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| BVerwG, 09.05.1963 - VII B 48.63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Sorgfaltspflichtverletzung eines Rechtsanwalts i.R.e. Fristversäumung im Falle des Absendens einer Beschwerde von Köln nach Münster am drittletzten Tag einer Frist - Anwendbarkeit von § 131 Reichsabgabenordnung (RAO) auf die Gemeindegetränkesteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.1963 - III A 189/60
- BVerwG, 09.05.1963 - VII B 48.63
Papierfundstellen
- DB 1963, 1353
- DÖV 1964, 132
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 12.10.1951 - 1 BvR 41/51
Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 BVerfGG
Auszug aus BVerwG, 09.05.1963 - VII B 48.63
Diesen Vorrang verstärken § 90 Abs. 2 und § 93 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, wonach selbst die Verfassungsbeschwerde von der Erschöpfung und damit auch von der rechtzeitigen Beschreitung des Rechtsweges (vgl. BVerfGE 1, 12 [BVerfG 12.10.1951 - 1 BvR 41/51]) und von der Einhaltung bestimmter Fristen abhängig ist. - BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57
Ehegattenbesteuerung
Auszug aus BVerwG, 09.05.1963 - VII B 48.63
Bezüglich des Verhältnisses zwischen dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Prinzip der Gerechtigkeit im Einzelfall hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7, 194 [BVerfG 12.12.1957 - 1 BvR 678/57] [196]) entschieden, daß beide Verfassungsrang haben und daß beide wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips sind. - BVerwG, 18.12.1959 - VII C 95.57
Auszug aus BVerwG, 09.05.1963 - VII B 48.63
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57]) gehört die Gemeindegetränkesteuer zu den Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG; dem Bund steht keinerlei Befugnis zur (einfachen) Gesetzgebung über diese Steuern zu.
- BFH, 11.08.1987 - VII R 121/84
Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: Zu den Voraussetzungen, die …
Die Vorschrift hat dem Grundsatz der Rechtssicherheit also dadurch den Vorrang zu verschaffen, daß die Rechtswidrigkeit eines unanfechtbar gewordenen Steuerbescheids nur dann als unbillig in der Sache berücksichtigt werden kann, wenn Gründe vorgetragen werden, die es verständlich machen und rechtfertigen, daß von den gegebenen Rechtsbehelfen kein Gebrauch gemacht worden ist (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 9. Mai 1963 VII B 48/63, Der Betrieb - DB - 1963, 1353; vgl. auch Urteil des Senats vom 31. März 1981 VII R 1/79, BFHE 133, 13, BStBl II 1981, 507, das zwar zur Frage der Berichtigung von Verbrauchsteuerbescheiden nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ergangen ist, aber das parallele Problem des Verhältnisses dieser Berichtigungsvorschrift zur Regelung des Rechtsbehelfsverfahrens behandelt). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.04.1990 - 13 L 158/89 Der Kläger hat keine genügenden Gründe vorgetragen, die es im Sinne der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 9. Mai 1963 - VII B 48.63 -, DB 1963, 1353) verständlich machen und es rechtfertigen, daß er von den gegebenen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat (zur Kongruenz dieses Maßstabs mit den in der Rechtssprechung der Finanzgerichte ausgestellten Anforderungen vgl. BFH…, Urteil vom 11. August 1987, a. a. O.; so auch das vom Kläger angeführte Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17. April 1989 - IX K 31/84 -, EFG 1989, 494 = ZFK 1990, 87).
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