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Rechtsprechung
   BFH, 30.01.1990 - VII B 165/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,13183
BFH, 30.01.1990 - VII B 165/89 (https://dejure.org/1990,13183)
BFH, Entscheidung vom 30.01.1990 - VII B 165/89 (https://dejure.org/1990,13183)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 1990 - VII B 165/89 (https://dejure.org/1990,13183)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • FG Baden-Württemberg, 23.02.1978 - III 293/77
    Auszug aus BFH, 30.01.1990 - VII B 165/89
    Er führt unter Hinweis auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23. Februar 1978 III 293/77 (EFG 1978, 308) aus, es mache für die Frage des Verschuldens bei Fristversäumnis keinen Unterschied, ob ein Schriftsatz - wie in dem dort entschiedenen Fall - unbemerkt in den Lüftungsschlitz eines PKW gefallen sei oder aber - wie im Streitfall - unbemerkt in der Aktentasche des Überbringers verblieben sei.
  • FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist

    Soweit sie ausführt, dass die zuständige Sekretärin versehentlich das fristgebundene Schreiben beim Sortieren der noch zu unterschreibenden Unterlagen mit den Unterlagen vermengt habe, die zum Ablegen in die jeweilige Gesellschaftsakte vorgesehen waren, und die Sekretärin die "Unterschriftsmappe" mit der "Ablagemappe" vertauscht habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Verlegen oder Verlieren eines Schriftstücks grundsätzlich nicht entschuldbar i.S. von § 110 Abs. 1 AO ist (BFH-Beschluss vom 30. Januar 1990 VII B 165/89, BFH/NV 1990, 682, Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 263. Lieferung 06.2021, § 110 AO, Rn. 342).
  • FG München, 26.07.2012 - 5 K 2812/11

    Nichtigkeit von Bescheiden, Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, …

    Unverschuldetes Büroversehen liegt vor, wenn die rechtzeitig fertiggestellte Rechtsbehelfsschrift der Bürokraft zur Versendung übergeben worden ist und nicht rechtzeitig versandt worden ist, oder wenn die Sendung versehentlich im Pkw der Bürokraft liegen geblieben ist (vgl. Kucyzynski in Beermann/Gosch, AO und FGO, § 110 AO Rz. 29, mit Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere BFH-Urteil vom 6. Juli 1989 IV R 112/87, BFH/NV 1990, 231, BFH-Beschluss vom 30. Januar 1990 VII B 165/89, BFH/NV 1990, 682 unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 1978 III 293/77, EFG 1978, 308).
  • BFH, 13.07.1995 - V R 51/94

    Konkretisierung des Grundsatzes der entschuldigten Fristversäumung

    Ebenso wie das Verlegen oder Verlieren eines Schriftstücks grundsätzlich nicht entschuldbar ist (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Januar 1990 VII B 165/89, BFH/NV 1990, 682), begründet ein Übersehen der Mitteilung und ihre versehentliche Vernichtung nach der Rechtsprechung des BFH keine schuldlose Unkenntnis von der Zustellung des Schriftstücks (…vgl. BFH-Entscheidungen vom 21. Dezember 1967 VI R 210/67, BFHE 91, 218, BStBl II 1968, 295, und in BFH/NV 1988, 170 unter 2.).
  • FG Niedersachsen, 30.04.2025 - 10 K 172/24

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fahrlässiger Fristversäumnis

    Das Verlegen oder Verlieren eines Schriftstücks ist grundsätzlich nicht entschuldbar (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Januar 1990, VII B 165/89, BFH/NV 1990, 682;… und BFH-Beschluss vom 28. Juli 2017, X S 2/17, BFH/NV 2017, 1629 [BFH 28.07.2017 - X S 2/17 (PKH)]).
  • FG Brandenburg, 23.11.1999 - 3 K 1179/98

    Investitionszulage 1996

    Das Verlegen und Verlieren eines Schriftstücks ist nämlich grundsätzlich nicht entschuldbar (vgl. Beschluss des BFH vom 30.01.1990, VII B 165/89, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1990, 682).
  • FG Köln, 10.09.1991 - 8 K 1038/91

    Übersehen der Mitteilung über die Niederlegung als Unkenntnis von der Zustellung …

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