Rechtsprechung
| BFH, 08.02.2008 - VII B 256/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
Vertretungszwang vor dem BFH verfassungsgemäß
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Vertretungszwang vor dem BFH verstößt weder gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 19.10.2007 - 4 K 2019/07
- BFH, 08.02.2008 - VII B 256/07
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 11.10.1976 - 1 BvR 373/76
Auszug aus BFH, 08.02.2008 - VII B 256/07
Nach ständiger Rechtsprechung verstößt er insbesondere nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (…Senatsbeschluss vom 21. Juni 1999 VII B 116/99, BFH/NV 1999, 1612, sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1976 1 BvR 373/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 33). - BFH, 18.05.2005 - III B 55/05
Vertretungszwang vor BFH; Wiedereinsetzung
Auszug aus BFH, 08.02.2008 - VII B 256/07
Selbst bei Vorliegen besonderer Umstände, kommt eine Entbindung vom Vertretungszwang im Einzelfall nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 III B 55/05, BFH/NV 2005, 1616, m.w.N.). - BFH, 21.06.1999 - VII B 116/99
Vertretungszwang vor dem BFH
Auszug aus BFH, 08.02.2008 - VII B 256/07
Nach ständiger Rechtsprechung verstößt er insbesondere nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (Senatsbeschluss vom 21. Juni 1999 VII B 116/99, BFH/NV 1999, 1612, sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1976 1 BvR 373/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 33).
- BFH, 19.01.2012 - VI B 98/11
Finanzrechtsweg: Verweisung, Rechtsgültigkeit des § 33 FGO - Vertretungszwang: …
Rn. 17 Nach ständiger Rechtsprechung verstößt dieser Vertretungszwang nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG; denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2008 VII B 256/07, BFH/NV 2008, 968, m.w.N., sowie BVerfG-Beschluss vom 11. Oktober 1976 1 BvR 373/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1977, 33). - BFH, 20.05.2014 - X S 11/14
Verfassungsgemäßer Vertretungszwang vor dem BFH auch bei Anhörungsrüge eines …
Selbst bei Vorliegen besonderer Umstände kommt eine Entbindung vom Vertretungszwang im Einzelfall nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 8. Februar 2008 VII B 256/07, BFH/NV 2008, 968, unter II.3., m.w.N.; Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 8. Mai 2008 1 BvR 1041/08 nicht zur Entscheidung angenommen). - BFH, 23.07.2008 - II B 101/08
Vertretungszwang vor dem BFH verfassungsgemäß
Nach ständiger Rechtsprechung verstößt er insbesondere nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2008 VII B 256/07, BFH/NV 2008, 968, sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1976 1 BvR 373/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 33). - BFH, 07.10.2010 - II S 8/09
Vertretungszwang vor dem BFH auch bei Anhörungsrüge verfassungsgemäß - …
Nach ständiger Rechtsprechung verstößt er insbesondere nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG); denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2008 VII B 256/07, BFH/NV 2008, 968, sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1976 1 BvR 373/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 33).
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