Rechtsprechung
| BFH, 15.03.1994 - VII B 196/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Ablehnung eines unverhältnismäßig spät gestellten Antrags auf Erstattung von Abgaben aus sachlichen Billigkeitsgründen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 17.03.1987 - VII R 26/84
Versagung eines Billigkeitserweises auf Grund verspäteter Antragstellung
Auszug aus BFH, 15.03.1994 - VII B 196/93
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 227 AO 1977 (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1987 VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620 m. w. N.) liegt es im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn ein unverhältnismäßig spät gestellter Antrag auf Erstattung von Abgaben aus sachlichen Billigkeitsgründen schon mit Rücksicht auf den Zeitablauf zwischen Zahlung und Antragstellung abgelehnt wird.
- BFH, 21.07.2016 - X R 11/14
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen - Auslegung von ermessenslenkenden …
Rn. 27 aa) Es ist eine dem Grunde nach zulässige Ausübung des Ermessens, einen verhältnismäßig spät gestellten Erlassantrag im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Zahlung und Antragstellung abzulehnen und sich dabei an den zu Rechtsverlusten führenden gesetzlichen Fristen zu orientieren (BFH-Entscheidungen in BFHE 131, 446, BStBl II 1981, 82;… in BFH/NV 1987, 620; vom 15. März 1994 VII B 196/93, BFH/NV 1995, 4; ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 1. August 2012 4 K 342/11, EFG 2012, 2086, Revisionsverfahren VIII R 40/12 durch Hauptsacheerledigung beendet). - FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 2365/22
Erlass der festgesetzten Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen i.R.d. …
Dies gilt sowohl für Verfahren nach § 163 AO als auch für solche nach § 227 AO (BFH…, Urteil vom 17.03.1987, VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620; BFH, Urteil vom 21.07.2016, X R 11/14, BStBl II 2017, 22; a.A. Brühl, DStZ 2017, 751, 760: nur im Rahmen des § 163 AO; vgl. auch BFH, Beschluss vom 15.03.1994, VII B 196/93, BFH/NV 1995, 4: Berücksichtigung des Zeitablaufs im Rahmen eines Antrags nach § 130 AO).Zwar lagen den Entscheidungen des BFH zur Bedeutung des Zeitablaufs im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen Sachverhalte zugrunde, in denen das Finanzamt sich auf den Zeitablauf berufen hat (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 15.03.1994, VII B 196/93, BFH/NV 1995, 4; BFH, Urteil vom 21.07.2016, X R 11/14, BStBl II 2017, 22).
Zwar hat der BFH es (bei einem Zeitablauf von sieben Jahren zwischen Bestandskraft und Zahlung einerseits und Antragstellung andererseits) offengelassen, ob das Ermessen in der Weise auf Null reduziert gewesen sein könnte, dass allein die Ablehnung der Billigkeitsentscheidung rechtmäßig war (BFH, Urteil vom 21.07.2016, X R 11/14, BStBl II 2017, 22; i.E. ebenfalls offen BFH, Beschluss vom 15.03.1994, VII B 196/93, BFH/NV 1995, 4 zu einem Zeitablauf von elf Jahren; vgl. aber BFH, Urteil vom 17.06.2020, I R 7/18, BStBl II 2021, 211, wonach der Zeitablauf bei einem unverhältnismäßig späten Antrag zu einem "Rechtsverlust" führt).
- FG Niedersachsen, 11.03.1999 - XI 642/97
Zur Ermessensausübung bei der Entscheidung des Finanzamts über einen Antrag auf …
Dem BFH-Beschluß vom 15.03.1994 (VII B 196/93 BFH/NV 1995, 4) sei zudem zu entnehmen, dass ein Rücknahmeantrag von der Behörde ohne Sachprüfung abgelehnt werden dürfe, wenn - wie hier - seit der Bestandskraft eine lange Zeit vergangen sei.
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