Rechtsprechung
| BFH, 11.03.1999 - VII B 302/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 150 Abs. 6 Nr. 6; ; KraftStG § 15 Abs. 1 Nr. 4
- Wolters Kluwer
Umbau eines Kraftfahrzeuges - Mitwirkung des Steuerpflichtigen - Nichtzulassungsbeschwerde - Automatischer Datenträgeraustausch - Zulassungsstelle
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Umgebaute Fahrzeuge; KraftSt-Änderungsbescheid - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BFH, 02.02.1999 - VII R 53/98
Kfz-Steuer; rückwirkende Änderung von Kfz-Steuerbescheiden
Auszug aus BFH, 11.03.1999 - VII B 302/98
Dementsprechend habe das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern in einem vergleichbaren Fall die Revision zugelassen, die unter dem Az. VII R 53/98 beim Bundesfinanzhof anhängig sei.Denn der erkennende Senat hat inzwischen mehrfach, u.a. in seinem Urteil vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 (BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579), auf das auch das FG hingewiesen hat, sowie in dem Urteil vom 2. Februar 1999 VII R 53/98, auf welches Verfahren sich die Beschwerde bezieht, entschieden, daß die Finanzbehörden jedenfalls in den Jahren 1994 und 1995 aufgrund von den Zulassungstellen übermittelter Daten ergangene Kfz-Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ändern durften, wenn sich später herausstellt, daß es sich um umgebaute Kfz handelte, die entgegen der Einstufung der Zulassungsstelle keine LKW's, sondern PKW sind.
- BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97
Einstufung eines Kfz als Lkw
Auszug aus BFH, 11.03.1999 - VII B 302/98
Denn der erkennende Senat hat inzwischen mehrfach, u.a. in seinem Urteil vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 (BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579), auf das auch das FG hingewiesen hat, sowie in dem Urteil vom 2. Februar 1999 VII R 53/98, auf welches Verfahren sich die Beschwerde bezieht, entschieden, daß die Finanzbehörden jedenfalls in den Jahren 1994 und 1995 aufgrund von den Zulassungstellen übermittelter Daten ergangene Kfz-Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ändern durften, wenn sich später herausstellt, daß es sich um umgebaute Kfz handelte, die entgegen der Einstufung der Zulassungsstelle keine LKW's, sondern PKW sind.
- BFH, 12.07.2001 - VII R 68/00
Neue Tatsachen und Verletzung der Ermittlungspflicht
Der Senat hat vielmehr bereits mehrfach --einschränkend-- darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Besteuerung auf Grund der verkehrsbehördlich übermittelten Daten unter Vorbehalt einer späteren Änderung des Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 "jedenfalls" in den Jahren 1994 und 1995 bestanden habe (Entscheidungen des Senats vom 11. März 1999 VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129; vom 1. März 1999 VII B 301/98, BFH/NV 1999, 1129, und vom 11. Mai 2000 VII B 287/99, nicht veröffentlicht). - BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00
Beschwerde - Kraftfahrzeugsteuer - Einstufung - Fahrzeug - Zulassungsstelle - …
Der Senat hat die sich hieraus ergebenden Beschränkungen des in jenen Urteilen gebildeten, vorgenannten Rechtssatzes in mehreren nachfolgenden Beschlüssen hervorgehoben und dahin verdeutlicht, dass dieser Rechtssatz jedenfalls bei Kraftfahrzeugsteuerbescheiden gelte, die in den Jahren 1994 und 1995 erlassen worden sind (Entscheidungen des Senats vom 11. März 1999 VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129; vom 1. März 1999 VII B 301/98, BFH/NV 1999, 1129;… in BFH/NV 1999, 975, …und vom 11. Mai 2000 VII B 287/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt). - FG München, 02.02.2000 - 4 K 4520/99
Treu und Glauben bei KraftStG -Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Zwar verlangt § 88 AO von den Finanzämtern jedenfalls für die Jahre 1994, 1995 und das 1. Halbjahr 1996 nicht, vor Erlaß eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides ungeachtet der von den Finanzämtern von den Zulassungsstellen elektronisch übermittelten Daten ohne einen besonderen Anlaß den Fahrzeugtyp allein deshalb zu ermitteln, um die Möglichkeit auszuschließen, daß es zu unzutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zuordnungen kommen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. und 11.3.1999 VII B 301/98 und VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129 m.w.N.).
- BFH, 11.05.2000 - VII B 287/99
Umbau eines Pkw - Einstufung als Lkw - Kraftfahrzeugsteuer
Der Senat hat nämlich u.a. in seinem Beschluss vom 11. März 1999 VII B 302/98 (BFH/NV 1999, 1129) entschieden, dass die Finanzbehörden jedenfalls in den Jahren 1994 und 1995 aufgrund von den Zulassungsstellen übermittelter Daten ergangene Kraftfahrzeugsteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ändern durften, wenn sich später herausstellte, dass es sich um umgebaute Kraftfahrzeuge handelte, die entgegen der Einstufung der Zulassungsstelle keine LKW, sondern PKW sind. - BFH, 05.12.2000 - VII B 205/00
Kraftfahrzeugsteuer für LKW - Kraftfahrzeugsteuer für PKW - Änderungsbescheid - …
Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen erhobene Klage im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschlüsse vom 1. und 11. März 1999 IVV O 301/98 [richtig: VII B 302/98 - d. Red.] und VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129) abgewiesen. - FG München, 02.02.2000 - 4 K 1695/99
Treu und Glauben bei KraftSt-Änderung nach § 713 Abs. 1 Nr. 1 AO
Zwar verlangt § 88 AO von den Finanzämtern jedenfalls für die Jahre 1994, 1995 und das 1. Halbjahr 1996 nicht, vor Erlaß eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides ungeachtet der den Finanzämtern von den Zulassungsstellen elektronisch übermittelten Daten ohne einen besonderen Anlaß den Fahrzeugtyp allein deshalb zu ermitteln, um die Möglichkeit auszuschließen, daß es zu unzutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zuordnungen kommen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 1. und 11.3.1999 VII B 301/98 und VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129 m.w.N.). - FG München, 23.08.2000 - 4 V 2743/00
Verstoß gegen Treu und Glauben bei rückwirkender Änderung von KraftStbescheiden …
Zwar verlangt § 88 AO von den Finanzämtern jedenfalls für die Jahre 1994, 1995 und das 1. Halbjahr 1996 nicht, vor Erlass eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides ungeachtet der von den Finanzämtern von den Zulassungsstellen elektronisch übermittelten Daten ohne einen besonderen Anlass den Fahrzeugtyp allein deshalb zu ermitteln, um die Möglichkeit auszuschließen, dass es zu unzutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zuordnungen kommen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. und 11.3.1999 VII B 301/98 und VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129 m.w.N.). - FG München, 23.10.2000 - 4 V 3835/00
Treu und Glauben bei fehlerhaften Kraftfahrzeugsteuerbescheid
Zwar verlangt die Rechtsprechung zu § 88 AO von den Finanzämtern jedenfalls für die Jahre 1994, 1995 und das 1. Halbjahr 1996 nicht, vor Erlass eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides ungeachtet der von den Finanzämtern von den Zulassungsstellen elektronisch übermittelten Daten ohne einen besonderen Anlass den Fahrzeugtyp allein deshalb zu ermitteln, um die Möglichkeit auszuschließen, dass es zu unzutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zuordnungen kommen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 01. und 11.03.1999 VII B 301/98 und VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129 m.w.N.).
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