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Rechtsprechung
   BFH, 25.04.1989 - VII B 23/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,18810
BFH, 25.04.1989 - VII B 23/89 (https://dejure.org/1989,18810)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1989 - VII B 23/89 (https://dejure.org/1989,18810)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1989 - VII B 23/89 (https://dejure.org/1989,18810)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis im finanzgerichtlichen Verfahren - Voraussetzung für Zugang zum Beruf des Steuerberaters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung - …

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VII B 23/89
    Er konnte insbesondere den Nachweis der für eine sachgerechte Berufsausübung benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ablegung der Steuerberaterprüfung als Grundsatz verlangen und daneben als Ausnahmeregelung für einen von vornherein begrenzten Personenkreis, für den er die erforderliche berufliche Qualifikation aufgrund der bisherigen langjährigen Tätigkeit als gegeben ansah, die prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater vorsehen (BVerfG-Beschluß vom 18. November 1980 - 1 BvR 228, 311/73 -, BVerfGE 55, 185, BStBl II 1981, 235, 239).

    Der Gesetzgeber war grundsätzlich nicht verpflichtet, daneben prüfungsfreie Zugangsmöglichkeiten für einzelne zu schaffen; tat er das doch, so handelte er - wie das BVerfG in BVerfGE 55, 185, BStBl II 1981, 235, 240 entschieden hat - in Ausübung der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit, ohne an die engen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden zu sein.

    Die vom Antragsteller genannten Vorschriften sind lediglich am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG daraufhin zu überprüfen, ob der Gesetzgeber mit ihnen die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit (Willkürverbot) eingehalten hat (vgl. BVerfGE 55, 185, BStBl II 1981, 235, 240).

    Dies gilt - wie das BVerfG in BVerfGE 55, 185, BStBl II 1981, 235, 240 entschieden hat - nach der Verlängerung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit auf nunmehr 15 Jahre durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl 1, 1401) auch für die in § 38 Abs. 1 Nr. 4 StBerG genannten ehemaligen Beamten und Angestellten des gehobenen Dienstes.

  • BFH, 20.09.1988 - VII B 129/88

    Steuerberaterprüfung - Vorläufige Zulassung - Einstweilige Anordnung

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VII B 23/89
    Eine solche Regelungsanordnung, wie sie der Antragsteller mit seinem Antrag auf vorläufige Bestellung als Steuerberater begehrt, darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur eine einstweilige Regelung enthalten und das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen oder diesem vorgreiflich sein (Beschluß des Senats vom 20. September 1988 VII B 129/88, BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956, m. w. N.).

    Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn diese Anordnung "endgültig vorgreiflich" ist, also irreparable Zustände schafft, d. h. den Hauptprozeß nicht mehr entscheidungsfähig hält (Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1984 VII B 78/83, BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449, und in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956).

    Diese Beurteilung, die der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449, 451; BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956, 959), ist durch den bloßen Hinweis der Beschwerde, daß das Arbeitsverhältnis beendet werden könnte, nicht erschüttert worden, denn der Antragsteller hat die gegenwärtige Gefahr einer Kündigung durch seinen Arbeitgeber nicht dargetan.

    Der Senat ist ferner in seiner Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß die bloße Verzögerung des Überwechselns in den angestrebten Beruf des Steuerberaters, die mit dem Abwarten des Ergebnisses des Hauptprozesses oder mit dem Ablegen der Steuerberaterprüfung verbunden ist, keine Existenzgefährdung und damit keinen Grund für den Erlaß einer Regelungsanordnung darstellt (BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449, 451, und BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956, 959).

  • BFH, 21.02.1984 - VII B 78/83

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - …

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VII B 23/89
    Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn diese Anordnung "endgültig vorgreiflich" ist, also irreparable Zustände schafft, d. h. den Hauptprozeß nicht mehr entscheidungsfähig hält (Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1984 VII B 78/83, BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449, und in BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956).

    Diese Beurteilung, die der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449, 451; BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956, 959), ist durch den bloßen Hinweis der Beschwerde, daß das Arbeitsverhältnis beendet werden könnte, nicht erschüttert worden, denn der Antragsteller hat die gegenwärtige Gefahr einer Kündigung durch seinen Arbeitgeber nicht dargetan.

    Der Senat ist ferner in seiner Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß die bloße Verzögerung des Überwechselns in den angestrebten Beruf des Steuerberaters, die mit dem Abwarten des Ergebnisses des Hauptprozesses oder mit dem Ablegen der Steuerberaterprüfung verbunden ist, keine Existenzgefährdung und damit keinen Grund für den Erlaß einer Regelungsanordnung darstellt (BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449, 451, und BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956, 959).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VII B 23/89
    Soweit es sich - wie hier - um subjektive Zulassungsvoraussetzungen handelt, gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne, daß die vorgeschriebenen Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen (BVerfG-Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377, 406 ff.).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BFH, 25.04.1989 - VII B 23/89
    Es ist nicht nachzuprüfen, ob er im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG-Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 354, BStBl II 1984, 72 m. w. N.).
  • BVerfG, 06.07.1989 - 1 BvR 706/89

    Steuerberatung; weder unbeschränkte noch beschränkte Befugnis eines …

    Die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschl. v. 25.4.1989 - VII B 23/89 (n.v.) wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
  • FG Brandenburg, 13.03.1995 - 2 V 149/95
    Hiernach muß die wirtschaftliche oder persönliche Lebensgrundlage eines Antragstellers unmittelbar bedroht sein ( BFH, Beschluß vom 25.04.1989 - VII B 23/89 , BFH/NV 1989, 740, 742; BFH…, Beschluß vom 20.09.1988, a.a.O., S. 958 f; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 21.03.1990 - 2 V 1201/90, EFG 1991, 48, 49).
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