Rechtsprechung
| BFH, 08.05.1990 - VII B 173/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO (1977) § 34 § 69
Eingeschränkte Haftung des AG-Vorstandsvorsitzenden für Umsatzsteuerrückstände bei Bestellung eines Prokuristen für steuerliche Belange - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BFH, 26.04.1984 - V R 128/79
GmbH - Haftung - Geschäftsführung
Auszug aus BFH, 08.05.1990 - VII B 173/89
"Im PKH-Verfahren: Zur (wesentlich eingeschränkten Möglichkeit der) Haftung eines Vorstandsvorsitzenden einer AG für Umsatzsteuerrückstände, wenn für die steuerlichen Belange (Ressort Finanzen und Rechnungswesen) ein Prokurist (gleichzeitig Generalbevollmächtigter der AG) durch den Aufsichtsrat bestellt war und ab Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in der Erklärung von Steuern dem Prokuristen ein zusätzlicher Mitarbeiter zur Überwachung zur Seite gestellt worden war (vgl. BFH vom 26.4.1984 - V R 128/79 - und vom 2.7.1987 - VII R 162/84 -).«.War aber - wovon wegen Fehlens anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen ist - die Kompetenzverteilung in schriftlicher Form erfolgt, so war sie jedenfalls solange verbindlich und damit hinsichtlich der steuerlichen Angelegenheiten verantwortungszuweisend, als Unregelmäßigkeiten in der Erklärung der Steuern oder der Erfüllung der Steuerschulden durch den Leiter der Finanzabteilung der AG nicht zu besorgen waren (Urteil des BFH vom 26. April 1984 - V R 128/79 -, BFHE 141, 443 = BStBl II 1984, 776 unter Ziff. 2 Buchst. d und f.).
- BFH, 02.07.1987 - VII R 162/84
Anforderungen an die Ermessensausübung des Finanzamtes - Überprüfbarkeit der …
Auszug aus BFH, 08.05.1990 - VII B 173/89
"Im PKH-Verfahren: Zur (wesentlich eingeschränkten Möglichkeit der) Haftung eines Vorstandsvorsitzenden einer AG für Umsatzsteuerrückstände, wenn für die steuerlichen Belange (Ressort Finanzen und Rechnungswesen) ein Prokurist (gleichzeitig Generalbevollmächtigter der AG) durch den Aufsichtsrat bestellt war und ab Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in der Erklärung von Steuern dem Prokuristen ein zusätzlicher Mitarbeiter zur Überwachung zur Seite gestellt worden war (vgl. BFH vom 26.4.1984 - V R 128/79 - und vom 2.7.1987 - VII R 162/84 -).«.Es ist daher bei der hier gebotenen summarischen Beurteilung zweifelhaft, ob dem Kläger hinsichtlich der unrichtigen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und der unzureichenden Umsatzsteuervorauszahlung für Januar 1985 trotz Beistellung dieses zusätzlichen Mitarbeiters noch ein auf grober Fahrlässigkeit (vgl. § 69 Satz 1 AO 1977 ) beruhendes Überwachungsverschulden angelastet werden kann (vgl. hierzu das Urteil des BEH vom 2. Juli 1987 - VII R 162/84 -, BFH/NV 1988, 221 unter Ziff. II Nr. 1).
- BFH, 25.03.1986 - III B 5/86
Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Gründe - Abweisung der Klage durch …
Auszug aus BFH, 08.05.1990 - VII B 173/89
Die hier gebotene summarische Prüfung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1986 - III B 5-6/86 -, BFHE 146, 223 = BStBl II 1986, 526 ) der Erfolgsaussichten des Klagebegehrens ergibt Folgendes:. - BFH, 16.04.1985 - VII R 132/80
Haftung eines Geschäftsführers wegen schuldhafter Pflichtverletzung hinsichtlich …
Auszug aus BFH, 08.05.1990 - VII B 173/89
Das FG beruft sich hierfür u.a. auf das Urteil des BFH vom 16. April 1985 - VII R 132/80 - (BFH/NV 1987, 273).
- FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00
Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers
So beginnt bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen (1. Alternative) der für die Berechnung der Tilgungsquote maßgebliche Haftungszeitraum mit der fiktiven Fälligkeit der verspätet festgesetzten Steuerschuld und endet bei einem Wechsel der Geschäftsführer mit dessen Abberufung oder Amtsniederlegung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 8. Mai 1990 VII B 173/89, BFH/NV 1991, 12). - FG Sachsen, 22.06.2005 - 5 K 207/01
Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuervoranmeldungen und …
Ende des Haftungszeitraum ist der Zeitpunkt, in dem der Geschäftsführer seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Steuerschuldnerin und damit die Möglichkeit die steuerlichen Pflichten doch noch zu erfüllen, verliert (vgl. BFH-Beschluss v. 08. Mai 1990 VII B 173/89, BFH/NV 1991, 12). - FG Sachsen, 22.06.2005 - 5 K 2075/01 Ende des Haftungszeitraum ist der Zeitpunkt, in dem der Geschäftsführer seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Steuerschuldnerin und damit die Möglichkeit die steuerlichen Pflichten doch noch zu erfüllen, verliert (vgl. BFH-Beschluss v. 08. Mai 1990 VII B 173/89, BFH/NV 1991, 12).
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