Rechtsprechung
| BFH, 24.11.2010 - VII B 168/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Nur Hersteller des Fahrgestells ist energiesteuerrechtlich Hersteller eines Nutzfahrzeugs
- openjur.de
Nur Hersteller des Fahrgestells ist energiesteuerrechtlich Hersteller eines Nutzfahrzeugs
- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EnergieStG § 15 Abs 4 Nr 1, EnergieStV § 41 S 1 Nr 1
Nur Hersteller des Fahrgestells ist energiesteuerrechtlich Hersteller eines Nutzfahrzeugs - rechtsinformationen.bund.de
Nur Hersteller des Fahrgestells ist energiesteuerrechtlich Hersteller eines Nutzfahrzeugs
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 15 Abs 4 Nr 1 EnergieStG, § 41 S 1 Nr 1 EnergieStV
Nur Hersteller des Fahrgestells ist energiesteuerrechtlich Hersteller eines Nutzfahrzeugs - Wolters Kluwer
Definition des Herstellers eines Fahrzeugs bei einer Arbeitsteilung zwischen Bau des Fahrgestells und einem Spezialaufbau durch einen Karosseriebauer i.R.d. Besteuerung mit Energiesteuer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Definition des Herstellers eines Fahrzeugs bei einer Arbeitsteilung zwischen Bau des Fahrgestells und einem Spezialaufbau durch einen Karosseriebauer i.R.d. Besteuerung mit Energiesteuer
- datenbank.nwb.de
Hersteller eines Nutzfahrzeugs i.S. von § 41 Satz 1 Nr. 1 EnergieStV
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 02.07.2010 - 4 K 182/10
- BFH, 24.11.2010 - VII B 168/10
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 03.12.1998 - C-247/97
Schoonbroodt / Belgischer Staat - "Artikel 177 EG-Vertrag Zuständigkeit des …
Auszug aus BFH, 24.11.2010 - VII B 168/10
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden habe, könnten die von einem Karosseriebauer eingebauten Kraftstoffbehälter keine Hauptbehälter sein (EuGH-Urteil vom 3. Dezember 1998 C-247/97, Slg. 1998, I-8095).Zur Begründung trägt er vor, das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung --insbesondere einer rechtsfehlerhaften Anwendung des EuGH-Urteils in Slg. 1998, I-8095-- und mangelnder Sachaufklärung sowie einer Verletzung des Gehörsanspruchs durch Übergehen des Beweisantrags, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
- BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03
Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall
Auszug aus BFH, 24.11.2010 - VII B 168/10
Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, …und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.). - BFH, 02.12.2002 - VII B 203/02
Vorschriftswidriges Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft
Auszug aus BFH, 24.11.2010 - VII B 168/10
Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.). - BFH, 15.10.2008 - VII B 21/08
Zum Begriff des Hauptbehälters in § 19 Abs. 2 MinöStG 1993
Auszug aus BFH, 24.11.2010 - VII B 168/10
Rn. 8 Ergänzend bemerkt der Senat, dass die vom FG in Bezug genommene Entscheidung des EuGH dahingehend verstanden werden kann, dass auch der EuGH davon ausgeht, dass selbst bei einer Arbeitsteilung, bei der sich ein Autohersteller auf den Bau des Fahrgestells beschränkt und ein Karosseriebauer den --auf die speziellen Bedürfnisse des Nutzers ausgerichteten-- Spezialaufbau vornimmt, nur der Hersteller des Fahrgestells als Hersteller des jeweiligen Fahrzeugs angesehen werden kann und dass es ausgeschlossen ist, ein Unternehmen, das sich lediglich mit Karosseriebau beschäftigt, als Hersteller i.S. der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 105/1) anzusehen (vgl. auch Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2008 VII B 21/08, BFH/NV 2009, 219). - BFH, 22.04.2008 - X B 67/07
Anforderungen an schlüssige Sachaufklärungsrüge und Gehörsrüge - Verletzung des …
Auszug aus BFH, 24.11.2010 - VII B 168/10
Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG habe seine ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, so ist er gehalten, u.a. substantiiert darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und dass der Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aus welchen Gründen eine solche Rüge unterlassen wurde (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. April 2008 X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346).
- BFH, 13.07.2011 - X B 187/10
Grundsätzliche Bedeutung - Benennungsverlangen
Erforderlich ist darüber hinaus ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 24. November 2010 VII B 168/10, BFH/NV 2011, 601, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). - FG Düsseldorf, 18.03.2013 - 4 K 3691/12
Im Ausland tanken kann steuerliche Folgen haben!
Das soll auch in den Fällen der Arbeitsteilung zwischen dem Hersteller und dem Karosseriebauer gelten (…Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 26. Juli 2010 VII B 276/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2010, 2074; vom 24. November 2010 VII B 168/10, BFH/NV 2011, 601;… vom 5. Oktober 2011 VII B 12/11, BFH/NV 2012, 238). - FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 183/10
Energiesteuerrecht: LKW-Zusatztank, Steuerschuldnerschaft des Fahrers bzw. …
Beschränkt sich in einem arbeitsteiligen Prozess ein Autohersteller auf den Bau des Fahrgestells und nimmt ein Karosseriebauer den - auf die speziellen Bedürfnisse des Nutzers ausgerichteten - Spezialaufbau vor, so ist nur der Hersteller des Fahrgestells als Hersteller des jeweiligen Fahrzeugs anzusehen, nicht aber das Karosseriebauunternehmen (BFH, Urteil vom 24. November 2010 VII B 168/10, BFH/NV 2011, 601, das Urteil betrifft einen dem vorliegenden Fall nahezu identischen Fall, in dem ebenfalls ein LKW A XXX zunächst nur über einen für Überführungszwecke serienmäßig eingebauten Tank verfügte und sodann bei einem Karosseriebauer zu einem Fahrzeugtransporter aufgebaut wurde und dann mit zwei Tanks ausgestattet war). - FG München, 08.11.2012 - 14 K 2040/12
Besteuerung von Kraftstoff in einem Zusatztank am Lkw
Dies müsse auch für den Fall gelten, dass ein Behälter nicht vom Hersteller, sondern von einem Vertragshändler eingebaut wird (…BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2011 VII B 12/11, a. a. O.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 24. November 2010 VII B 168/10, BFH/NV 2011, 601).
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