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Rechtsprechung
   BFH, 02.08.1988 - VII B 129/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,17937
BFH, 02.08.1988 - VII B 129/87 (https://dejure.org/1988,17937)
BFH, Entscheidung vom 02.08.1988 - VII B 129/87 (https://dejure.org/1988,17937)
BFH, Entscheidung vom 02. August 1988 - VII B 129/87 (https://dejure.org/1988,17937)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Auferlegung von Kosten im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 30.10.1985 - VIII R 427/83

    Zulässigkeit einer Hauptsacheerledigung durch übereinstimmende Erklärung in der …

    Auszug aus BFH, 02.08.1988 - VII B 129/87
    Danach ist es gerechtfertigt, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, wenn dieser sich nicht in der Hauptsache erledigt hätte (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 30. Oktober 1985 VIII R 427/83, BFH/NV 1987, 259).
  • BFH, 04.12.1990 - VII B 166/90

    Glaubhaftmachung von Einwendungen im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die der …

    Denn drohende wesentliche Nachteile oder ähnliche schwerwiegende Beeinträchtigungen, die einen Anordnungsgrund ergeben könnten, können dann nicht angenommen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner ohnehin zahlungsunfähig ist (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1989, 248, 249).
  • BFH, 01.03.1990 - VII B 155/89

    Kostentragung in einem in der Hauptsache erledigten Verfahren

    Ein Fall von § 138 Abs. 2 FGO liegt nicht vor (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. August 1988 VII B 129/87, BFH/NV 1989, 248, …und vom 9. Mai 1989 VII B 137/88, BFH/NV 1990, 52;… ebenso für das Aussetzungsverfahren Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung 2. Aufl. 1987, § 138 Anm. 6).
  • BFH, 09.05.1989 - VII B 137/88

    Kostenentscheidung bei Vorliegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung

    § 138 Abs. 2 FGO ist insoweit nicht einschlägig, denn der Rechtsstreit hat sich nicht durch Rücknahme oder Änderung eines in diesem Verfahren "angefochtenen" Verwaltungsakts erledigt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 2. August 1988 VII B 129/87, BFH/NV 1989, 248).
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