Rechtsprechung
| BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94
- BFH, 12.12.1995 - VII B 160/94
- BFH, 23.02.1996 - VII B 160/94
Wird zitiert von ... (40) Zitiert selbst (4)
- BFH, 09.12.1992 - IV B 154/92
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer beantragten …
Auszug aus BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94
Ist diese Zeit -- wie im Streitfall -- nicht mehr vorhanden, so muß der Antragsteller seine Gründe mit der Antragstellung glaubhaft machen, weil andernfalls keine Möglichkeit mehr bestünde, die Angaben des Antragstellers zu überprüfen (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1992 IV B 154/92, BFH/NV 1993, 483). - BFH, 24.05.1988 - IV B 125/87
Formelle Anforderungen an Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs
Auszug aus BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94
Außerdem hätte der Beginn der Krankheit angegeben und ggf. dargelegt werden müssen, warum es nicht (mehr) möglich war, einen Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Mai 1988 IV B 125/87, BFH/NV 1989, 175). - BFH, 07.12.1990 - III B 102/90
Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers …
Auszug aus BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94
Ob erhebliche Gründe für eine Verlegung vorliegen, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240). - BFH, 26.11.1993 - I B 63/93
Erhebliche Gründe für eine Verlegung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung
Auszug aus BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94
Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und aufgrund der Verhandlung entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen glaubhaft gemacht hat (§ 155 FGO i. V. .m. § 227 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. November 1993 I B 63/69, BFH/NV 1994, 802).
- BFH, 08.09.2015 - XI B 33/15
Anforderungen an einen Antrag auf Terminverlegung
Rn. 17 Weitere Ermittlungspflichten des Gerichts --etwa durch Nachfrage bei der mehr als 600 km vom Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten entfernt praktizierenden Ärztin-- bestanden in dieser Situation nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228, unter II., Rz 8;… vom 7. August 2013 VII B 43/13, BFH/NV 2013, 1792;… vom 26. November 2013 I B 2/13, BFH/NV 2014, 542, Rz 3). - BFH, 26.08.1999 - X B 58/99
Kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung
Deshalb rechtfertigen formelhafte, nicht im einzelnen nachprüfbare Begründungen eine Terminsverlegung nicht (BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).Nach der Rechtsprechung des BFH ist das FG nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der sozusagen "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügt und die Gründe für die beantragte Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1997 VIII B 94/96, BFH/NV 1998, 66 und in BFH/NV 1996, 228, m.w.N.).
Ist diese Zeit --wie im Streitfall-- nicht mehr vorhanden, so muß der Beteiligte seine Gründe mit der Antragstellung glaubhaft machen, weil andernfalls keine Möglichkeit bestünde, dessen Angaben zu überprüfen (z.B. BFH in BFH/NV 1996, 228, m.w.N.).
- VG München, 26.02.2014 - M 23 K 11.4724
Abmeldung von Amts wegen
Stellt ein Beteiligter einen Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung, ist er auch ohne Aufforderung des Gerichts verpflichtet, die Gründe für seine Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beantworten kann (BFH in st.Rspr., z.B. B.v. 25.7.2005 - XI B 155/03; B.v. 17.5.2000 - IV B 86/99; B.v. 31.8.1995 - VII B 160/94; B.v. 24.5.1988 - IV B 125/87 - jeweils juris).Dies kann entweder in der Weise geschehen, dass der Beteiligte ein ärztliches Attest vorlegt, das die Unmöglichkeit bescheinigt, an der Verhandlung teilzunehmen, oder dass der Beteiligte seine Erkrankung so genau schildert, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Krankheit so schwer ist, dass der Beteiligte nicht zum Termin erscheinen kann (vgl. BFH, B.v. 31.8.1995, a.a.O.).
Ist dies nicht der Fall, muss der Beteiligte seine Gründe mit der Antragstellung glaubhaft machen, weil andernfalls keine Möglichkeit mehr bestünde, die Angaben des Beteiligten zu überprüfen (vgl. BFH, B.v. 31.8.1995, a.aO.).
- BFH, 17.05.2001 - X B 12/01
Mündliche Verhandlung - Abwesenheit des Beteiligten - Rechtliches Gehör - …
Deshalb rechtfertigen formelhafte, nicht im Einzelnen nachprüfbare Begründungen eine Terminsverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).Nach der Rechtsprechung des BFH ist das FG nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der sozusagen "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügt und die Gründe für die beantragte Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1997 VIII B 94/96, BFH/NV 1998, 66, und in BFH/NV 1996, 228, m.w.N.).
Ist diese Zeit --wie im Streitfall-- nicht mehr vorhanden, so muss der Beteiligte seine Gründe mit der Antragstellung glaubhaft machen, weil andernfalls keine Möglichkeit bestünde, dessen Angaben zu überprüfen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 228, m.w.N.).
