Rechtsprechung
| BFH, 22.04.2002 - VII B 142/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde - Zölle - Zolltarifauskunft - Reispapier - Einreihung als Lebensmittelzubereitung - Kombinierte Nomenklatur - OFD
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tarifierung von "Reispapier"
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus BFH, 22.04.2002 - VII B 142/01
In einem künftigen Revisionsverfahren träfe den Senat daher auch keine Verpflichtung, die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T.--, EuGHE 1982, 3415, 3430). - BFH, 11.02.2002 - VII B 136/01
Zolltarifsache - Allgemeines Revisionssystem - Grundsätzliche Bedeutung - …
Auszug aus BFH, 22.04.2002 - VII B 142/01
Geht es in einer Zolltarifsache wie im Streitfall allein darum, ob eine von der Zollverwaltung erteilte vZTA die betreffende Ware zutreffend in den Zolltarif (HS oder KN) eingereiht hat oder ob die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers die richtige ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01, DStRE 2002, 722 eingehend ausgeführt hat, der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entscheidende Bedeutung zu. - EuGH, 28.03.2000 - C-309/98
Holz Geenen - "Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die …
Auszug aus BFH, 22.04.2002 - VII B 142/01
Aus dem Vortrag ist nicht ersichtlich geworden, inwiefern das FG gegen die Grundregel der zolltariflichen Einreihung verstoßen haben sollte, wonach das entscheidende Kriterium dieser Einreihung grundsätzlich in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und ggf. auch in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 28. März 2000 Rs. C-309/98 --Holz Geenen--, EuGHE 2000, I-1975, Abs. 14).
- BFH, 09.02.2004 - VII B 109/03
Tarifierung von "Reispapier"
Um die grundsätzliche Bedeutung der streitigen Tarifierungsfrage darzulegen, hätte die Beschwerde unter Heranziehung der zu dieser Frage ggf. vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen u.a.), ggf. auch unter Vorlage abweichender vZTA aus anderen Mitgliedstaaten, Zweifel an dieser Einreihung der Ware erwecken und aufzeigen müssen, aus welchen Gründen ihrer abweichenden Tarifauffassung möglicherweise der Vorzug vor der Tarifauffassung des HZA bzw. des FG zu geben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2002 VII B 142/01, BFH/NV 2002, 1183).Ob die Beschwerde dieser Darlegungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben, da --wie der Senat bereits in einem eine ähnliche Ware betreffenden Fall entschieden hat (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1183)-- die hier maßgebliche Tarifierungsfrage nicht klärungsbedürftig ist, weil sie sich nur so beantworten lässt, wie es das FG in dem angefochtenen Urteil getan hat.
Der Senat hält weiterhin an seiner bereits geäußerten Rechtsauffassung fest (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1183), dass die VO Nr. 1196/97 keine Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, dass sie für Waren, die von der dort beschriebenen Beschaffenheit abweichen, die Einreihung in die Unterpos.
Zudem zeigt der vom Senat mit Beschluss in BFH/NV 2002, 1183 entschiedene Fall, dass eine Reihe von vZTA aus anderen Mitgliedstaaten die Einreihung von sog. "ricepaper" in die Unterpos.
- BFH, 04.11.2003 - VII R 58/02
Tarifierung eines Vitamine und Mineralstoffe enthaltenden Präparats als …
Einreihungsverordnungen gelten stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat (…vgl. EuGH-Urteil vom 17. Mai 2001 Rs. C-119/99 --Hewlett Packard BV--, EuGHE 2001, I-3981 Rdnr. 19; Senatsbeschluss vom 22. April 2002 VII B 142/01, BFH/NV 2002, 1183, 1184;… Senatsurteil in BFH/NV 2003, 525, 527). - BFH, 30.07.2003 - VII R 40/01
Tarifierung von COM-Recordern
Einreihungsverordnungen gelten stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat (…vgl. EuGH-Urteil vom 17. Mai 2001 Rs. C-119/99 --Hewlett Packard BV--, EuGHE 2001, I-3981 Rdnr. 19; Senatsbeschluss vom 22. April 2002 VII B 142/01, BFH/NV 2002, 1183, 1184;… Senatsurteil in BFH/NV 2003, 525, 527).
