Rechtsprechung
| BFH, 10.04.2003 - VII B 310/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Darlegung einer Divergenz und eines Verfahrensmangels; Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage bei kumulativer Begr. der Vorentsch.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH, 10.04.2003 - VII B 310/02
- BFH, 18.11.2003 - VII B 310/02
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BFH, 28.10.1975 - VII R 116/73
Entscheidung über Einspruch - Ablauf der Jahresfrist - Verpflichtungsklage gegen …
Auszug aus BFH, 10.04.2003 - VII B 310/02
Die Auffassung des FG, ihr Klageantrag könne nicht als Begehren auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes und Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes ausgelegt werden, widerspreche dem Senatsurteil vom 28. Oktober 1975 VII R 116/73 (BFHE 117, 210, BStBl II 1976, 116) wonach eine Revision zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Verpflichtung zum Erlass einer Einspruchsentscheidung führen könne.Die ohnehin nur im Einzelfall zu entscheidende Frage, ob ein Klageantrag dahin gehend ausgelegt werden kann, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes und der Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes erstrebt wird, hat unmittelbar nichts mit der dem Senatsurteil in BFHE 117, 210, BStBl II 1976, 116 entnommenen Aussage zu tun, wonach eine Revision zur Aufhebung einer Vorentscheidung und zur Verpflichtung zum Erlass einer Einspruchsentscheidung führen kann.
- BFH, 25.04.2002 - II B 24/01
NZB; Divergenz; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmängel
Auszug aus BFH, 10.04.2003 - VII B 310/02
Ihm muss ein anderer abstrakter Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten abweicht (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819; vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311). - BFH, 04.12.2000 - V B 15/00
GmbH-GF nicht selbständig tätig
Auszug aus BFH, 10.04.2003 - VII B 310/02
Ihm muss ein anderer abstrakter Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten abweicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819;… vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311).
- BFH, 13.03.1998 - VIII B 57/97
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BFH, 10.04.2003 - VII B 310/02
Zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage bedarf es der Darlegung, dass es im Revisionsverfahren tatsächlich zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage kommen kann (BFH-Beschluss vom 13. März 1998 VIII B 57/97, BFH/NV 1998, 993). - BFH, 24.08.1998 - VII B 136/98
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Klärungsbedürftigkeit
Auszug aus BFH, 10.04.2003 - VII B 310/02
Daran fehlt es, wenn das FG seine Entscheidung auch auf einen anderen als den vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsgrund gestützt hat, der die Entscheidung ebenfalls trägt, jedoch nur zu der nicht allein entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, während zu der rechtserheblichen Begründung des FG ein Zulassungsgrund für die Revision nicht dargetan ist (…vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42; Senatsbeschluss vom 24. August 1998 VII B 136/98, BFH/NV 1999, 331). - BFH, 14.04.1999 - IX B 163/98
Verfahrensmangel; Feststellungsklage und Feststellungsinteresse
Auszug aus BFH, 10.04.2003 - VII B 310/02
Unabhängig davon, ob es sich um einen Verfahrensmangel handeln kann, wenn das FG zu Unrecht ein Prozess- statt ein Sachurteil erlassen hat, erfordert die schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels die substantiierte Bezeichnung des Fehlers und die Darlegung, dass das Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 1999 IX B 163/98, BFH/NV 1999, 1353). - BFH, 18.02.1998 - VII B 253/97
Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der …
Auszug aus BFH, 10.04.2003 - VII B 310/02
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt in Betracht, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, dass im Revisionsverfahren über eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entscheiden wäre und dass diese Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Anwendung und Fortbildung des Rechts wesentlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1998 VII B 253/97, BFH/NV 1998, 990). - BFH, 26.10.1994 - I B 76/94
Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen bei …
Auszug aus BFH, 10.04.2003 - VII B 310/02
Daran fehlt es, wenn das FG seine Entscheidung auch auf einen anderen als den vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsgrund gestützt hat, der die Entscheidung ebenfalls trägt, jedoch nur zu der nicht allein entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, während zu der rechtserheblichen Begründung des FG ein Zulassungsgrund für die Revision nicht dargetan ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42;… Senatsbeschluss vom 24. August 1998 VII B 136/98, BFH/NV 1999, 331).
