Rechtsprechung
| BFH, 11.09.1997 - VII B 135/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Änderung für die Zukunft bei einem Kraftfahrzeugsteuerdauerbescheid
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BFH, 29.07.1997 - VII B 90/97
Voraussetzung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen …
Auszug aus BFH, 11.09.1997 - VII B 135/97
Begründet hat es seinen Beschluß -- auch hinsichtlich der Vollziehungsaussetzung der Änderungsfestsetzung für die Zukunft -- so, wie seine Entscheidung, die dem Senatsbeschluß vom 29. Juli 1997 VII B 90/97 vorangegangen war.Sie ist auf die gleichen Gründe gestützt wie das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Finanzbehörde im Verfahren VII B 90/97 (BFH/NV 1998, 16).
Die rückwirkende Änderung begegnet, wie vom FG im Ergebnis zutreffend entschieden, Bedenken, die eine Vollziehungsaussetzung insoweit rechtfertigen (zur Begründung Senatsbeschluß in VII B 90/97 -- fehlende Ursächlichkeit der Unkenntnis der Fahrzeugbeschaffenheit bei der früheren Veranlagung).
- BFH, 10.12.1991 - VII R 10/90
Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides wegen neuer Tatsachen, wenn das …
Auszug aus BFH, 11.09.1997 - VII B 135/97
In seinem Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 10/90 (BFHE 166, 395, 398, BStBl II 1992, 324), auf das sich die Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung stützt, hat der Senat zwar erkannt, daß die Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides auch für die Zukunft ausscheidet, wenn der Berufung auf neue Tatsachen der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. - BFH, 09.02.1993 - VII R 12/92
Nach Konkurseröffnung entstandene Erstattungsansprüche gehören zur Konkursmasse, …
Auszug aus BFH, 11.09.1997 - VII B 135/97
Da die Kraftfahrzeugsteuer (als Steuerzahlungsschuld; Senat, Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BFHE 170, 300, 302 [BFH 09.02.1993 - VII R 12/92], BStBl II 1994, 207) bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums entsteht (§ 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) -- also jeweils neu --, ist eine der Rechtslage entsprechende Neu- bzw. Änderungsfestsetzung möglich.
- BFH, 03.04.2001 - VII R 7/00
Kfz-Steuer für Ultraleichttraktor
Dies rechtfertigt es, für die Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 an den jeweiligen Beginn eines Entrichtungszeitraums anzuknüpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 1997 VII B 135/97, BFH/NV 1998, 90; Senatsurteil in BFHE 185, 139, BStBl II 1998, 450). - BFH, 24.03.1998 - VII R 59/97
Änderung von Kfz-Steuerbescheiden
Für einen noch nicht angebrochenen Entrichtungszeitraum kann ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid hingegen ungeachtet der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO 1977 geändert werden (Beschluß des Senats vom 11. September 1997 VII B 135/97, BFH/NV 1998, 90). - BFH, 31.03.1998 - VII R 125/97
Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderungsfestsetzung
Nur für einen noch nicht angebrochenen Entrichtungszeitraum kann ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid ungeachtet der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO 1977 geändert werden (Beschluß des Senats vom 11. September 1997 VII B 135/97, BFH/NV 1998, 90). - FG München, 25.02.1998 - 4 K 2048/97 Dies hat zur Folge, daß eine Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung erst mit Beginn des auf den Erlaß der Änderungsfestsetzung folgenden Jahresentrichtungszeitraums möglich ist (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. September 1997 VII B 153/97, BFH/NV 1998, 589 und vom 11. September 1997 VII B 135/97, BFH/NV 1998, 90 mit weiteren Nachweisen).
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