- BFH, 11.03.2004 - VII R 20/01
Verbindliche Zolltarifauskunft - Widerruf
Sofern sie aber wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zwecke der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung einer getroffenen Einreihung heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der im Streitfall einzureihenden Ware übereinstimmt (Senatsbeschluss vom 22. April 2002 VII B 142/01, BFH/NV 2002, 1183). - BFH, 21.11.2002 - VII R 57/01
Tarifierung von Filmrecordern
Einreihungsverordnungen gelten stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat (…vgl. EuGH-Urteil vom 17. Mai 2001 Rs. C-119/99 --Hewlett Packard BV--, EuGHE 2001, I-3981 Rdnr. 19; Senatsbeschluss vom 22. April 2002 VII B 142/01, BFH/NV 2002, 1183, 1184). - BFH, 20.09.2002 - VII B 224/02
Grundsätzliche Bedeutung in Zolltarifsachen; Tarifierung von Elektro-Laufbändern
Geht es in einer Zolltarifsache allein darum, ob die Zollverwaltung eine Ware zutreffend in den Zolltarif (Harmonisiertes System --HS-- oder KN) eingereiht hat oder ob die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers die richtige ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt, wie der Senat in seinem die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) betreffenden Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01 (…BFH/NV 2002, 867, 868) eingehend ausgeführt hat, der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entscheidende Bedeutung zu (…vgl. auch die gleichfalls jeweils eine vZTA betreffenden Senatsbeschlüsse vom 11. April 2002 VII B 134/01, BFH/NV 2002, 1062, und vom 22. April 2002 VII B 142/01, BFH/NV 2002, 1183, 1184). - BFH, 28.11.2005 - VII B 15/05
Vitaminzusammenstellung - Tarifierung
Um die grundsätzliche Bedeutung der streitigen Tarifierungsfrage darzulegen, hätte die Beschwerde unter Heranziehung der zu dieser Frage ggf. vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen u.a.), ggf. auch unter Vorlage abweichender vZTA aus anderen Mitgliedstaaten, Zweifel an dieser Einreihung der Ware erwecken und aufzeigen müssen, aus welchen Gründen ihrer abweichenden Tarifauffassung möglicherweise der Vorzug vor der Tarifauffassung des Hauptzollamts bzw. des FG zu geben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2002 VII B 142/01, BFH/NV 2002, 1183). - FG Hamburg, 19.06.2012 - 4 K 88/09
Zollrecht - Einfuhrabgaben - Zolltarif: Antidumping- und Ausgleichszoll für die …
Denn eine Einreihungsverordnung der Kommission gilt stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat (vgl. BFH, Beschluss vom 22.04.2002, Az.: VII B 142/01, in: juris). - FG Düsseldorf, 16.05.2007 - 4 K 975/06
Zollrechtliche Tarifierung von "Yufka (Teigwarenblätter)"
1905 KN erfasst werden, ist ein Rückgriff auf die Auffangposition 1901 KN nicht zulässig (BFH-Beschlüsse vom 22. April 2002 VII B 142/01, BFH/NV 2002, 1183;… vom 9. Februar 2004 VII B 109/03, BFH/NV 2004, 990). - FG Hamburg, 01.02.2005 - IV 219/04
Zollrecht: Tarifierung von sogenannten Quad-Fahrzeugen
In der Begründung für diese Einreihung heißt es, "die Fahrzeuge, die sowohl zur Personenbeförderung in schwierigem Gelände (z.B. bei der Freizeitgestaltung) als auch zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten geeignet sind, erfüllen nicht die Voraussetzungen der Anmerkung 2 zu Kapitel 87, weil sie nicht im wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind." Der beschließende Senat ist sich in diesem Kontext bewusst, dass Einreihungsverordnungen stets nur für die begutachteten Waren gelten, die Anlass zu der Verordnung gegeben haben (vgl. EuGH , Urteil vom 17.4.2001 - C-119/99 -, juris; BFH, Beschluss vom 22.4.2002 - VII B 142/01 -, juris). - FG Hamburg, 08.02.2006 - IV 138/05
Antidumping- und Ausgleichszoll auf die Einfuhr von metallisierten und lackierten …
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