- BFH, 05.05.2004 - VIII B 168/03
Kumulative Urteilsbegründung; behinderungsbedingter Mehrbedarf
An der Klärungsfähigkeit fehlt es, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auch auf einen anderen als den vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsgrund gestützt hat, der die Entscheidung ebenfalls trägt, jedoch nur zu der nicht allein entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, während zu der rechtserheblichen Begründung des FG ein Zulassungsgrund für die Revision nicht dargetan ist (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1994 I B 76/94, BFH/NV 1996, 42;… vom 24. August 1998 VII B 136, 137/98, BFH/NV 1999, 331; vom 10. April 2003 VII B 310/02, juris;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 31, m.w.N.). - BSG, 22.01.2008 - B 14 AS 176/07 B Das ist nicht schon dann der Fall, wenn das LSG die Berufung nicht mit der Begründung, die Klage sei verspätet eingelegt worden, als unbegründet hätte zurückweisen dürfen, sondern erst, wenn wenigstens die Möglichkeit besteht, dass es ohne den behaupteten Verfahrensverstoß zu einem Urteil in der Sache mit einem für den Kläger günstigen Ergebnis hätte gelangen können (…vgl BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 10; Beschluss vom 30. Juni 1994 - 11 BAr 139/93; Beschluss vom 19. Juni 2007 - B 10 KG 5/06 B; BFH, Beschlüsse vom 14. April 1999 - IX B 163/98 und vom 10. April 2003 - VII B 310/02; BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 3 B 76/04).
- BSG, 19.06.2007 - B 10 KG 5/06 B Das ist nicht schon dann der Fall, wenn das LSG die Berufung nicht mit der Begründung, sie sei verspätet eingelegt worden, als unzulässig hätte verwerfen dürfen, sondern erst, wenn wenigsten die Möglichkeit besteht, dass es ohne den behaupteten Verfahrensverstoß zu einem Urteil in der Sache mit einem für die Kläger günstigen Ergebnis hätte gelangen können (…vgl BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 10; Beschluss vom 30.6.1994 - 11 BAr 139/93, juris; BFH Beschlüsse vom 14.4.1999 - IX B 163/98 und vom 10.4.2003 - VII B 310/02, beide juris; BVerwG Beschluss vom 21.10.2004 - 3 B 76/04, juris).
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Rechtsprechung
| BFH, 18.11.2003 - VII B 310/02 (1) |
Volltextveröffentlichungen (5)
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GKG § 13 Abs. 1 S. 1, 2
Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung; Streitwert - datenbank.nwb.de
Streitwert bei Klage auf Erlass einer Einspr.-Entsch.
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH, 10.04.2003 - VII B 310/02
- BFH, 18.11.2003 - VII B 310/02 (1)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00
Streitwert bei Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater
Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII B 310/02
Danach ist der Streitwert von 4 000 EUR nicht als Regelstreitwert, sondern als ein Auffangwert anzusehen, der nur dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).
- BFH, 15.05.2024 - IX S 14/24
Streitwert bei Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber der Finanzbehörde
Dieses Verfahren ist in den Registern zu löschen (vgl. insoweit BFH-Beschlüsse vom 18.11.2003 - VII B 310/02, BFH/NV 2004, 361 sowie vom 10.08.2007 - V B 10/04, juris, unter II.7.). - BFH, 10.08.2007 - V B 10/04
Festsetzung des Mindeststreitwerts
Der Umstand, dass bereits der Kostenbeamte beim Kostenansatz (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.) einen Streitwert festgesetzt hat, steht dem Rechtsschutzbedürfnis an einer Festsetzung durch das Gericht nicht entgegen (…BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1999 VII R 71/98, BFH/NV 2000, 598; vgl. BFH-Beschluss vom 18. November 2003 VII B 310/02, BFH/NV 2004, 361).Danach ist der Streitwert von 4 000 EUR als ein Auffangwert anzusehen, der dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 361;… vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).
- FG Köln, 08.08.2016 - 10 Ko 3506/15
Anforderungen an die Feststellung einer Einlagenrückgewähr im Rahmen der …
Erst wenn Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bieten und eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Mindeststreitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.11.2003 - VII B 310/02, BFH/NV 2004, 361, vom 18.2.2000 - VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).
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