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| BFH, 09.05.1989 - VII B 137/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Kostenentscheidung bei Vorliegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 29.11.1984 - V B 44/84
Einstweilige Anordnung - Einziehung einer Steuerforderung - Gegenanspruch - …
Auszug aus BFH, 09.05.1989 - VII B 137/88
Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, der Zwangsvollstreckung wegen der Säumniszuschläge stehe der Einwand der Arglist entgegen, betrifft sein Vorbringen den Anordnungsanspruch (vgl. auch Bundesfinanzhof, Beschluß vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, 421 f., BStBl II 1985, 194), den das FG für gegeben erachtet und den das FA im Hauptverfahren anerkannt hat. - BFH, 02.08.1988 - VII B 129/87
Entscheidung über die Auferlegung von Kosten im Falle einer übereinstimmenden …
Auszug aus BFH, 09.05.1989 - VII B 137/88
§ 138 Abs. 2 FGO ist insoweit nicht einschlägig, denn der Rechtsstreit hat sich nicht durch Rücknahme oder Änderung eines in diesem Verfahren "angefochtenen" Verwaltungsakts erledigt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 2. August 1988 VII B 129/87, BFH/NV 1989, 248).
- BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92
Erledigung eines Rechtsstreits durch Rücknahme oder Änderung eines angefochtenen …
Diese Vorschrift ist - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsklage - nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen anwendbar (Beermann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtschutz in Steuersachen, Tz.10664;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 138 Rz.32; Beschluß des Senats vom 9. Mai 1989 VII B 137/88, BFH/NV 1990, 52, 53). - BFH, 01.03.1990 - VII B 155/89
Kostentragung in einem in der Hauptsache erledigten Verfahren
Ein Fall von § 138 Abs. 2 FGO liegt nicht vor (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. August 1988 VII B 129/87, BFH/NV 1989, 248, und vom 9. Mai 1989 VII B 137/88, BFH/NV 1990, 52;… ebenso für das Aussetzungsverfahren Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung 2. Aufl. 1987, § 138 Anm. 6).
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