Rechtsprechung
| BFH, 28.08.2012 - VII B 22/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Erhebung der Kernbrennstoffsteuer
- openjur.de
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Erhebung der Kernbrennstoffsteuer
- Bundesfinanzhof
KernbrStG § 6 Abs 1, AO § 240 Abs 1, AO § 361
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Erhebung der Kernbrennstoffsteuer - rechtsinformationen.bund.de
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Erhebung der Kernbrennstoffsteuer
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 6 Abs 1 KernbrStG, § 240 Abs 1 AO, § 361 AO
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Erhebung der Kernbrennstoffsteuer - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 240 Abs. 1
Rechtsfolgen der Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung - datenbank.nwb.de
Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des KernbrStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rechtsfolgen der Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 10.01.2012 - 4 V 288/11
- BFH, 28.08.2012 - VII B 22/12
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 09.03.2012 - VII B 171/11
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer
Auszug aus BFH, 28.08.2012 - VII B 22/12
Das FG hat die Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung aufgehoben und die Aufhebung bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Verfahren VII B 171/11 und VII B 185/11 gegenüber den Rechtsmittelführern, längstens bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über den erstinstanzlichen Abschluss des finanzgerichtlichen Klageverfahrens befristet.Inzwischen hat der BFH mit Beschlüssen vom 9. März 2012 VII B 171/11 (BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418) und VII B 185/11 (…BFH/NV 2012, 999) die Entscheidungen des FG aufgehoben und die Anträge auf Aufhebung der Vollziehung abgelehnt.
Da in den Parallelverfahren VII B 171/11 und VII B 185/11 die Anträge auf Aufhebung der Vollziehung abgelehnt worden seien, wäre die Antragstellerin auch in diesem Verfahren unterlegen.
Rn. 6 1. Entgegen der Auffassung der Beteiligten hat sich durch die Zustellung der BFH-Beschlüsse vom 9. März 2012 VII B 171/11 und VII B 185/11 die Hauptsache nicht erledigt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der beschließende Senat zur näheren Begründung auf seinen Beschluss in BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418.
- BFH, 09.03.2012 - VII B 185/11
Kein vorläufiger Rechtsschutz bei Vorrang öffentlicher Interessen am …
Auszug aus BFH, 28.08.2012 - VII B 22/12
Das FG hat die Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung aufgehoben und die Aufhebung bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Verfahren VII B 171/11 und VII B 185/11 gegenüber den Rechtsmittelführern, längstens bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über den erstinstanzlichen Abschluss des finanzgerichtlichen Klageverfahrens befristet.Inzwischen hat der BFH mit Beschlüssen vom 9. März 2012 VII B 171/11 (BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418) und VII B 185/11 (BFH/NV 2012, 999) die Entscheidungen des FG aufgehoben und die Anträge auf Aufhebung der Vollziehung abgelehnt.
Da in den Parallelverfahren VII B 171/11 und VII B 185/11 die Anträge auf Aufhebung der Vollziehung abgelehnt worden seien, wäre die Antragstellerin auch in diesem Verfahren unterlegen.
Rn. 6 1. Entgegen der Auffassung der Beteiligten hat sich durch die Zustellung der BFH-Beschlüsse vom 9. März 2012 VII B 171/11 und VII B 185/11 die Hauptsache nicht erledigt.
- BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht …
Rn. 67 bb) Für die vergleichbare Situation der Gewährung einer Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung hatte der Bundesfinanzhof zum Zeitpunkt der Steueranmeldung durch die Beschwerdeführerin für den Fall der Kernbrennstoffsteuer bereits entschieden, dass ausnahmsweise trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eine solche nicht zu gewähren sei, wenn es sich um Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift handele (vgl. BFHE 247, 182 ; vgl. auch BFHE 236, 206 ; BFH, Beschluss vom 28. August 2012 - VII B 22/12 -, juris, Rn. 11). - FG Hamburg, 10.01.2012 - 4 V 288/11
Finanzprozessrecht: Vorläufige Vollstreckbarkeit eines beschwerdefähigen …
Beschw., Az.: VII B 22/12.
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