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| BVerwG, 18.12.1958 - VII B 25.58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 20.02.1958 - 77 IV 56
- BVerwG, 18.12.1958 - VII B 25.58
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 21.01.1955 - II C 177.54
Anfechtung von Prüfungsentscheidungen; Irrevisibilität von zur Ergänzung nicht …
Auszug aus BVerwG, 18.12.1958 - VII B 25.58
Wenn aber ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts der Ergänzung von Landesrecht dient, ist er als Teil des Landesrechts zu betrachten und irrevisibel (BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]). - BVerwG, 22.10.1953 - I B 82.53
Auszug aus BVerwG, 18.12.1958 - VII B 25.58
Infolgedessen kommt eine Zulassung der Revision zur Nachprüfung von Landesrecht nicht in Betracht (BVerwGE 1, 19). - BVerwG, 24.02.1958 - VI C 234.57
Auszug aus BVerwG, 18.12.1958 - VII B 25.58
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß in einem solchen Falle eine die Klageerhebung ausschließende Frist nicht besteht (BVerwGE 6, 204). - BVerwG, 27.06.1956 - I A 13.55
Auszug aus BVerwG, 18.12.1958 - VII B 25.58
Es hat weiter entschieden, daß das Klagerecht selbst bei jahrelangem Zuwarten nicht verlorengeht, wenn ein besonderer Grund, z.B. die Kenntnis von der Anhängigkeit von Prozessen in gleichartigen Angelegenheiten, das Zuwarten rechtfertigt (BVerwGE 5, 136 [140]; Urteil vom 28. März 1958 - BVerwG VII C 2.57 -, KomStZ 1958, 141).
- BVerwG, 05.07.1960 - VII B 46.60 Eine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 GG scheidet jedoch deswegen aus, weil nach allgemeiner Auffassung Art. 28 Abs. 2 GG nur eine institutionelle Garantie gibt, nicht aber den Bestand der einzelnen Gemeinde schützt und die Modalitäten der Eingliederung dem Landesrecht überläßt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1958 - BVerwG VII B 25.58 - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1959 - BVerwG VII C 71.57 -, DVBl. 1959, 777 [Auszug] = KompolBl.
- BVerwG, 24.05.1968 - VII B 10.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ausgestaltung der …
Auch gibt Art. 28 Abs. 2 GG nur eine institutionelle Garantie der Gemeinden, nicht aber wird durch Bundesrecht der Bestand und der Umfang der einzelnen Gemeinde geschützt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1958 - BVerwG VII B 25.58 - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1959 - BVerwG VII C 71.57 -, DVBl. 1959, 777 [Auszug] = KommpolBl.
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