Rechtsprechung
| BFH, 07.06.2006 - VII B 273/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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AO 1977 § 95; ; AO 1977 § ... 131 Abs. 1; ; AO 1977 § 249 Abs. 2; ; AO 1977 § 284; ; AO 1977 § 284 Abs. 3; ; AO 1977 § 284 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Schuldnerschutz bei Anforderung von Vermögensverzeichnis und eidesstattlicher Versicherung nach § 284 AO ausreichend gesichert
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 15.09.2005 - 15 K 1724/05
- BFH, 07.06.2006 - VII B 273/05
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- BFH, 12.12.2001 - VII B 318/00
Vollstreckung; eidesstattliche Versicherung
Auszug aus BFH, 07.06.2006 - VII B 273/05
Dieser grundsätzlichen Bedeutung stehe auch der BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00 (BFH/NV 2002, 617) nicht entgegen, da diese Entscheidung weder unter dem Gesichtspunkt der Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (InsO) noch im Hinblick auf die Tatsache ergangen sei, dass der Kläger dem FA in Form einer notariellen Urkunde bereits Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilt habe.Er hat sich weder mit der von ihm zitierten Entscheidung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 617) noch mit der nachfolgenden unveränderten Rechtsprechung des Senats auseinander gesetzt.
In der Entscheidung in BFH/NV 2002, 617 hat er das Schutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners ausdrücklich anerkannt und festgestellt, dass es durch die gesetzliche Regelung in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 hinreichend berücksichtigt sei.
- BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01
Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung
Auszug aus BFH, 07.06.2006 - VII B 273/05
Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2002 VII B 52/01, BFH/NV 2002, 1413, m.w.N.).Wie bereits in der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2002, 1413 dargestellt, hält der Senat seit der Grundsatzentscheidung vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) daran fest, dass sich die Behörde weder auf die Erklärungen und Darlegungen des Vollstreckungsschuldners zu seiner Vermögenslage, noch auf die Möglichkeit einer freiwillig abgegebenen eidesstattlichen Versicherung i.S. des § 249 Abs. 2 i.V.m. § 95 AO 1977 verweisen lassen muss.
- BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04
Eidesstattliche Versicherung - Vermögensverzeichnis: Ergänzung oder Berichtigung …
Auszug aus BFH, 07.06.2006 - VII B 273/05
Dies gilt selbst dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt --wie im Streitfall-- im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist (Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814).
- BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne …
Auszug aus BFH, 07.06.2006 - VII B 273/05
Wie bereits in der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2002, 1413 dargestellt, hält der Senat seit der Grundsatzentscheidung vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) daran fest, dass sich die Behörde weder auf die Erklärungen und Darlegungen des Vollstreckungsschuldners zu seiner Vermögenslage, noch auf die Möglichkeit einer freiwillig abgegebenen eidesstattlichen Versicherung i.S. des § 249 Abs. 2 i.V.m. § 95 AO 1977 verweisen lassen muss. - BFH, 28.07.2003 - III B 125/02
NZB: Einheitlichkeit der Rspr.
Auszug aus BFH, 07.06.2006 - VII B 273/05
Die Rüge des Ermessensfehlgebrauchs betrifft auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.), der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt. - BFH, 03.02.2003 - VII B 13/02
NZB - Terminsverlegung
Auszug aus BFH, 07.06.2006 - VII B 273/05
Der Senat sieht eine solche erneute Prüfung im Rahmen des § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 vor allem dann als geboten an, wenn die der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegenden rückständigen Steuerschulden (ohne Nebenleistungen) der Höhe nach gering geworden sind, der Schuldner in der Vergangenheit kontinuierlich Tilgungsleistungen erbracht hat und zu erwarten ist, dass sich die Rückstände durch regelmäßige Tilgungsleistungen auch weiterhin vermindern werden (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797).
- FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 8/10
Ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes - Ersetzung eines …
Andererseits ist bei der Entscheidung auch die gesetzliche Wertung zu beachten, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abgegebene Erklärung nach § 284 Abs. 2 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787).Das gilt selbst dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt - wie hier - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787; BFH-Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814; Beschluss des FG Hamburg vom 20. August 2007 1 K 118/07, EFG 2007, 1963).
Das anzuerkennende Schutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners ist durch die gesetzliche Regelung in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO - mit der Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde, nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorzunehmen, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abnahme abzusehen - hinreichend berücksichtigt (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787).
- BFH, 29.02.2012 - I B 88/11
Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist schlüssig und substantiiert dargelegt werden (…BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 2002 VII B 52/01, BFH/NV 2002, 1413; vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787). - FG München, 09.07.2012 - 14 K 440/12
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Andererseits ist bei der Entscheidung auch die gesetzliche Wertung zu beachten, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abgegebene Erklärung nach § 284 Abs. 2 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787).Das anzuerkennende Schutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners ist durch die gesetzliche Regelung in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO - mit der Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde, nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorzunehmen, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abnahme abzusehen - hinreichend berücksichtigt (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787).
- FG München, 26.07.2012 - 14 K 526/12
Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts
Andererseits ist bei der Entscheidung auch die gesetzliche Wertung zu beachten, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abgegebene Erklärung nach § 284 Abs. 2 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787).Das anzuerkennende Schutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners ist durch die gesetzliche Regelung in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO - mit der Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde, nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorzunehmen, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abnahme abzusehen - hinreichend berücksichtigt (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787).
- FG München, 09.12.2010 - 14 K 3962/09
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Vorlage eines …
Andererseits ist bei der Entscheidung auch die gesetzliche Wertung zu beachten, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abgegebene Erklärung nach § 284 Abs. 2 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787).Das anzuerkennende Schutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners ist durch die gesetzliche Regelung in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO - mit der Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde, nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorzunehmen, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abnahme abzusehen - hinreichend berücksichtigt (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787).
- BFH, 20.11.2007 - VII B 109/07
Zur Ausübung des Ermessens bei Aufforderung zur Vorlage eines …
An dieser Grundsatzentscheidung hat der Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787, m.w.N.); die Instanzgerichte haben sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. - BFH, 14.06.2007 - VII B 143/06
Zum Zeitpunkt der Aufforderung, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen …
Daraus folgt, dass das FA wegen besonderer Umstände gehalten sein kann, den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzuschieben bzw. ganz darauf zu verzichten (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787). - BFH, 15.05.2009 - III B 135/08
Wohnsitz bei Schulbesuch im Ausland - Bindung an die tatrichterliche Würdigung …
Es muss sich dabei um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787). - BFH, 27.06.2007 - VII B 11/07
Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Im Übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen beruflichen Konsequenzen des Entzuges einer Berufszulassung grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung führen, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO gekannt und bewusst in Kauf genommen hat (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787, m.w.N.).
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