Rechtsprechung
| BFH, 24.11.2008 - VII B 149/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
GG Art. 2 Abs. 1; FGO a. F. § 62a; FGO § 62; StBerG § 3, § 67, § 46 Abs. 2 Nr. 4; BRAO § 51, § 14 Abs. 2 Nr. 7; WiPrO § 54 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 5
- openjur.de
Keine Vertretungsberechtigung pensionierter Richter vor dem BFH; Kein Verstoß gegen Grundsätze der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit
- Judicialis
GG Art. 2 Abs. 1; ; FGO a.F. § 62a; ; FGO § 62; ; StBerG § 3; ; StBerG § 67; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ; BRAO § 51; ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ; WiPrO § 54 Abs. 1; ; WiPrO § 20 Abs. 2 Nr. 5
- IWW
- Simons & Moll-Simons
GG Art. 2 Abs. 1; FGO a.F. § 62a; FGO § 62; StBerG § 3, § 67, § 46 Abs. 2 Nr. 4; BRAO § 51, § 14 Abs. 2 Nr. 7; WiPrO § 54 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Vertretungsberechtigung pensionierter Richter vor dem BFH; Kein Verstoß gegen Grundsätze der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Vertretungsberechtigung eines Richters im Ruhestand vor dem Bundesfinanzhof (BFH); Gleichstellung von pensionierten Richtern mit Rechtsanwälten
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Vertretung vor dem Bundesfinanzhof
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Keine Vertretungsberechtigung pensionierter Richter vor dem BFH
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 22.04.2008 - 15 K 21/07
- FG Niedersachsen, 20.05.2008 - 15 K 21/07
- BFH, 24.11.2008 - VII B 149/08
- BFH, 02.12.2008 - VII B 122/08
Papierfundstellen
- BFHE 223, 323
- NJW 2009, 1632
- NVwZ-RR 2009, 183
- DB 2009, 43
- BStBl II 2009, 155
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00
Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen
Auszug aus BFH, 24.11.2008 - VII B 149/08
Auf zwei an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Anfragen der Geschäftsstelle des VII. Senats, ob der Prozessbevollmächtigte zu dem in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (FGO a.F.) bzw. § 62 Abs. 4 FGO genannten Personenkreis gehöre, hat dieser mitgeteilt, dass er Richter im Ruhestand sei und dass Richter im Ruhestand nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. Juli 2004 1 BvR 737/00 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2004, 2662) den Rechtsanwälten gleichgestellt worden seien.a) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers kann der Entscheidung des BVerfG in NJW 2004, 2662 nicht entnommen werden, dass das BVerfG in Bezug auf die geltenden Verfahrensordnungen, wie z.B. die Zivilprozessordnung oder die FGO, eine pauschale Gleichstellung von pensionierten Richtern mit Rechtsanwälten vorgenommen hat.
- BFH, 14.11.1988 - IV B 160/88
Postulationsfähigkeit eines ehemaligen Steuerberaters vor dem Bundesfinanzhof …
Auszug aus BFH, 24.11.2008 - VII B 149/08
Nach der Rechtsprechung des BFH entfällt die Vertretungsbefugnis --selbst in eigener Sache--, wenn eine Bestellung wirksam widerrufen (…Senatsbeschluss vom 28. September 1999 VII B 97-103/99, BFH/NV 2000, 338) oder wenn auf die Bestellung freiwillig verzichtet worden ist (Senatsbeschluss vom 14. November 1988 IV B 160/88, BFH/NV 1989, 381).
- BFH, 06.05.2025 - VI B 41/24
Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH besteht auch für einen aktiven Richter
Der vor dem BFH bestehende Vertretungszwang dient zum einen dem Schutz des Gerichts vor einer Belastung mit Rechtsbehelfen, deren Erfolgsaussichten die Beteiligten nach ihrer Vorbildung nicht richtig einzuschätzen in der Lage sind und folglich auch nicht richtig und fachkundig zu führen wissen; zum anderen kommt er aber auch dem Schutz der Rechtsuchenden zugute, die sich durch einen Angehörigen der in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten fachlich vorgebildeten Berufsgruppen vertreten lassen müssen (BFH-Beschluss vom 24.11.2008 - VII B 149/08, BFHE 223, 323, BStBl II 2009, 155, unter II.b; Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - VI B 98/11, Rz 18, m.w.N.), die nach § 3 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.Denn ein Grund, der eine solche Differenzierung auch ihrem Ausmaß nach rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich (BFH-Beschluss vom 24.11.2008 - VII B 149/08, BFHE 223, 323, BStBl II 2009, 155, unter II.c).
- BFH, 01.04.2009 - II B 153/08
Außerordentliche Beschwerde - Vertretungszwang beim BFH - Postulationsfähigkeit …
Ein Richter im Ruhestand --wie der Prozessbevollmächtigte--, der das Schreiben vom 24. September 2008 unterschrieben hat, nicht Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist, ist vor dem BFH nicht vertretungsberechtigt (BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 VIII B 162/08, [...], und vom 24. November 2008 VII B 149/08, BStBl II 2009, 155). - BFH, 15.10.2019 - VIII B 70/19
Selbstvertretungsbefugnis eines ehemals als Rechtsanwalt und als rumänischer …
Dies gilt auch, soweit § 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 5 FGO eine Vertretungsbefugnis und damit auch die Selbstvertretungsbefugnis solcher Personen ausschließt, die über eine nachgewiesene juristische Ausbildung oder besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Steuerrechts verfügen (BFH-Beschluss vom 24.11.2008 - VII B 149/08, BFHE 223, 323, BStBl II 2009, 155, zur Vertretungsbefugnis eines pensionierten Richters).
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