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Rechtsprechung
   BFH, 27.08.2008 - VII B 16/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7146
BFH, 27.08.2008 - VII B 16/08 (https://dejure.org/2008,7146)
BFH, Entscheidung vom 27.08.2008 - VII B 16/08 (https://dejure.org/2008,7146)
BFH, Entscheidung vom 27. August 2008 - VII B 16/08 (https://dejure.org/2008,7146)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls; Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ; InsO § 89 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung

    Auszug aus BFH, 27.08.2008 - VII B 16/08
    Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater/Steuerbevollmächtigte in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält; denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass er unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701, m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2001 - III B 103/01

    FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 27.08.2008 - VII B 16/08
    Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ist in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen; insoweit gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. höchstrichterlich entwickelten Anforderungen fort (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 27.08.2008 - VII B 16/08
    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, noch nicht zur Folge hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90).
  • BFH, 10.10.2002 - I B 147/01

    Zulassung der Revision - willkürliche FG-Entscheidung

    Auszug aus BFH, 27.08.2008 - VII B 16/08
    Auch zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO sind somit substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, BFH/NV 2003, 197).
  • BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 27.08.2008 - VII B 16/08
    Diese Entscheidung der Gläubigerversammlung oder des Insolvenzverwalters erfolgt nicht nach berufsrechtlichen Gesichtspunkten und führt auch nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 VII B 141/05, BFH/NV 2006, 983).
  • BFH, 20.04.2010 - VII B 235/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

    Es liegt auf der Hand, dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Rechtsfolgen nicht zugleich geeignet sein können, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 VII B 16/08, BFH/NV 2008, 2064).

    Die vom Insolvenzverwalter erklärte Freigabe der weiteren beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters während des Insolvenzverfahrens beruht --wie das FG zutreffend erkannt hat-- nicht auf berufsrechtlichen Gesichtspunkten und führt auch nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2008, 2064;… vom 13. Januar 2009 VII B 108/08, BFH/NV 2009, 794).

  • FG Hamburg, 21.01.2020 - 6 K 232/19

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Insolvenz

    Es liegt auf der Hand, dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Rechtsfolgen nicht zugleich geeignet sein können, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. BFH, Beschluss vom 27. August 2008, VII B 16/08, BFH/NV 2008, 2064;… vom 20. April 2010, VII B 235/09, BFH/NV 2010, 1496).

    Die vom Insolvenzverwalter erklärte Freigabe der weiteren beruflichen Tätigkeit des Klägers während des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Klägers (vgl. BFH, Beschluss vom 27. August 2008, VII B 16/08, BFH/NV 2008, 2064;… vom 13. Januar 2009, VII B 108/08, BFH/NV 2009, 794).

  • BFH, 13.01.2009 - VII B 108/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

    Es kann daher nicht darauf ankommen, ob der Insolvenzverwalter die weitere berufliche Tätigkeit des Steuerberaters während des Insolvenzverfahrens freigegeben hat, denn diese Entscheidung des Insolvenzverwalters erfolgt nicht nach berufsrechtlichen Gesichtspunkten und führt auch nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters (…Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2006 VII B 141/05, BFH/NV 2006, 983; vom 27. August 2008 VII B 16/08, BFH/NV 2008, 2064).
  • FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07

    Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Vermutung …

    Die im Insolvenzverfahren getroffene Entscheidung der Gläubigerversammlung bzw. des Insolvenzverwalters, die Tätigkeit des insolventen Steuerberaters freizugeben, erfolgt nicht nach berufsrechtlichen Gesichtspunkten und führt nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. August 2008 VII B 16/08, nicht veröffentlicht, [...];… vom 24. Januar 2006 VII B 141/05, BFH/NV 2006, 983).
  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 - 1 K 713/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater: Vermutung des Vermögensverfalls nach …

    Es liegt auf der Hand, dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Rechtsfolgen nicht zugleich geeignet sein können, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (…vgl. z. b. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2010 VII B 235/09, BFH/NV 2010, 1496; vom 27. August 2008 VII B 16/08, BFH/NV 2008, 2064).
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