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| BFH, 25.02.2003 - VII B 176/02 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2; ; AO 1977 § 173 Abs. 1; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Unzutreffende verkehrsrechtliche Einstufung eines Kfz; rückwirkende Änderung - datenbank.nwb.de
Rückwirkende Änderung eines KraftSt-Bescheids bei unzutreffender verkehrsbehördlicher Einstufung eines sog. Pick-up
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 12.07.2001 - VII R 68/00
Neue Tatsachen und Verletzung der Ermittlungspflicht
Auszug aus BFH, 25.02.2003 - VII B 176/02
Unter welchen Voraussetzungen das FA gehindert ist, einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid --wie im Falle des Klägers geschehen-- nach § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ändern, weil es nachträglich feststellt, dass das ihm von der Verkehrsbehörde im Datenträgeraustausch als LKW gemeldete Fahrzeug in Wahrheit als PKW zu besteuern ist, hat der Senat insbesondere in seinem Urteil vom 12. Juli 2001 VII R 68/00 (BFHE 196, 317, BStBl II 2002, 44) eingehend erörtert; er hat dabei hervorgehoben, dass die Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 in solchen Fällen eine im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung verlangt, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt dem FA --bei entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen der vorgesetzten Behörden der Finanzverwaltung-- bei routinemäßigem Erlass von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden die richtige Einordnung des betreffenden Kfz mit zumutbarem Aufwand möglich war, anderenfalls eine nachträglich als unzutreffend erkannte, auf verkehrsbehördlichen Einstufungen beruhende Steuerfestsetzung von dem FA nicht mit Rücksicht auf das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Kraftfahrzeugsteuerbescheid hinzunehmen, sondern die Steuerfestsetzung (auch rückwirkend) zu ändern sei.
- BVerfG, 08.07.2003 - 1 BvR 764/03 Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BFH vom 2003-02-25 (VII B 176/02, BFH/NV 2003, 595) und das Urteil des FG München vom 2002-02-20 (4 K 429/02) ist vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden.
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