Rechtsprechung
| BFH, 23.03.2006 - VII B 212/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
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AO § 227; ; FGO § 78; ; FGO § 78 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 155; ; ZPO § 299 Abs. 2; ; GKG § 21
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 20.10.2005 - VII B 207/05
Akteneinsicht bei abgeschlossenem Verfahren
Auszug aus BFH, 23.03.2006 - VII B 212/05
Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05 (BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41) zu einem im Wesentlichen gleichliegenden Sachverhalt in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des BFH entschieden, dass § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO den Beteiligten ein Recht auf Einsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Behördenakten nur dann und solange gewähre, als dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.Von der Erhebung von Kosten des Beschwerdeverfahrens ist jedoch gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes abzusehen (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41).
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2011 - 3 S 1616/11
Beschwerde gegen Akteneinsichtsgewährung durch Gerichtspräsidenten - Keine …
Zuständig für die Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO war daher im vorliegenden Fall der Gerichtspräsident des Verwaltungsgerichts Freiburg (vgl. zur Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten als Vorstand des Gerichts BFH, Beschluss vom 23.03.2006 - VII B 212/05 -, BFH/NV 2006, 1322; Beschluss vom 20.10.2005 - VII B 207/05 -, BFH/E 211, 15 = NJW 2006, 399; BGH, Beschluss vom 16.07.2003 - IV AR [VZ] 1/03 -, NJW 2003, 2989; LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - 1 Ta 174/10 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2008 - I-3 VA 4/08, 3 VA 4/08 -, FamRZ 2008, 1871; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.01.2010 - 20 VA 6/09, 20 VA 9/09 -, NZI 2010, 773). - BFH, 13.12.2024 - IX B 101/24
(Fehlendes) Rechtsschutzbedürfnis für eine Akteneinsichtsbeschwerde
Erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss muss der Vorstand des Gerichts nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 299 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten Akteneinsicht gewährt werden soll (BFH-Beschlüsse vom 23.03.2006 - VII B 212/05, BFH/NV 2006, 1322, unter II. sowie vom 01.03.2016 - VI B 89/15, Rz 9).
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