- FG Niedersachsen, 11.06.2012 - 11 K 257/10
Haftung als Steuerhinterzieher bei Nacherklärung von Einkünften aus …
Deshalb rechtfertigen formelhafte, nicht im Einzelnen nachprüfbare Begründungen eine Terminsverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 31. August 1995, VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228, BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001, X B 12/01, nv, juris).Rn. 31 Nach der Rechtsprechung des BFH ist das FG nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der sozusagen "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügt und die Gründe für die beantragte Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1997, VIII B 94/96, BFH/NV 1998, 66, und in BFH/NV 1996, 228, m.w.N.).
Ist diese Zeit --wie im Streitfall-- nicht mehr vorhanden, so muss der Beteiligte seine Gründe mit der Antragstellung glaubhaft machen, weil andernfalls keine Möglichkeit bestünde, dessen Angaben zu überprüfen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 228, m.w.N.).
- FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 6 K 158/06
Voraussetzungen eines Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Kurzfristige …
Insbesondere bei "in letzter Minute" eingehenden Anträgen auf Vertagung oder Verlegung eines Termins muss das Gericht selbst beurteilen können, ob der Beteiligte verhandlungsfähig bzw. verhindert ist oder nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228 , vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902 …und vom 19. Februar 2003 IV S 1/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1187).Deshalb rechtfertigen formelhafte, nicht im Einzelnen substantiierte Begründungen eine Terminsverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).
Es ist vielmehr Sache des Beteiligten, die für eine Terminsverlegung erheblichen Gründe im Einzelnen vorzutragen und diese auf Verlangen auch glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).
- FG Niedersachsen, 18.05.2004 - 2 K 423/00
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des Beteiligten als …
Deshalb rechtfertigen formelhafte, nicht im Einzelnen nachprüfbare Begründungen eine Terminsverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 31. August 1995, VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228, BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001, X B 12/01, nv, juris).Rn. 32 Nach der Rechtsprechung des BFH ist das FG nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der sozusagen "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügt und die Gründe für die beantragte Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1997, VIII B 94/96, BFH/NV 1998, 66, und in BFH/NV 1996, 228, m.w.N.).
Ist diese Zeit --wie im Streitfall-- nicht mehr vorhanden, so muss der Beteiligte seine Gründe mit der Antragstellung glaubhaft machen, weil andernfalls keine Möglichkeit bestünde, dessen Angaben zu überprüfen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 228, m.w.N.).
- BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99
Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Wird ein Antrag auf Terminsverlegung jedoch erst "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung des Beteiligten begründet, so reicht die Behauptung einer Erkrankung nicht aus; der Beteiligte ist vielmehr auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228;… vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902). - BFH, 14.05.1996 - VII B 237/95 Nach der Rechtsprechung des BFH ist das FG nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der sozusagen "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügt und die Gründe für die beantragte Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 IV B 154/92, BFH/NV 1993, 483, und vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).
Dies wäre mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar (BFH/NV 1996, 228).
- BFH, 22.12.1997 - X B 23/96
Voraussetzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung einer …
Deshalb rechtfertigen formelhafte, nicht im einzelnen nachprüfbare Begründungen eine Terminsverlegung nicht (BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).Das Gericht war nicht verpflichtet, selbst Ermittlungen anzustellen (BFH in BFH/NV 1996, 228).
- BFH, 27.04.2005 - X B 130/04
Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub
- BFH, 28.08.2002 - V B 71/01
NZB; Recht auf Gehör; Antrag auf Terminsverlegung
- BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05
NZB: Terminsverlegung - Erkrankung naher Angehöriger
- BFH, 10.10.2001 - IX B 157/00
Einkommensteuerfestsetzungen - Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung rechtlichen …
- BFH, 22.04.2005 - III B 121/04
Terminsverlegung; Wechsel des Prozessvertreters
- VG Würzburg, 10.07.2019 - W 6 K 19.151
Fahrerlaubnisentziehung - Das unentschuldigte Ausbleiben zu einer …
- FG Hessen, 09.06.2005 - 5 K 4436/00
Land- und Forstwirtschaft; Einnahme-Überschussrechnung; Gewinnermittlung nach …
- BFH, 03.03.2005 - VIII B 80/04
Verletzung rechtlichen Gehörs: Terminaufhebung bzw. Terminverlegung nur bei …
- BFH, 30.05.2007 - V B 217/06
NZB: Terminsverlegung
- BFH, 07.12.2012 - IX B 121/12
Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung eines Antrags auf …
- BFH, 19.08.2005 - IV B 191/03
Gehörsverletzung - mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers
- BFH, 06.12.2002 - IV B 144/01
Verfahrensmangel, Terminierung
- BFH, 20.12.2005 - IV S 13/05
NZB - Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des rechtlichen Gehörs
- BFH, 24.02.2005 - X S 3/05
Antrag auf Verlegung eines Gerichtstermins wegen Reiseunfähigkeit; Anforderungen …
- BFH, 03.07.2001 - II B 132/00
Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsanspruch - Aufhebung eines Termins - …
- BFH, 19.02.2003 - IV S 1/02
PKH; Terminsverlegung
- BFH, 30.01.2003 - IV B 137/01
NZB: Terminsverlegung
- BFH, 09.12.1998 - IV B 90/97
Antrag auf Terminsverlegung
- FG Niedersachsen, 12.06.2009 - 2 K 128/09
Aufhebung eines gerichtlichen Termins aus erheblichen Gründen
- BFH, 30.05.2007 - V B 216/06
Antrag auf Terminverlegung
- BFH, 04.05.2004 - VIII B 72/03
Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Ablehnung eines kurz vor …
- BFH, 20.02.2002 - III B 146/01
Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung von Zulassungsgründen - Grundsätzliche …
- BFH, 31.07.1997 - VIII B 94/96
Anforderungen an den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs
- FG Baden-Württemberg, 20.06.2005 - 4 K 49/05
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei fehlendem …
- BFH, 25.08.1999 - X R 9/98
Terminsverlegung; unrichtige Mitteilung der Geschäftsstelle
- FG Köln, 11.06.1999 - 3 K 9028/98
Keine Bezeichnung des Klagebegehrens durch Verweisung auf Schriftsätze in …
- FG Baden-Württemberg, 07.12.1999 - 2 K 250/97
Bekanntgabe eines Bescheids über die Aussetzung der Vollziehung eines …
- FG Nürnberg, 10.04.2003 - VI 6/03
Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung "in letzter Minute"
- FG Nürnberg, 19.09.2000 - II 272/00
Vorläufige Insolvenzverwaltung; kurzfristige
- FG Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 1 K 368/99
Terminsverlegung bei Erkrankung eines Beteiligten; Prozessfähigkeit eines …
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Rechtsprechung
| BFH, 23.02.1996 - VII B 160/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Streitwert bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94
- BFH, 12.12.1995 - VII B 160/94
- BFH, 23.02.1996 - VII B 160/94
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 04.11.1998 - VI E 5/98
Streitwert; NZB; Revision
Demnach ist auf den Sach- und Streitstand in der Vorinstanz zurückzugreifen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1996 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 702;… vom 14. September 1987 IV E 5/87, BFH/NV 1988, 322;… Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 14 GKG Rz. 3). - BFH, 04.11.1998 - VI E 4/98
Gerichtskosten - Erinnerung - Streitwert - Bedeutung - Antrag
Demnach ist auf den Sach- und Streitstand in der Vorinstanz zurückzugreifen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1996 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 702;… vom 14. September 1987 IV E 5/87, BFH/NV 1988, 322;… Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 14 GKG Rz. 3).
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Rechtsprechung
| BFH, 12.12.1995 - VII B 160/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Abtretung von Rückgewährungsansprüchen und Eigentümergrundschulden an das Finanzamt
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94
- BFH, 12.12.1995 - VII B 160/94
- BFH, 23.02.1996 - VII B 160/94
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 02.03.1983 - VII R 120/82
Duldungsbescheid - Anfechtungsgegner - Zwangsvollstreckung - Rückgewährsanspruch …
Auszug aus BFH, 12.12.1995 - VII B 160/94
Denn aufgrund des Duldungsbescheides wäre die Klägerin gemäß § 191 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. § 7 AnfG nur verpflichtet, die Vollstreckung in die ihr abgetretenen Rechte zu dulden (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1983 VII R 120/82, BFHE 138, 10, BStBl II 1983, 398). - BFH, 15.10.1991 - VII S 48/91
Anforderungen an Festsetzung des Gegenstandswertes eines Verfahrens
Auszug aus BFH, 12.12.1995 - VII B 160/94
Demnach entspricht der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 15. Oktober 1991 VII S 48/91, BFH/NV 1992, 262). - BFH, 11.10.1988 - VII E 6/88
Bemessung eines Streitwertes zur Befriedigung einer Steuerforderung
Auszug aus BFH, 12.12.1995 - VII B 160/94
Deshalb wird die Klägerin durch die Duldungsbescheide in Höhe der Forderungen, derentwegen die Duldungsbescheide ergangen sind, belastet (vgl. BFH-Entscheidung vom 11. Oktober 1988 VII E 6/88, BFH/NV 1989, 383).
- BFH, 29.06.2006 - VII E 13/05
NZB: Streitwert bei Duldungsbescheid
a) Bei Rechtsstreitigkeiten wegen Duldungsbescheiden (§ 191 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) bemisst sich der Streitwert auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nach der Forderung, wegen der durch den Duldungsbescheid die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz erfolgt ist (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 433).
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