Rechtsprechung
| BFH, 26.04.2004 - VII B 36/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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AO 1977 § 110 Abs. 2; ; AO 1977 § 69; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 90 Abs. 2
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Akzessorietät von Haftungs- und Steuerschuld; Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anforderungen an die Schlüssigkeit der Darlegung eines Verfahrensmangels; Anforderungen an eine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen; Unterscheidung zwischen Primärschuld und eigenständiger Haftungsschuld des Haftenden; Voraussetzungen für einen Übergang der ...
Verfahrensgang
- FG München, 21.01.2004 - 3 K 2139/01
- BFH, 26.04.2004 - VII B 36/04
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BFH, 21.07.1988 - X R 92/87
Fehlen der gesetzlich geforderten Vertretung bei irrtümlicher Annahme des …
Auszug aus BFH, 26.04.2004 - VII B 36/04
Nach der Rechtsprechung des BFH bleibt das vom Bevollmächtigten erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) auch dann wirksam, wenn der Kläger einen weiteren Prozessbevollmächtigten bestellt (BFH-Beschluss vom 21. Juli 1988 X R 92/87, BFH/NV 1989, 187). - BFH, 12.10.1999 - VII R 98/98
Der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht der Erlass des …
Auszug aus BFH, 26.04.2004 - VII B 36/04
Der Haftungsanspruch des FA kann vielmehr unmittelbar nach seiner Entstehung gegenüber dem Haftenden eigenständig durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden, ohne dass ein Steuerbescheid hätte erlassen oder gar bestandkräftig werden müssen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 2. Februar 1994 II R 7/91, BFHE 173, 306, BStBl II 1995, 300, und vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BFHE 190, 25, BStBl II 2000, 486). - BFH, 02.02.1994 - II R 7/91
Die Haftung des Gesellschafters einer GbR für Steuerschulden der Gesellschaft …
Auszug aus BFH, 26.04.2004 - VII B 36/04
Der Haftungsanspruch des FA kann vielmehr unmittelbar nach seiner Entstehung gegenüber dem Haftenden eigenständig durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden, ohne dass ein Steuerbescheid hätte erlassen oder gar bestandkräftig werden müssen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 2. Februar 1994 II R 7/91, BFHE 173, 306, BStBl II 1995, 300, und vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BFHE 190, 25, BStBl II 2000, 486).
- BFH, 05.11.1991 - VII R 64/90
- Wirkungslosigkeit eines unter Widerrufsvorbehalt erklärten Verzichts auf …
Auszug aus BFH, 26.04.2004 - VII B 36/04
Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergeht und das Einverständnis der Beteiligten nach § 90 Abs. 2 FGO hierzu nicht vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1991 VII R 64/90, BFHE 166, 415, BStBl II 1992, 425). - BFH, 21.09.1989 - V R 55/84
Bestimmung des Mittelpunkts der Geschäftsleitung
Auszug aus BFH, 26.04.2004 - VII B 36/04
Ein Widerruf dieses Verzichts ist nach der Rechtsprechung des BFH nur in Ausnahmefällen bei wesentlicher Änderung der Verfahrenslage zulässig (vgl. BFH-Entscheidung vom 21. September 1989 V R 55/84, BFH/NV 1990, 353). - BFH, 28.08.2003 - VII B 260/02
Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht; Einholung einer …
Auszug aus BFH, 26.04.2004 - VII B 36/04
Dies erfordert einen substantiierten Vortrag dazu, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, m.w.N.). - BFH, 08.06.1994 - IV R 9/94
Irrtum über die Unwiderruflichkeit eines wirksam erklärten Anhörungsverzichts
Auszug aus BFH, 26.04.2004 - VII B 36/04
Dabei ist der Widerruf eindeutig zu erklären; schlüssiges Verhalten reicht nicht aus (BFH-Entscheidung vom 8. Juni 1994 IV R 9/94, BFH/NV 1995, 129).
- BFH, 31.08.2010 - VIII R 36/08
Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung der …
Rn. 31 (1) Allerdings kann das Gericht grundsätzlich nach seinem Ermessen uneingeschränkt auf der Grundlage eines Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, ohne allein dadurch Verfahrensrechte der Beteiligten zu verletzen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. November 2001 III B 66/01, BFH/NV 2002, 517; vom 26. April 2004 VII B 36/04, juris; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 90 Rz 46, m.w.N.). - BFH, 23.05.2012 - III B 209/11
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Verfahrensfehler - Wohnsitz eines …
Insbesondere ist hierin nach der Rechtsprechung des BFH keine wesentliche Änderung der Verfahrenslage zu erblicken, die einen --zudem ausdrücklich zu erklärenden-- Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen würde (vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 2004 VII B 36/04, nicht veröffentlicht). - FG München, 12.10.2006 - 14 K 5055/03
Haftung des Gesellschafters einer GbR nach Konkurs des Mitgesellschafters
Der Haftungsanspruch kann vielmehr unmittelbar nach seiner Entstehung gegenüber dem Haftenden eigenständig durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden, ohne dass ein Steuerbescheid hätte erlassen oder gar bestandskräftig werden müssen (vgl. z. B. BFH in BFH/NV 1996, 71 und BFH-Beschluss vom 26. April 2004 VII B 36/04, Haufeindex 1207640). - FG München, 24.05.2012 - 14 K 2541/09
Haftung für Steuerschulden einer GbR
So kann der Haftungsanspruch des FA unmittelbar nach seiner Entstehung gegenüber dem Haftenden eigenständig durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden, ohne dass ein Steuerbescheid hätte erlassen oder gar bestandskräftig hätte werden müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 2004 VII B 36/04, juris-web mit weiteren Nachweisen).
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