Rechtsprechung
| BFH, 19.01.2005 - VII B 286/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- zvi-online.de
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 3; AO §§ 152, 240
Keine nachrangigen Insolvenzforderungen bei Festsetzung von steuerlichen Säumnis- und Verspätungszuschlägen vor Eröffnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 3
Insolvenzforderung - Verspätungszuschlag - datenbank.nwb.de
Verspätungszuschlag als gewöhnliche Insolvenzforderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens festgesetzte Verspätungszuschläge nachrangige Insolvenzforderungen darstellen; Bestimmung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Sinn und Zweck der Nachrangigkeit von Forderungen ...
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 05.10.2004 - 6 K 1337/04
- BFH, 19.01.2005 - VII B 286/04
Papierfundstellen
- ZIP 2005, 1035
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BFH, 09.07.2003 - V R 57/02
Erlass von Säumniszuschlägen im Konkurs
Auszug aus BFH, 19.01.2005 - VII B 286/04
Einerseits stellen sie ein Druckmittel eigener Art dar, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, andererseits verfolgt § 240 AO 1977 den Zweck, vom Steuerschuldner eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und die Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die infolge der unterbliebenen oder nicht fristgerechten Zahlung entstehen (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 VII R 8/04, sowie BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 V R 57/02, BFHE 203, 8, BStBl II 2003, 901). - BFH, 10.10.2001 - XI R 41/00
Festsetzung eines Verspätungszuschlags
Auszug aus BFH, 19.01.2005 - VII B 286/04
Wie sich aus § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ergibt, dient er zugleich dem Ausgleich der aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile (BFH-Urteile vom 10. Oktober 2001 XI R 41/00, BFHE 196, 408, BStBl II 2002, 124, …und vom 22. Januar 1993 III R 92/89, BFH/NV 1993, 455). - BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03
Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall
Auszug aus BFH, 19.01.2005 - VII B 286/04
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361, und vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232).
- BFH, 16.11.2004 - VII R 8/04
Haftung für Säumniszuschläge
Auszug aus BFH, 19.01.2005 - VII B 286/04
Einerseits stellen sie ein Druckmittel eigener Art dar, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, andererseits verfolgt § 240 AO 1977 den Zweck, vom Steuerschuldner eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und die Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die infolge der unterbliebenen oder nicht fristgerechten Zahlung entstehen (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 VII R 8/04, sowie BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 V R 57/02, BFHE 203, 8, BStBl II 2003, 901). - BFH, 22.01.1993 - III R 92/89
Erlass von Verspätungs- und Säumniszuschlägen nach Tod des Steuerpflichtigen und …
Auszug aus BFH, 19.01.2005 - VII B 286/04
Wie sich aus § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ergibt, dient er zugleich dem Ausgleich der aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile (BFH-Urteile vom 10. Oktober 2001 XI R 41/00, BFHE 196, 408, BStBl II 2002, 124, und vom 22. Januar 1993 III R 92/89, BFH/NV 1993, 455). - BFH, 02.03.2004 - VII B 211/03
Selbstbehalt bei Nutzung zweier verschiedener Energiequellen durch Betriebe des …
Auszug aus BFH, 19.01.2005 - VII B 286/04
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361, …und vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232). - BFH, 22.04.1983 - VI R 268/80
Konkursforderung - Steuersäumniszuschläge
Auszug aus BFH, 19.01.2005 - VII B 286/04
Folglich sind Säumniszuschläge keine Zwangsmittel und können entgegen der Auffassung des Klägers Zwangsgeldern auch nicht gleichgesetzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1983 VI R 268/80, BFHE 138, 169, BStBl II 1983, 489, und vom 21. September 1973 III R 153/72, BFHE 110, 318, BStBl II 1974, 17). - BFH, 21.09.1973 - III R 153/72
Zuständigkeit in Konkursvorrechtsstreitigkeiten - Steuerforderungen - …
Auszug aus BFH, 19.01.2005 - VII B 286/04
Folglich sind Säumniszuschläge keine Zwangsmittel und können entgegen der Auffassung des Klägers Zwangsgeldern auch nicht gleichgesetzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1983 VI R 268/80, BFHE 138, 169, BStBl II 1983, 489, und vom 21. September 1973 III R 153/72, BFHE 110, 318, BStBl II 1974, 17).
- OVG Hamburg, 17.10.2005 - 1 Bs 210/05
Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Säumniszinsen bzw. …
(2) Säumniszuschlägen nach § 240 AO kommt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Doppelfunktion zu: Einerseits stellen sie ein Druckmittel eigener Art dar, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, andererseits verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerschuldner eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und die Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die infolge der unterbliebenen oder nicht fristgerechten Zahlung entstehen (vgl. zuletzt BFH, Beschl. v. 19.1.2005 - VII B 286/04 = Juris unter Hinweis auf die Urteile vom 16.11.2004 - VII R 8/04 = Juris und vom 9.7.2003 - V R 57/02 = BFHE 203 S. 8). - VG Osnabrück, 26.02.2009 - 1 B 51/08
Zur Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs 5 VwGO bei Festsetzung von …
Darüber hinaus verfolgen sie aber auch den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuerschulden zu erhalten und Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die bei den steuerverwaltenden Körperschaften regelmäßig entstehen, wenn Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß bezahlen (st. Rspr. des BFH, vgl. Urteil vom 19. Dezember 2000 - VII R 63/99 -, BFHE 193, 524 ff.;… Urteil vom 16. November 2004 - VII R 8/04 -, BFH/NV 2005, 495 f.; Beschluss vom 19. Januar 2005 - VII B 286/04 -, BFH/NV 2005, 1001, jeweils mwN). - VG Berlin, 02.12.2008 - 9 A 209.08
Lastenausgleich: aufschiebende Wirkung der Klage gegen Festsetzung von …
Einerseits stellen sie ein Druckmittel eigener Art dar, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, andererseits verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerschuldner eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und die Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die infolge der unterbliebenen oder nicht fristgerechten Zahlung entstehen (vgl. BFH, Beschluss vom 19. Januar 2005, VII B 286/04, m.w.N., bei Juris).
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