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Rechtsprechung
   BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4326
BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92 (https://dejure.org/1992,4326)
BFH, Entscheidung vom 28.04.1992 - VII B 48/92 (https://dejure.org/1992,4326)
BFH, Entscheidung vom 28. April 1992 - VII B 48/92 (https://dejure.org/1992,4326)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erledigung eines Rechtsstreits durch Rücknahme oder Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag des Steuerpflichtigen - Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.04.1984 - VIII B 115/82

    Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund - Einkommensteuervorauszahlung - …

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92
    Umstände wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards sind, für sich allein gesehen, keine Anordnungsgründe (BFH-Beschluß vom 12. April 1984 VIII B 115/82, BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492).
  • BFH, 26.01.1983 - I B 48/80

    Vorläufiger Rechtsschutz - Negativer Feststellungsbescheid - Einstweilige …

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92
    "Andere Gründe" rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur dann, wenn sie für die begehrte Regelungsanordnung ähnlich gewichtig und bedeutsam sind, wie "wesentliche Nachteile" oder "drohende Gewalt"; sie müssen so schwerwiegend sein, daß sie die einstweilige Anordnung unabweisbar machen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233, 236).
  • BFH, 25.11.1986 - VII B 123/86

    Erfordernis eines über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung …

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92
    Er kann allenfalls mit der Geltendmachung von Beeinträchtigungen gehört werden, die über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung oder einer Zwangsvollstreckung hinausgehen (BFH-Beschluß vom 25. November 1986 VII B 123/86, BFH/NV 1987, 522).
  • BFH, 09.05.1989 - VII B 137/88

    Kostenentscheidung bei Vorliegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92
    Diese Vorschrift ist - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsklage - nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen anwendbar (Beermann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtschutz in Steuersachen, Tz.10664;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 138 Rz.32; Beschluß des Senats vom 9. Mai 1989 VII B 137/88, BFH/NV 1990, 52, 53).
  • BFH, 02.12.1987 - II R 172/84

    Kostentragungspflicht bei Aufhebung oder Rücknahme des angefochtenen …

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92
    Im übrigen findet § 138 Abs. 2 FGO für die Kostenentscheidung auch dann keine Anwendung, wenn die Rücknahme oder Änderung des Verwaltungsakts nicht auf Gründen beruht, die in seiner Rechtswidrigkeit liegen, sondern nur darauf zurückzuführen ist, daß sich der maßgebliche Sachverhalt nachträglich geändert hat, so daß der Verwaltungsakt deshalb sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Dezember 1987 II R 172/84, BFH/NV 1989, 455, 456, …und vom 9. Juni 1988 VII R 129/87, BFH/NV 1990, 122;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz.32 und 34).
  • BFH, 09.06.1988 - VII R 129/87

    Rechtfertigung der Verteilung von Kosten für ein Verfahren vor Ergehen einer …

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92
    Im übrigen findet § 138 Abs. 2 FGO für die Kostenentscheidung auch dann keine Anwendung, wenn die Rücknahme oder Änderung des Verwaltungsakts nicht auf Gründen beruht, die in seiner Rechtswidrigkeit liegen, sondern nur darauf zurückzuführen ist, daß sich der maßgebliche Sachverhalt nachträglich geändert hat, so daß der Verwaltungsakt deshalb sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist (…Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Dezember 1987 II R 172/84, BFH/NV 1989, 455, 456, und vom 9. Juni 1988 VII R 129/87, BFH/NV 1990, 122;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz.32 und 34).
  • FG Köln, 23.01.2008 - 10 K 6227/04

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung einer Klage auf …

    Denn § 138 Abs. 2 FGO ist - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsklage - nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen anwendbar (BFH-Beschluss vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320;… Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl., § 138 Rz. 32).

    Hierbei ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens ohne das erledigende Ereignis zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320).

  • BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen gleichzeitiger Tätigkeit als …

    Rn. 8 3. Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor, denn die Aufhebung des Widerrufsbescheids beruht nicht auf der seitens der Steuerberaterkammer erkannten Rechtswidrigkeit des Bescheids, sondern auf einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage, die es nicht gestattet, den Widerrufsbescheid aufrechtzuerhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320).
  • BFH, 30.04.2009 - VII R 32/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Erledigung …

    Anders als die Klägerin meint, liegen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall nicht vor, denn die Aufhebung des Widerrufsbescheids beruht nicht auf der seitens der Steuerberaterkammer erkannten Rechtswidrigkeit des Bescheids, sondern auf einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage, die es nicht gestattet, den Widerrufsbescheid aufrechtzuerhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320).
  • BFH, 11.04.2008 - VIII R 43/07

    Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen im …

    Erledigt sich im Verfahren der Anfechtungsklage die Hauptsache durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts in vollem Umfang des Klagebegehrens, so sind die Kosten grundsätzlich der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie den Bescheid ändert, weil sie an ihrer Rechtsauffassung nicht mehr festhält (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320;… vom 7. Juli 1998 VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93).
  • BFH, 07.07.1998 - VII R 67/96

    Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über Rundfunkgeräte und …

    Die Vorschrift greift --abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsklage-- nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen, nicht jedoch auch bei Verpflichtungsklagen (Senatsbeschluß vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320, m.w.N.).
  • BFH, 16.11.2005 - VII R 2/05

    Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung

    Diese Vorschrift greift --abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsklage-- nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen, nicht jedoch auch bei Verpflichtungsklagen (Senatsbeschlüsse vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320, …und vom 7. Juli 1998 VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2004 - II B 133/03

    Kostenentsch. bei Erledigung der Hauptsache

    Die Kostenentscheidung war auf der Grundlage des § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffen, weil der angefochtene Bescheid wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung im Sachverhalt (Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 17. September 2003) aufgehoben worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320).
  • BFH, 08.12.1998 - VII B 179/97

    Kostenentscheidung; § 138 FGO

    § 138 Abs. 2 FGO findet aber für die Kostenentscheidung nach Sinn und Zweck der Regelung keine Anwendung, wenn die Rücknahme oder Kraftloserklärung des Verwaltungsakts nicht auf Gründen beruht, die in seiner Rechtswidrigkeit liegen, sondern nur darauf zurückzuführen ist, daß sich der maßgebliche Sachverhalt nachträglich geändert hat, so daß der Verwaltungsakt deshalb sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320, m.w.N.).
  • BFH, 07.07.1998 - VII R 67/97

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Hifi Mini System - Zolltarifliche Einreihung - …

    Die Vorschrift greift --abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsklage-- nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen, nicht jedoch auch bei Verpflichtungsklagen (Senatsbeschluß vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320, m. w. N. ).
  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2003 - 9 K 188/03

    Rechtsweg bei Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA betreffend die …

    Die Vorschrift greift nicht bei der im Streitfall gegebenen Verpflichtungsklage (Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 7.7.1998 VII R 67/96. Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 1999, 93 ; Beschluss vom 28.4.1992 VII B 48/92.
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