/96, BFH/NV 1997, 514).
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