Rechtsprechung
| BFH, 25.09.1990 - VII B 134/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen eine isolierte Kostenrechnung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BFH, 26.05.1977 - V B 7/77
Statthaftigkeit der Beschwerde - Unanfechtbare Entscheidung - Greifbare …
Auszug aus BFH, 25.09.1990 - VII B 134/90
Das gilt auch bei einer sog. isolierten Kostenentscheidung (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628, …und vom 7. Dezember 1988 I B 82/88, BFH/NV 1989, 653), wie sie hier getroffen worden ist.Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder auf Grund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (BFHE 122, 256).
- BFH, 23.01.1987 - V B 120/86
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Finanzgerichts in …
Auszug aus BFH, 25.09.1990 - VII B 134/90
Derartige Mängel rechtfertigen nicht die Annahme einer greifbaren Gesetzwidrigkeit der Entscheidung (BFH, Beschluß vom 23. Januar 1987 V B 120/86, BFH/NV 1987, 259). - BFH, 07.12.1988 - I B 82/88
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung
Auszug aus BFH, 25.09.1990 - VII B 134/90
Das gilt auch bei einer sog. isolierten Kostenentscheidung (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628, und vom 7. Dezember 1988 I B 82/88, BFH/NV 1989, 653), wie sie hier getroffen worden ist.
- BFH, 08.02.1999 - VII B 202/98
Außerordentliche Beschwerde; unstatthaftes Rechtsmittel
Es reicht allerdings nicht aus, daß sich die angefochtene Entscheidung lediglich als fehlerhaft erweist (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470). - BFH, 13.11.1998 - VII B 203/98
Erinnerung in Kostensachen; Beschwerde
Derartige Mängel rechtfertigen die Annahme einer greifbaren Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidungen nicht (Senatsbeschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470). - BFH, 19.12.2001 - III B 143/01
Investitionszulage - Verbleib von Wirtschaftsgütern - Wirtschaftsgut - Beschwerde …
Es reicht allerdings nicht aus, dass sich die angefochtene Entscheidung lediglich als fehlerhaft erweist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470).
- BFH, 11.10.1996 - III B 123/96
Untzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde
Derartige Mängel rechtfertigen nicht die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen den nach § 128 Abs. 3 FGO unanfechtbaren Beschluß des FG (s. auch BFH-Beschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470). - BFH, 26.04.1996 - III B 35/96
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung
Derartige Mängel rechtfertigen nicht die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen den nach § 128 Abs. 3 FGO unanfechtbaren Beschluß des FG (s. a. BFH-Beschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470). - BFH, 22.12.1994 - V B 16/94
Zulässigkeit einer beschwerde bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit
Ob die Entscheidung inhaltlich falsch ist oder sogar unzulänglich begründet wäre, spielt für die Frage der sog. greifbaren Gesetzwidrigkeit der Entscheidung keine Rolle (vgl. BFH-Beschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470, m. w. N.). - BFH, 01.10.1996 - VII B 142/96
Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlender ordnungsgemäßer Vertretung
Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein solcher Ausnahmefall nur dann vorliegen, wenn nach dem Gesetz die getroffene Entscheidung nach Art, Inhalt, Zuständigkeit oder Verfahren überhaupt nicht vorgesehen ist (…BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1994 V B 16/94, BFH/NV 1995, 721, m. w. N.); dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Kostenentscheidung mit dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses inhaltlich falsch oder unzulänglich begründet ist (Senatsbeschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470). - BFH, 22.02.1994 - VI B 143/93
Zulässigkeit einer Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten
Soweit die isolierte Kostenentscheidung ausnahmsweise bei greifbarer Gesetzwidrigkeit anfechtbar ist, d.h. wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470), liegen derartige Voraussetzungen im Streitfall nicht vor.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".